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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_413/2007 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007. 
 
Der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 26. Juni 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Mai 2007 betreffend berufliche Massnahmen in der Invalidenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und die Begründung zu enthalten hat; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), 
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (zum alten Recht: BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen; vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452), 
dass das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn eine Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2007 den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG unzutreffend sein sollen oder die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG) Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG), 
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Ausgleichskasse zugestellt. 
Luzern, 6. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: