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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_455/2011 
 
Urteil vom 6. Juli 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. Stadtgemeinde B.________, 
vertreten durch das Betreibungsamt C.________, 
2. D.________, 
vertreten durch S.________ AG, 
3. E.________ AG, 
4. F.________, 
vertreten durch T.________ Sarl, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt C.________. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2011 des Bezirksgerichts Zürich, das (als untere SchK-Aufsichtsbehörde) das monatliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Rahmen einer Pfändung auf Fr. 2'475.95 festgesetzt, im übrigen jedoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG), 
dass sich die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid richtet, 
dass nämlich - wie auch aus der kantonalen Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde erhoben werden kann, 
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und daher offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt C.________ und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juli 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann