Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_592/2017
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Urteil vom 6. Juli 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Aufhebung der Ehegemeinschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung vom 2. Juni 2017.
Erwägungen:
1.
Der 1973 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ reiste am 2. September 2011 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Am 14. November 2011 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Wohngemeinschaft schon zuvor mehrmals vorübergehend aufgegeben worden war, trennten sich die Eheleute am 1. Februar 2014 definitiv. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 5. Januar 2016 geschieden. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern lehnte mit Verfügung vom 4. Februar die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte die Wegweisung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 2. Juni 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 30. August 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war; die Ausreisefrist wurde neu auf den 14. Juli 2017 angesetzt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Mit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde betitelter Eingabe vom 30. Juni 2017 (die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden ist) beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Durchführung einer mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher ein persönlicher Eindruck von ihm gewonnen würde. Weiter stellt er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Verzicht auf Vorschusserhebung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands).
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Eine Rechtsschrift mit einer diesen Anforderungen genügenden Begründung ist dem Bundesgericht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzulegen. Fehlt es daran, fällt eine - ohnehin bloss ausnahmsweise anzuordnende - mündliche Verhandlung bzw. Anhörung (Art. 57 BGG) von vornherein ausser Betracht; eine solche setzte eine formgültige Beschwerde voraus.
2.2. Streitig ist allein, ob der Beschwerdeführer eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht legt dar, unter welchen Voraussetzungen ein nachehelicher Härtefall angenommen werden kann, und kommt nach umfassender Prüfung der konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Auffassung, dass dieser die Voraussetzungen nicht erfülle. Dabei begründet es, warum der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist, dass seine Gesundheit nicht in einer die Annahme eines Härtefalles rechtfertigenden Weise beeinträchtigt sei und dass eine Wiedereingliederung in der Heimat Tunesien gelingen könne. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind auch nicht im Ansatz geeignet aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht diesbezüglich von einem unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG) oder bei dessen rechtlichen Würdigung für den Fall massgebliches schweizerisches Recht verletzt hätte. Namentlich wird nicht aufgezeigt, gestützt auf welche Norm oder welchen Rechtsgrundsatz im kantonalen Verfahren eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre; mit der entsprechenden Erwägung des angefochtenen Urteils (E. 5.1) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG); in der Tat ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern sich die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz mit formgerechten Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Feller