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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 541/03 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. November 2002 lehnte die IV-Stelle Bern ein Leistungsgesuch von S.________ ab. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2003 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu näheren psychiatrischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG, sämtliche Vorschriften jeweils in den bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassungen) sowie die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht aller Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a; vgl. auch BGE 123 V 233 Erw. 3c) richtig dargelegt. Zutreffend ist ferner, dass die materiellen Bestimmungen des ATSG vorliegend nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
2.1 Dabei ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Grund allein der körperlichen Leiden keine schweren Arbeiten mehr ausüben kann, in einer dem Rücken angepassten, leichten Tätigkeit jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aufweist. Uneinigkeit besteht hingegen in Bezug auf die psychischen Beeinträchtigungen. Diesbezüglich stehen sich zwei medizinische Berichte gegenüber: einerseits der Bericht von Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2003, wonach eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seit 1999 vorliege, anderseits das Gutachten von Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, und Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom April 2002, laut welchem der Versicherte in psychiatrisch-psychosomatischer Sicht als gesund zu beurteilen sei. Die Vorinstanz hat auf das Letztere abgestellt und eine Invalidität in rentenberechtigendem Ausmass verneint, während der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Gutachtens R.________/H.________ bestreitet. Hiezu reicht er einen neuen Bericht des Dr. L.________ vom 21. August 2003 ein. 
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die beiden Gutachten R.________/H.________ umfassend, beruhen auf den Vorakten sowie auf einer persönlichen Untersuchung des Versicherten, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und erscheinen in ihren Schlussfolgerungen einleuchtend. Sie stehen überdies, sieht man von Dr. L.________ ab, in Übereinstimmung mit den Berichten von Dr. med. A.________, Neurochirurgie FMH, vom 5. September 2000 und 22. November 2001. Dr. H.________ hat sodann im Gegensatz zu Dr. L.________ zutreffend auch invaliditätsfremde Faktoren erkannt, welche die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflussen könnten (z.B. die Sorge um die herzkranke Ehefrau). Um nichts zu übersehen, hat Dr. H.________ zudem eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt, welche nichts Auffälliges an den Tag brachte. Demnach lagen keine latenten psychischen Probleme vor. Dass die Untersuchung bei diesem Arzt bloss 10 Minuten gedauert haben soll, ist angesichts des entsprechenden Gutachtens und der darin enthaltenen Angaben sowie der Tests unglaubwürdig. Gegen die ausführlichen Gutachten R.________/H.________ vermag der Bericht von Dr. L.________ vom 24. Februar 2003 nicht aufzukommen. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht. Daran vermag auch der Bericht von Dr. L.________ vom 21. August 2003 nichts zu ändern. 
2.3 Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten finden sich entgegen der Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, verneint doch Dr. R.________ solche ausdrücklich, und Dr. H.________ weist zweimal auf den guten affektiven Rapport zum Versicherten hin. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache der zu untersuchenden Person oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Massgebend für die Frage, in welcher Form sprachlicher Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich, ob das Gutachten aussagekräftig und beweismässig verwertbar wird (AHI 2004 S. 146 Erw. 4.2.1). Angesichts der von Dr. R.________ und Dr. H.________ geschilderten sprachlichen Situation bestand kein Anlass, einen Dolmetscher einzusetzen. Zudem hatte auch der Versicherte vor der entsprechenden Untersuchung nicht den Beizug eines Dolmetschers beantragt. Demnach muss es dabei sein Bewenden haben, dass bis zum Datum der streitigen Verwaltungsverfügung (18. November 2002), welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 140 Erw. 2.1, 121 V 366 Erw. 1b), auch unter Berücksichtigung der psychischen Leiden keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass bestanden hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA), Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: