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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_83/2025  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Brugger D. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stato del Cantone Ticino, 
vertreten durch das 
Ufficio dell'incasso e delle pene alternative, 
Piazza Governo 7, 6501 Bellinzona, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. März 2025 (RT250044-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 26. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde ist nicht eigenhändig unterzeichnet. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer daher aufgefordert, bis am 23. Mai 2025 den Unterschriftenmangel zu beheben. Es wurde angedroht, dass die eingereichte Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Da der Unterschriftenmangel innert Frist nicht behoben wurde, ist daher auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.