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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_201/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 6. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwältin Seraina Denoth, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unlauterer Wettbewerb, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 22. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. März 2017 mit Beschwerde vom 19. April 2017 beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Juni 2017 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin, der kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann