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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.127/2007 /rom 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Spielmann, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 21. März 2004 lieferten sich X.________ und A.________ auf der Autobahn A1 zwischen den Ausfahrten Niederbipp und Wangen an der Aare um 03.30 Uhr ein Autorennen. 
B. 
Mit Urteil vom 15. Juni 2005 erklärte der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen X.________ namentlich der groben und der einfachen Verkehrsregelverletzung, beides mehrfach begangen, schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach das Gericht X.________ hingegen frei. 
C. 
Auf Appellation der Staatsanwaltschaft II Emmental-Oberaargau hin befand das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, X.________ mit Urteil vom 28. März 2006 der Gefährdung des Lebens und der groben Verkehrsverletzung - mehrfach begangen durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp), ungenügendes Abstandhalten beim Hintereinanderfahren, Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 24 km/h, ungenügendes Rechtsfahren und unnötige Abgabe von Warnsignalen - schuldig und bestrafte ihn mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. März 2006 sei aufzuheben. 
 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 268 ff. BStP). 
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet hat (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 mit Hinweisen). Gleiches gilt in Bezug auf die per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. 
1.2 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, die angefochtene Entscheidung verletze eidgenössisches Recht (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz rügt (vgl. etwa Beschwerdeschrift S. 9 f.). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer A.________ auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h durch einen Schwenker gezwungen hat, nach rechts auf den Pannenstreifen auszuweichen. 
 
Hieraus folgert die Vorinstanz, das Abdrängmanöver des Beschwerdeführers und der knappe seitliche Abstand zwischen seinem Fahrzeug und jenem von A.________ hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision mit tödlichen Folgen führen können. Ferner sei jederzeit mit einem "Kontrollverlust" von A.________ zu rechnen gewesen. Die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB seien damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 14 f.). 
 
Die Vorinstanz führt weiter aus, wer wie der Beschwerdeführer seinen "Renngegner" mit hoher Geschwindigkeit mehrmals überhole und teilweise abdränge, der handle rücksichts- und hemmungslos. Dies gelte unabhängig davon, ob der Abstand zwischen den Fahrzeugen einen oder zehn bis fünfzehn Meter betragen habe. Hinzu komme ein unbegründetes brüskes Abbremsen des Beschwerdeführers. Bei solch halsbrecherischen Fahrmanövern mit seitlichem Abdrängen und Ausbremsen sei der direkte Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erstellt, denn der Beschwerdeführer habe in dieser Situation vernünftigerweise mit der Verwirklichung der Risiken rechnen müssen (angefochtenes Urteil S. 15). 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, es habe keine konkrete Gefahr für das Rechtsgut Leben bestanden. Zwar habe er unbegründet brüsk abgebremst und damit A.________ ausgebremst, eine schikanöse Vollbremsung habe er jedoch nicht vorgenommen. Dementsprechend sei der vorliegende Sachverhalt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mit jenem zu vergleichen, der dem Bundesgerichtsurteil 6S.563/1995 vom 24. November 1995 (Pra 1996 Nr. 173 S. 638) zu Grunde liege. Sein Bremsmanöver erfülle mithin den objektiven Tatbestand von Art. 129 StGB nicht (Beschwerde S. 4 f.). 
 
Zudem habe er nicht mit direktem Vorsatz hinsichtlich der unmittelbaren Lebensgefährdung gehandelt. Die objektiven Umstände der Tathandlung legten angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung zwar eine gewisse Risikofreudigkeit seinerseits nahe. Gestützt darauf könne jedoch nicht auf seinen direkten Willen geschlossen werden, sich selber oder andere in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Wenn die Vorinstanz im Übrigen argumentiere, er habe jederzeit mit einem "Kontrollverlust" des damals 20-jährigen A.________, welcher erst seit knapp zwei Wochen im Besitz des Führerausweises gewesen sei, rechnen müssen, so verkenne sie, dass ihm insoweit deshalb kein Vorwurf gemacht werden könne, weil ihm diese Umstände gar nicht bekannt gewesen seien (Beschwerde S. 6). 
 
Zu würdigen sei des Weiteren, dass er sich durch sein Fahrverhalten selber der gleichen Gefahr ausgesetzt habe wie A.________. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe mit seiner Handlung das Ziel verfolgt, sich selbst in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen, sei nicht haltbar, würde ihm doch hierdurch "eine lebensmüde Einstellung, die an Selbstmordgedanken grenzt", unterstellt (Beschwerde S. 7). 
 
Zu beachten sei schliesslich, dass Fahrzeuglenker erfahrungsgemäss dazu neigten, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre eigenen Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Risiko der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Dementsprechend sei ein Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen bei Unfällen im Strassenverkehr nur in krassen Fällen anzunehmen. Bei ihm könne folglich im zu beurteilenden Fall nicht auf einen Eventualvorsatz, geschweige denn auf einen direkten Vorsatz geschlossen werden (Beschwerde S. 8 f.). 
2.3 Nach Art. 129 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 
 
Objektiv ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist (BGE 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 2). 
 
Subjektiv ist direkter Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr erforderlich; Eventualvorsatz genügt nicht (siehe zum Ganzen BGE 133 IV 1 E. 5; 121 IV 67 E. 2b/aa). Direkter Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser auch gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat. Er braucht nicht das vom Täter erstrebte Ziel zu sein; es genügt, dass er mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Demgegenüber liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch, kann also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Art. 129 StGB erlangt aber nur in diesem zweiten Fall praktische Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein (Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage Bern 2003, § 4 N. 12). Art. 129 StGB kommt somit die Funktion eines Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist (Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage Zürich 1997, Art. 129 StGB N. 1). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt mit anderen Worten in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 113). 
 
Des Weiteren verlangt der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB, dass die Möglichkeit des Todeseintritts so wahrscheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegzusetzen als skrupellos erscheint (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 106 IV 12 E. 2a und b, je mit Hinweisen). Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- oder Rücksichtslosigkeit des Täters (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 4 N. 13; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. I, Bern 2002, Art. 129 StGB N. 28 ff.). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Die Skrupellosigkeit muss sich mithin als Qualifikation der Tat ergeben; ein Rückgriff auf Persönlichkeitsmerkmale oder auf das Vorleben des Täters ist zur Begründung nicht zulässig (Peter Aebersold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 129 StGB N. 33). 
2.4 Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer beziehen sich auf den Bundesgerichtsentscheid 6S.563/1995 vom 24. November 1995 (Pra 1996 Nr. 173 S. 638), in welchem der Tatbestand von Art. 129 StGB bejaht worden ist. Zu beurteilen war der Fall eines Fahrzeuglenkers, der auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nachts und bei nasser Fahrbahn grundlos und ohne Blinkzeichen auf die Überholspur wechselte und bei einem Abstand von zwanzig Metern zum hinter ihm fahrenden Fahrzeug unvermittelt voll auf die Bremsen trat (E. 2). 
 
Schuldig gesprochen wegen Gefährdung des Lebens hat das Bundesgericht zudem einen Fahrzeuglenker, welcher nachts auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn mit 185 km/h fuhr und ein Überholmanöver ausführte, bei welchem der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Fahrspurwechsel nur einen bis zwei Meter betrug (Urteil des Bundesgerichts 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3.1). 
 
Im Fall einer absichtlich herbeigeführten seitlichen Kollision bei einer Geschwindigkeit von 120 - 130 km/h auf der Autobahn schliesslich verneinte das Bundesgericht zwar den Eventualvorsatz in Bezug auf allfällige Todesfolgen und hob die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB auf; den Tatbestand von Art. 129 StGB hat das Gericht hingegen als erfüllt angesehen (BGE 133 IV 1 E. 4.7 und E. 5.2). 
2.5 Im Lichte dieser Rechtsprechung stellt sich die Rechtslage vorliegend wie folgt dar: 
 
Wie die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht verbindlich festgestellt hat, drängte der Beschwerdeführer A.________ bei hoher Geschwindigkeit durch einen Schwenker ab, so dass dieser nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen musste. Erstellt ist zudem, dass der Beschwerdeführer A.________ mehrmals mit übersetzter Geschwindigkeit seitlich knapp überholte und ihn ausbremste, d.h. zum Abbremsen auf rund 70 km/h zwang. 
 
Solche Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver bergen grosse Unfallrisiken. Angesichts des knappen Abstands zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und jenem von A.________ war die Wahrscheinlichkeit einer gravierenden Kollision sehr hoch. Ebenso bestand die Gefahr, dass einer der beiden Lenker die Herrschaft über sein Fahrzeug hätte verlieren können. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Beschwerdeführer mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr, so war es letztlich einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich vorliegend kein fataler Unfall ereignete. Durch seine diversen sehr riskanten Fahrmanöver schuf der Beschwerdeführer somit eine Situation, aufgrund derer nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. 
 
Da bereits das Ausbremsmanöver als solches sehr gefährlich war, führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine eigentliche Vollbremsung vollzog, zu keiner abweichenden Beurteilung. Nichts Entscheidendes ändert sich zudem, wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem Nachfahrabstand von fünfzehn Metern ausgegangen wird, denn selbst in diesem Fall ist die Gefahr eines tödlichen Unfalls weiterhin als hoch einzustufen. 
 
Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist demnach erfüllt. 
2.6 Der Beschwerdeführer bestreitet mit direktem Vorsatz gehandelt zu haben. Grundsätzlich kann bei fehlendem Geständnis in Fällen, in welchen die objektiven Umstände angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung das Vorliegen eines direkten Vorsatzes nahelegen, auch eine indirekte Beweisführung für eine Verurteilung genügen (Urteil des Bundesgerichts 6S.563/1995 vom 24. November 1995 E. 2c, in Pra 1996 Nr. 173 S. 638). 
 
In Anbetracht der diversen sehr risikobehafteten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanöver, welche der Beschwerdeführer bei hoher Geschwindigkeit nachts ausführte, drängt sich vorliegend der Schluss auf das sichere Wissen des Beschwerdeführers um die unmittelbare Lebensgefahr auf. Der Beschwerdeführer hat diese Gefahr - mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren - als notwendige Folge oder Mittel zur Erreichung des von ihm verfolgten Zwecks mitgewollt. Er hat seine Ziele - sprich sein fahrerisches Können zu beweisen und das Autorennen für sich zu entscheiden bzw. sein Gesicht zu wahren und nicht klein beizugeben - höher gewichtet als die Risiken für die eigene und fremde Sicherheit. Der Beschwerdeführer hat demzufolge mit direktem Gefährdungsvorsatz gehandelt. 
 
Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, bei Selbstgefährdungen sei der Eventualvorsatz hinsichtlich eines Tötungs- oder Verletzungserfolgs nicht leichthin anzunehmen (vgl. hierzu BGE 133 IV 9 E. 4.2.5), geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird vorliegend nicht der Vorwurf gemacht, er habe zugleich seinen eigenen Tod oder jenen von A.________ in Kauf genommen. 
 
Nicht stichhaltig ist des Weiteren das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass A.________ zum Tatzeitpunkt 20-jährig war und erst seit knapp zwei Wochen über einen Führerausweis verfügte. Auch bei einem Lenker mit mehr Erfahrung wäre angesichts der riskanten Fahrmanöver die Gefahr einer tödlichen Kollision bzw. eines Verlusts der Kontrolle über das Fahrzeug sehr gross gewesen. Die fehlende Kenntnis der persönlichen Umstände von A.________ ist folglich nicht von Entscheidungsrelevanz und entlastet den Beschwerdeführer nicht. 
 
Schliesslich hat die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als skrupellos bewertet. Sein Tatmittel und seine Tatmotive zeugen von einer besonderen Hemmungslosigkeit. Der Beschwerdeführer hat in der konkreten Situation durch seine Manöver, welche die sehr nahe Möglichkeit der Verwirklichung der Lebensgefahr schufen, jede Rücksicht auf das Leben anderer Menschen vermissen lassen. 
 
Der subjektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist damit ebenfalls zu bejahen. 
2.7 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer somit zu Recht der Gefährdung des Lebens für schuldig befunden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
3.1 Die erste Instanz qualifizierte das unbegründete brüske Bremsen (Schikanestopp) und das ungenügende Abstandhalten beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) als grobe Verkehrsregelverletzungen. Unter den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung subsumierte sie dagegen die Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 24 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1d und 4 VRV), das ungenügende Rechtsfahren (Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRV) und die unnötige Abgabe von Warnsignalen (Art. 40 SVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 VRV). 
 
Die Vorinstanz stufte demgegenüber sämtliche Verkehrsregelverletzungen des Beschwerdeführers als grob im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein. Sie hat erwogen, das Autorennen zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ stelle ein einheitliches Geschehen dar, weshalb die erstinstanzliche Aufteilung der einzelnen Widerhandlungen in einfache und grobe Verkehrsverletzungen künstlich anmute (angefochtenes Urteil S. 18). Durch das ständige gegenseitige Überholen und den damit verbundenen Fahrbahnwechsel habe sich die Gefährdung um ein Vielfaches erhöht. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h, welche im Rahmen eines Rennens mit gegenseitigem Sich-Provozieren und Sich-Schikanieren geschehe, sei als objektiv schwer und damit als grobe Verkehrsregelverletzung zu bewerten (angefochtenes Urteil S. 19). Gleiches gelte für das unnötige Abgeben von Warnsignalen, welches bei geringstem Nachfahrabstand schikanierenden Charakter habe und den vorderen Fahrzeuglenker erschrecken und hierdurch in Gefahr bringen könne (angefochtenes Urteil S. 19 f.). Schliesslich sei auch die Missachtung des Gebots des Rechtsfahrens in der konkreten Situation als grobe Verkehrsregelverletzung zu beurteilen, da dieses Fahrverhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 20). Zusammenfassend sei deshalb das ganze Verhalten des Beschwerdeführers während des Rennens objektiv als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung zu würdigen. Diese Widerhandlungen habe der Beschwerdeführer rowdyhaft mit Wissen und Willen begangen; demzufolge sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt (angefochtenes Urteil S. 21). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht haltbar sämtliche Verkehrsregelverstösse einheitlich als grobe Verkehrsregelverletzungen anzusehen. Indem die Vorinstanz die Abgabe von Warnsignalen im Zusammenhang mit dem nahen Auffahren als grobe Verkehrsregelverletzung geahndet habe, habe sie eine unzulässige Doppelbestrafung statuiert, da sie das zu nahe Auffahren als solches bereits als schweren Regelverstoss unter Strafe gestellt habe. Die gleiche Kumulation der Strafen sei auch in Bezug auf das Gebot des Rechtsfahrens und betreffend die Übertretung der Höchstgeschwindigkeit unzulässig. In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil sei er folglich bezüglich der Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, des ungenügenden Rechtsfahrens und des unnötigen Abgebens von Warnsignalen wegen einfacher Verkehrsregelverletzungen zu verurteilen (Beschwerde S. 10 f.). 
3.3 Die einfache Verkehrsregelverletzung wird gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG als Übertretung mit Haft oder mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 
 
Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung, d.h. die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2.). 
 
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Bei fahrlässigem Handeln wird mindestens grobe Fahrlässigkeit verlangt (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 126 IV 192 E. 3). 
3.4 Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die bereits im vorinstanzlichen Verfahren unangefochten gebliebene erstinstanzliche Qualifikation des unbegründeten brüsken Bremsens (Schikanestopp) und des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren als grobe Verkehrsregelverletzungen. Beide Verhaltensweisen begründeten eine konkrete Gefahr und gefährdeten somit die Verkehrssicherheit ernstlich. 
 
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, auch die weiteren Verkehrsregelverstösse des Beschwerdeführers im Kontext des Autorennens zu würdigen, verletzt kein Bundesrecht. Eine sachgerechte Beurteilung im Einzelfall gebietet vielmehr den Einbezug der konkreten Umstände und führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung. 
 
Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h auf der Autobahn wiegt bei nahem Auffahren und diversen gewagten Ausweich-, Überhol- und Ausbremsmanövern sehr schwer und hat - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - die Gefährdung um ein Vielfaches erhöht. Gleiches gilt für das unbegründete Linksfahren, welches als Teil eines Rennens mit gegenseitigen Provokationen die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet hat. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass das unnötige Abgeben von Warnsignalen bei einem solch geringen Nachfahrabstand geeignet gewesen ist, A.________ zu erschrecken und diesen hierdurch zu gefährden. 
 
Der Beschwerdeführer hat vorliegend durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet und hierdurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, indem er A.________ und seinen Beifahrer konkret gefährdet und für weitere Verkehrsteilnehmer jedenfalls eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen hat, welche die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung in sich barg. 
3.5 Die Vorinstanz hat zutreffend sämtliche Widerhandlungen als mehrfache grobe Verkehrsregelverletzungen bewertet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
4. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: