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[AZA 7] 
H 357/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Lauper 
 
Urteil vom 6. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Margareta Egli, Buebenaustrasse 16, 8954 Geroldswil, 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- S.________ war seit der Firmengründung Verwaltungsratspräsident und ab Ende 1990 einziger Verwaltungsrat der Z.________ AG, über die am XX der Konkurs eröffnet und am YY mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. In diesem Verfahren kam die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, welcher die Firma als beitrags- und abrechnungspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, zufolge ausstehender paritätischer Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) für das Jahr 1990 sowie die Monate Januar bis April 1991 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 25'836. 65 zu Verlust. Mit Verfügung vom 2. Juli 1992 verpflichtete sie S.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'836. 65. 
Die von der Ausgleichskasse nach erfolgtem Einspruch eingereichte Klage hiess die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich (heute: Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich) im Umfang des verfügten Betrages gut, wies die Klage jedoch hinsichtlich der auf diesem Betrag geforderten Verzugszinsen am 26. September 1994 ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht aus formellen Gründen teilweise gut und wies die Sache, soweit darauf einzutreten war, zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurück (Urteil vom 6. März 1995). 
 
B.- Mit Entscheid vom 30. August 1999 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete S.________, der Ausgleichskasse Schadenersatz im Umfang der klageweise geltend gemachten bundesrechtlichen 
Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten zu bezahlen. 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, es sei ihm eine Frist zur "eingehenden Begründung" des Antrags auf Klageabweisung einzuräumen. 
Die Ausgleichskasse hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm unter anderem für den Fall, dass die Schadenersatzforderung nicht verjährt sei, eine neue Frist für die eingehende Begründung des Antrags auf Klageabweisung einzuräumen. Diesem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer hat während der gesetzlichen Rechtsmittelfrist Gelegenheit gehabt, seine Einwände gegen den angefochtenen Entscheid darzulegen. Ein (ausnahmsweise; BGE 119 V 323 Erw. 1 und ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b) zweiter Schriftenwechsel darf grundsätzlich nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die in der Beschwerde hätten vorgebracht werden können und müssen, sondern er soll auf die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in der Vernehmlassung ausgerichtet sein (ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b). Dieser Grundsatz kann auch nicht umgangen werden, indem zunächst innert der gesetzlichen Frist eine summarisch begründete Beschwerde eingereicht wird, welche hernach mit einer zweiten Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt wird. Nachdem sich im vorliegenden Fall die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht haben vernehmen lassen, neue Argumente mithin nicht vorgebracht worden sind, ist auch kein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 
 
2.- Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.- Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen (Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV, Art. 66 Abs. 1 IVG, Art. 21 Abs. 2 EOG, Art. 88 Abs. 2 AVIG) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftbarkeit der Organe (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b), zur Haftungsvoraussetzung des mindestens grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a) sowie zu den Gründen, welche die vorübergehende Zurückbehaltung der Sozialversicherungsbeiträge zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermögen (BGE 108 V 186 Erw. 1b, 193 Erw. 2b; 
ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b), zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
4.- a) Es steht fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Firma Z.________ AG entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG für das Jahr 1990 sowie die Monate Januar bis April 1991 die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge (samt Verwaltungskostenbeiträgen und Verzugszinsen) als Arbeitgeberin (Art. 12 Abs. 2 AHVG) nicht entrichtet hat und dass der Ausgleichskasse dadurch ein Schaden in der Höhe von Fr. 25'836. 65 (inkl. Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse) entstanden ist. Auch stellt der Beschwerdeführer seine Eigenschaft als subsidiär haftendes Organ der konkursiten Firma zu Recht nicht in Frage. Es verstösst daher grundsätzlich weder gegen Art. 52 AHVG, noch beruht es auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass der Beschwerdeführer den Schaden durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat. Der Inpflichtgenommene hält jedoch dafür, dass die Schadenersatzforderung verjährt sei bzw. die Schadenersatzpflicht ausschliessende Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorlägen. 
 
b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt entschieden hat, regelt Art. 82 Abs. 1 AHVV allein die Festsetzungsverjährung. Unter dem Gesichtspunkt der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 in fine AHVV ist daher lediglich verlangt, dass die Ausgleichskasse innert fünf Jahren seit Eintritt des Schadens die Schadenersatzverfügung erlässt und - bei Einspruch - innert 30 Tagen rechtzeitig die gerichtliche Klage anhängig macht. Mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung bleibt der Anspruch während der Rechtshängigkeit der Klage ein für allemal gewahrt. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt die Vollstreckungsverjährung zum Zug, wobei Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss anwendbar ist (statt vieler ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c; Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg. ], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 115). Nachdem vorliegendenfalls die Verwaltung unbestrittenermassen rechtzeitig innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens die Ersatzforderung verfügungsweise geltend gemacht hatte, ist ein Forderungsuntergang zufolge Verwirkung während der Dauer des Verfahrens ausgeschlossen. 
Ebenso wenig liegen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung vor. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt praxisgemäss allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hatte der Beschwerdeführer angesichts der von Anbeginn an angespannten finanziellen Situation der Z.________ AG keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass die Firma durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gerettet und die Beiträge innert nützlicher Frist würden nachbezahlt werden können. Davon zeugt nachgerade auch der Umstand, dass das Konkursverfahren bereits nach zwei Wochen mangels Aktiven wieder eingestellt werden musste. Nichts zu seinen Gunsten ableiten vermag der Beschwerdeführer auch aus der Kündigung des Bankkredits, da sich die Verstösse gegen die Beitragszahlungspflicht längst ereignet hatten, bevor die Bank die Geschäftsbeziehungen aufkündigte (Urteil M. vom 8. September 2000, H 379/99). Wenn er schliesslich den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem eingetretenen Schaden bestreitet, scheint er namentlich zu verkennen, dass er nur so viel massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) hätte zur Auszahlung bringen dürfen, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen (Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) gedeckt gewesen wären (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5). 
 
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 e contrario und 
Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1800. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: