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[AZA 0] 
I 546/00 Hm 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 6. Juli 2001 
 
in Sachen 
S.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. Dezember 1999 einen Anspruch des 1965 geborenen S.________ auf eine Invalidenrente verneinte, da er mit einer geeigneten zumutbaren Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat (Entscheid vom 16. August 2000), 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid "sei dahingehend abzuändern, als dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet werde, (ihm) eine ganze unbefristete IV-Rente auszurichten", wobei eventualiter weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen seien und ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei, 
 
dass die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten, 
dass das kantonale Gericht die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert bzw. zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 1999 die Verhältnisse des Beschwerdeführers in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht abgeklärt hat, wobei sie in letztgenannter Hinsicht namentlich ein Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 1. Juli 1999 eingeholt hat, 
dass dieses Gutachten alle Voraussetzungen, die hinsichtlich des Beweiswertes an eine medizinische Expertise zu stellen sind, erfüllt (BGE 122 V 160 Erw. 1c), 
 
dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auch was den Vergleich mit dem Zeugnis der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ anbelangt, nicht widersprüchlich ist, da nach beiden Berichten jedenfalls bei einer geeigneten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, 
dass IV-Stelle und Vorinstanz dieses Gutachten und die übrigen medizinischen Berichte rechtlich zutreffend gewürdigt haben, 
dass eine Verletzung des Grundsatzes der pflichtgemässen und freien Beweiswürdigung nicht auszumachen ist, 
dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 II 117 Erw. 4c, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz auf Grund der erwähnten Unterlagen und anhand eines in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbestritten gebliebenen Einkommensvergleichs einen - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von ca. 1 % ermittelt hat, weshalb sich die Verwaltungsverfügung vom 6. Dezember 1999 als rechtens erweist, 
dass sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers hieran nichts zu ändern vermögen, wobei namentlich die Bestreitungen bezüglich Kündigung infolge ungenügender Arbeitsleistungen aktenwidrig sind, indem der letzte Arbeitgeber die entsprechende Aussage in den Berichten vom 22. Juni 1998 und vom 9. März 1999 ausdrücklich bestätigte, 
dass auch die Ausführungen des Dr. I.________ im nachträglich beigebrachten Zeugnis vom 6. Juni 2001 zu keiner andern Beurteilung führen, zumal dieser Arzt bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen namentlich wie im Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ schon seit 1998 stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, 
 
 
dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob dieses Zeugnis überhaupt als Beweismittel berücksichtigt werden kann, nachdem es nach Ablauf der Beschwerdefrist und ohne dass ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, aufgelegt worden ist (BGE 109 Ib 249 Erw. 3c; ferner nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 1997, 2A.616/1996), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus all diesen Gründen offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, 
dass deshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit ebenfalls abzuweisen ist (Art. 152 OG; BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: