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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_229/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1982, war von 1. Mai 2008 bis 30. September 2010 und erneut von 1. Januar 2011 bis 30. September 2012 bei der B.________ AG sowie von 1. Oktober bis 9. November 2012 bei der C.________ AG als juristische Mitarbeiterin angestellt. Am 31. Oktober 2013 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2013. Mit Verfügungen vom 7. März, 1. April, 5. Mai und 3. Juni 2014 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) fest, die Ansprüche für die Monate November und Dezember 2013 resp. für Januar und Februar 2014 seien erloschen, da die eingeforderten notwendigen Unterlagen trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung nicht eingereicht worden seien. A.________ erhob gegen jede der Verfügungen Einsprache. Am 8. Juli 2014 verfügte die Arbeitslosenkasse die Einstellung der weiteren Abklärungen und trat auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nicht ein, da die mit Säumnisfolge versehene Aufforderung zur Einreichung der notwendigen Unterlagen unbenutzt verstrichen sei. A.________ reichte auch dagegen Einsprache ein. Die Arbeitslosenkasse vereinigte die fünf Einsprachen und wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. August 2014 ab. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 2015 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Festsetzung und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich die Pflichten der arbeitslosen Person bei Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 AVIV) sowie das Vorgehen der Arbeitslosenkasse im Rahmen der Ermahnung zur rechtzeitigen Einreichung der erforderlichen Unterlagen (Art. 29 Abs. 3 AVIV), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeine Abklärungspflicht der Sozialversicherungsträger (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Verwirkungsfrist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 20 Abs. 3 AVIG; BGE 114 V 123; vgl. auch Urteil 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinte, weil die Versicherte sich weigerte, die angeforderte Arbeitgeberbescheinigung sowie die einverlangten Lohnabrechnungen resp. Lohnjournals einzureichen. 
 
4.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherte mehrfach zur Einreichung der detailliert genannten, für die Abklärung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen innert Frist aufgefordert und auch jeweils die Folgen einer nicht fristgerechten Einreichung dargelegt (vgl. die Schreiben vom 13. Dezember 2013 vom 28. November 2013, vom 2. Dezember 2013, vom 29. Januar 2014, vom 6. Februar 2014, und vom 10. Juni 2014). Insofern ist die Rüge der Versicherten, es sei seitens der Arbeitslosenkasse nicht näher spezifiziert worden, welche Unterlagen sie nachzureichen habe, angesichts der klaren Formulierungen in den Schreiben aktenwidrig. Auch der Einwand der Versicherten, sie habe die Arbeitgeberbescheinigung ihres letzten Arbeitgebers eingereicht und aus Art. 29 AVIV ergebe sich keine weitergehende Pflicht, ist unbehelflich. Wie die Arbeitslosenkasse etwa in ihren Schreiben vom 2. Dezember 2013 und vom 10. Juni 2014 sowie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht dargelegt haben, besteht die Notwendigkeit zur Einreichung einer Bescheinigung sämtlicher Arbeitgeber, bei welchen die versicherte Person während der Beitragsrahmenfrist beschäftigt war (Art. 29 Abs. 1 lit. c AVIV). Daran ändert auch der Einwand nichts, die verlangten Unterlagen seien für die Feststellung ihres Leistungsanspruchs überhaupt nicht nötig. Die Arbeitgeberbescheinigung und auch die genauen Lohnabrechnungen sind erforderlich für die Abklärung der Verhältnisse während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist (hier vom 1. November 2011 bis 31. Oktober 2013). Denn allein aus dem Lohnausweis und dem Auszug aus dem individuellen Konto ergeben sich nicht ausreichend detaillierte Angaben (wie z.B. allfällige kurze Lücken oder angebrochene Kalendermonate) zur Überprüfung der Erfüllung der Beitragszeit. Dies zeigt sich exemplarisch im hier zu beurteilenden Fall, wo sich die Versicherte erst knapp ein Jahr nach Beendigung ihres letzten Arbeitsverhältnisses zum Leistungsbezug angemeldet hat und somit die Erfüllung der Beitragszeit nicht offensichtlich ist, sondern einer detaillierten Überprüfung bedarf. 
Ebenso ist dem Einwand, die einverlangten Unterlagen würden gegen den Datenschutz verstossen, kein Erfolg beschieden. Einerseits unterliegen die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung dem Amtsgeheimnis (Art. 33 ATSG); andererseits haben sich die privaten Arbeitgeber zwar an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Art. 328b OR), aber auch an die ihnen gesetzlich auferlegten Auskunftspflichten (vgl. zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art. 28 Abs. 1 ATSG und zur Arbeitslosenversicherung im Speziellen Art. 88 Abs. 1 lit. b und d AVIG, welcher keine Zustimmung seitens der versicherten Person verlangt; vgl. auch Yvonne Prieur, Datenschutz im Sozialversicherungswesen, in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, Rz. 13.28) zu halten. Zudem wird von einer leistungsansprechenden Person grundsätzlich verlangt, dass sie die zur Ermittlung des Anspruchs notwendigen Daten der Verwaltung mitteilt (vgl. zum Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG; vgl. auch Prieur, a.a.O., Rz. 13.13 und Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014 N. 7 und N. 11 zu Art. 88 AVIG); darin liegt kein bundesrechtswidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung resp. das Einreichen der Lohnjournale oder Lohnabrechnungen der B.________ AG die Persönlichkeitsrechte der Versicherten in unzulässigerweise verletzt hätten, zumal sich die Arbeitslosenkasse - wie dargelegt - auf eine gesetzliche Auskunftspflicht seitens der Versicherten und des früheren Arbeitgebers stützen kann (Art. 28 Abs. 1 bis 3 ATSG; Art. 88 Abs. 1 lit. b und d AVIG). 
Schliesslich ist auch die Rüge, die Arbeitslosenkasse habe es unterlassen, ihre Verfügungen der infolge des Unfalles vom 8. Februar 2014 mitbeteiligten Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu eröffnen, unbehelflich. Denn Versicherungsschutz gegen Unfälle nach Art. 3 Abs. 5 UVG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen (UVAL; SR 837.171) geniessen nur jene Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllen (vgl. SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5 E. 6.4, 8C_1010/2009). Mangels Einreichung der erforderlichen Unterlagen kann aber gerade die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG von den zuständigen Behörden nicht überprüft werden, was die Versicherte zu vertreten hat. Somit war die Arbeitslosenkasse nicht gehalten, ihre Verfügungen auch der SUVA zuzustellen. Der kantonale Entscheid besteht nach dem Gesagten zu Recht. 
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Juli 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold