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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 798/06 
 
Urteil vom 6. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
M.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Eberle, Felsenstrasse 4, 8808 Pfäffikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006. 
 
In Erwägung, 
dass M.________ am 14. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 12. Juli 2006 erhoben hat, 
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts M.________ mit Verfügung vom 15. September 2006 in Anwendung von Art. 150 OG aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung an den Rechtsvertreter der M.________ am 18. September 2006 ausgehändigt worden ist, weshalb die gesetzte 14tätige Frist am 19. September 2006 zu laufen begann und am 3. Oktober 2006 endete, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (Art. 32 Abs. 3 OG) nicht bezahlt worden ist, sondern ausweislich der Akten erst am 4. Oktober 2006, ohne dass irgendwelche Gründe ausser Nachlässigkeit für die Nichtrespektierung der Frist ersichtlich sind, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 6. Juli 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: