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[AZA 7] 
I 306/01 Hm 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Widmer 
 
Urteil vom 6. Juli 2001 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
gegen 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, 
betreffend C.________, 1956, vertreten durch Advokatin Gabriella Matefi, Claragraben 78, 4005 Basel 
 
A.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1996 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft C.________ rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Nachdem die Versicherte Beschwerde erhoben hatte, zog die IV-Stelle diese Verfügung in Wiedererwägung und sprach C.________ ab 1. Januar 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. November 1996). Mit Schreiben vom 28. November 1996 hielt C.________ an ihrer Beschwerde fest. Am 29. Juni 1998 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der halben Rente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats. 
Mit Schreiben vom 6. Juli 1998 teilte C.________ der IV-Stelle mit, dass sie am 2. Juli 1998 im Kantonsspital X.________ gewesen sei; es würden neue Röntgenbilder angefertigt, deren Resultate abgewartet werden müssten. 
Mit Entscheid vom 10. November 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 1996 ab, nachdem es zunächst festgestellt hatte, dass gegen die Aufhebungsverfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. 
Die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2000 ab, wobei es in den Erwägungen festhielt, dass das kantonale Gericht in einem separaten Verfahren zu entscheiden hätte, ob das Schreiben der Versicherten vom 6. Juli 1998 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 1998 zu qualifizieren sei. 
 
 
 
B.- Mit einer als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelten, an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gerichteten Eingabe vom 30. Mai 2000 liess C.________ beantragen, auf ihre Beschwerde vom 6. Juli 1998 gegen die Verfügung vom 29. Juni 1998 sei einzutreten und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde vom 6. Juli 1998 ein und wies sie mit Entscheid vom 9. April 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 30. Mai 2000 sei dem BSV zu überweisen. 
Das kantonale Gericht lässt sich mit dem Begehren um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen, während C.________ auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das BSV macht geltend, im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 92 IVV bei Beschwerden gegen IV-Stellen wegen Verzögerung oder Verweigerung von Entscheiden oder Verfügungen zuständig zu sein. 
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte daher zuständigkeitshalber an das BSV weitergeleitet werden müssen, was nunmehr nachzuholen sei. 
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. 
Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung zutreffend bemerkt, ging es im vorliegenden Fall nicht um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen eine IV-Stelle, sondern um eine solche gegen die Vorinstanz, sofern überhaupt von einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gesprochen werden kann. 
Zu deren Beurteilung ist jedoch nicht das BSV, sondern das Eidgenössische Versicherungsgericht zuständig (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 lit. g, 106 Abs. 2 und 132 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet. 
 
2.- Mit der als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz vom 30. Mai 2000 beantragte die Versicherte, es sei auf ihre Beschwerde vom 6. Juli 1998 gegen die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 1998 einzutreten und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In der Begründung behauptete sie indessen keine Rechtsverweigerung und belegte einen solchen Vorwurf auch in keiner Weise, sondern beschränkte sich darauf, darzutun, weshalb das Schreiben vom 6. Juli 1998 aus ihrer Sicht als rechtsgültige Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 29. Juni 1998 zu behandeln sei. Unter diesen Umständen kann die Eingabe vom 30. Mai 2000 nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz, deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fällt, aufgefasst werden. 
Vielmehr handelte es sich um eine Aufforderung an das kantonale Gericht, im Sinne der Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Urteil vom 8. Mai 2000 darüber zu entscheiden, ob das Schreiben vom 6. Juli 1998 eine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt und gegebenenfalls darüber in einem separaten Verfahren materiell zu befinden. Dass die Vorinstanz auf diese Weise vorgegangen ist, davon abgesehen hat, die Eingabe vom 30. Mai 2000 als Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht zu überweisen und stattdessen nach Bejahung der Eintretensvoraussetzungen über die Beschwerde der Versicherten vom 6. Juli 1998 gegen die Revisionsverfügung vom 29. Juni 1998 materiell entschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel- Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und C.________ zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: