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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.178/2004 /zga 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sergio Giacomini, 
 
gegen 
 
Y.________, 
vertreten durch A.________ 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Koller, 
 
Gegenstand 
Schuldanerkennung; Verrechnung, 
 
Berufung gegen den Beschluss der Zivilkammer 
des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 17. Februar 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1997 erteilte der Einzelrichter des Bezirks Küssnacht/SZ der Y.________ (Beklagte) in der Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 1995, für die Betreibungskosten von Fr. 200.-- sowie für die Gerichtskosten von Fr. 400.-- und für die Parteientschädigung von Fr. 550.--. 
Den von X.________ (Kläger) gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess das Kantonsgerichts des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 7. Januar 1998 teilweise gut und erteilte der Beklagten in der Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996, für die Betreibungskosten von Fr. 260.-- und für die Parteientschädigung von Fr. 700.--. 
Die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 1998 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Am 28. Januar 1998 erhob der Kläger vor Bezirksgericht Küssnacht Aberkennungsklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die mittels Betreibung Nr. 11356/97 des Betreibungsamtes Küssnacht erhobene Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zu 5% seit 20. November 1996 nicht bestehe, und die Forderung sei abzuerkennen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Klage ab. 
Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine vom Kläger dagegen erklärte Berufung mit Beschluss vom 17. Februar 2004 teilweise gut, indem es das Urteil des Bezirksgerichts Küssnacht aufhob und die Streitsache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen zurückwies. In Bezug auf eine vom Kläger erhobene Verrechnungsforderung wies es die Berufung ab. 
C. 
Mit Berufung vom 5. Mai 2004 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Februar 2004 sei insofern aufzuheben, als die kantonale Berufung in Bezug auf die Verrechnungsforderung in der Höhe von Fr. 78'434.70 abgewiesen worden sei, und das Verfahren sei zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 198'600.-- nebst Zins zumindest im Umfang der Verrechnungsforderung von Fr. 78'434.70 nicht bestehe, und die Forderung sei zumindest in diesem Umfang abzuerkennen. 
Eine Berufungsantwort wurde nicht eingeholt. 
Mit Urteil vom heutigen Tag ist auf eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Berufung einzutreten ist (BGE 129 III 288 E. 2.1 S. 290 m.w.H.). 
2. 
Die Berufung steht in der Regel nur gegen einen Endentscheid einer oberen kantonalen Instanz zur Verfügung (Art. 48 Abs. 1 OG). Ein berufungsfähiger Endentscheid liegt vor, wenn das kantonale Gericht einen Entscheid fällt, der endgültig verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird (BGE 129 III 107 E. 1.2.1 S. 110, 123 III 414 E. 1 S. 417, je mit Hinweisen). 
 
Im vorliegenden Fall liegt kein Endentscheid vor, weil das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und zur Neuentscheidung ans Bezirksgericht Küssnacht zurückgewiesen hat. 
3. 
Beim angefochtenen Entscheid kann es sich somit von vornherein nur um ein Teilurteil oder um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid handeln. 
3.1 Ein Teilentscheid liegt vor, wenn über einen Teil der Anträge einer Klage endgültig entschieden wird, während die Prüfung der anderen Anträge der gleichen Klage einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben. Die Rechtsprechung lässt eine Berufung gegen solche Teilurteile aus Gründen der Prozessökonomie zu, mit denen über Begehren entschieden wird, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist (BGE 129 III 25 E. 1.1 S. 27 m.w.H.). 
 
Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob es sich beim angefochtenen Urteil um ein Teilurteil handelt, weil die Verrechungsforderung, die von der Vorinstanz endgültig abgewiesen worden ist, nicht Gegenstand eines separaten Antrages bildet. Insbesondere wird diese Forderung nicht widerklageweise geltend gemacht. Vielmehr bezweckt der Kläger mit der verrechnungsweise geltend gemachten Forderung in der Höhe von Fr. 78'434.70.--, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 198'600.-- im entsprechenden Umfang zu tilgen. Letztlich kann aber die Frage offen gelassen werden, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Teilurteil handelt, weil die Berufungsfähigkeit ohnehin zu verneinen wäre. Im vorliegenden Fall ist nämlich nicht ersichtlich, inwieweit der von der Vorinstanz abgewiesene Teil der Klage (Verrechnungsforderung) präjudiziell für den von der ersten Instanz - im Anschluss an die Rückweisung - noch zu entscheidenden Teil (Existenz der Schuld) sein soll. 
3.2 Aber auch für den Fall, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid handeln sollte, ist eine Berufung ausgeschlossen. Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid offensichtlich nicht um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid über die Zuständigkeit handelt, so dass die Möglichkeit einer Berufung gestützt auf Art. 49 OG von vornherein ausser Betracht fällt. Damit ist nur zu prüfen, ob der Entscheid unter den Voraussetzungen von Art. 50 OG berufungsfähig ist. Gemäss dieser Bestimmung ist gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch (erstens) sofort ein Endentscheid herbeigeführt und (zweitens) ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint. 
 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung (dass sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann). Selbst wenn die Verrechnungsforderung nämlich begründet sein sollte, könnte in Bezug auf den eigentlichen Prozessgegenstand (Existenz der Schuld) kein Endentscheid gefällt werden, weil die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 198'600.-- die geltend gemachte Verrechnungsforderung im Betrag von Fr. 78'434.70 bei weitem übersteigt. Aber auch die zweite Voraussetzung (dass ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte) ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die kantonalen Instanzen hätten nämlich unabhängig von einem Urteil des Bundesgerichtes zur Verrechnungsforderung auf jeden Fall noch über die Existenz der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden. 
3.3 Aus diesen Gründen ist somit unabhängig davon, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um ein Teilurteil (vgl. E. 3.1) oder um einen Vor- bzw. Zwischenentscheid (vgl. E. 3.2) handelt, die Berufungsfähigkeit zu verneinen. Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2004 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: