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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_569/2010 
 
Urteil vom 6. Juli 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 2010 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III. 
Nach Einsicht 
in die Eingabe von X.________ vom 11. Juni 2010, worin er sich zu einem "Brief" des Bundesverwaltungsgerichts bzw. zum Thema einer verspäteten Beschwerdeführung äussert, 
in das Schreiben vom 15. Juni 2010, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 28. Juni 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in das vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 zur Post gegebene, am 5. Juli 2010 beim Bundesgericht eingetroffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010, womit dieses auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 21. April 2010 nicht eingetreten ist, weil sie verspätet sei, 
 
in Erwägung, 
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, erst nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nachgekommen ist, 
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), die Umstände es aber rechtfertigen, darauf zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller