Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_253/2017
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Urteil vom 6. Juli 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdegegnerin,
Sammelstiftung Vita,
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 1. März 2017.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 hatte die IV-Stelle des Kantons Aargau das von A.________ (geb. 1955) gestellte Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung abschlägig beschieden.
Auf Neuanmeldung Anfang Februar 2013 hin klärte die IV-Stelle namentlich die medizinischen Verhältnisse erneut ab, wobei sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Zentrum für versicherungsmedizinische Begutachtung (ZVMB) GmbH, Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), veranlasste. U.a. gestützt auf die Ergebnisse der Expertise vom 29. September 2014 wurde ein Invaliditätsgrad von 14 % ermittelt und das Leistungsbegehren von A.________ abermals abgelehnt (Vorbescheid vom 27. Oktober 2014, Verfügung vom 2. Februar 2015).
B.
B.a. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Juni 2015 ab. Die daraufhin beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses teilweise gut, hob den angefochtenen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 9C_578/2015 vom 13. Januar 2016).
B.b. In der Folge gab das Versicherungsgericht bei Dr. med. C.________, Spezialarzt Orthopädie FMH, ein Gutachten in Auftrag, welches, einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, am 30. September 2016 erstellt wurde. Mit Entscheid vom 1. März 2017 hiess es die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 auf und sprach A.________ für die Zeit ab 1. Juni 2013 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Viertelsrente zu.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während A.________ die Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2013 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.2. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung wurden im hier angefochtenen sowie im Entscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2015 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2.1. Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 42/06 vom 23. Oktober 2006 E. 3.2.3 am Ende). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2.2. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalls bedingt. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.1 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.2, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Somit hängt die Ver-wertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 S. 460). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.). Dieses ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteile 8C_678/2016 vom 1. März 2017 E. 2.2, 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 am Ende und 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.3).
3.
3.1. Die Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet in erster Linie den Verzicht der Vorinstanz auf eine Auseinandersetzung mit der durch Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 30. September 2016 bescheinigten 90%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie deren - vom Bundesgericht frei überprüfbare (vgl. Urteile 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2 und 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 1.2 am Ende, je mit Hinweisen) - Annahme, wonach der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verwertung, namentlich der damit verbundene Berufswechsel, ohnehin unzumutbar sei.
3.2. Im angefochtenen Entscheid wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erwogen, für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach einer Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet werde, sei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit - und damit im vorliegenden Fall auf die orthopädische Expertise des Dr. med. C.________ vom 30. September 2016 - abzustellen. Da die Versicherte am 11. April 1955 geboren sei, belaufe sich die ihr noch verbleibende Aktivitätsdauer auf 2,5 Jahre. Sie verfüge über keine berufliche Ausbildung und arbeite seit 2000 als Pflegeassistentin. Von 1991 bis 1999 sei sie bereits (teilzeitlich) im Pflegebereich tätig gewesen. Auch wenn ihr Dr. med. C.________ eine hohe, 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiere, erscheine diese in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung im Hinblick auf die kurze verbleibende Aktivitätsdauer und den im fortgeschrittenen Alter nötigen Branchenwechsel als nicht verwertbar. Der Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG sei deshalb in Berücksichtigung ihrer angestammten, nach der gutachtlichen Einschätzung des Dr. med. C.________ noch im Umfang von 60 % ausübbaren Beschäftigung als Pflegerin vorzunehmen.
3.3. Vom Zeitpunkt der orthopädischen Expertise vom 30. September 2016 aus ist die Aktivitätsdauer der Beschwerdegegnerin auf zwei Jahre und sieben Monate zu veranschlagen. Wie hiervor dargelegt, ist für die Invaliditätsbemessung wesentlich, ob die Versicherte die ihr verbliebene Arbeitskraft im besagten Zeitraum noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen. Um dies beurteilen zu können, bedarf es einer als beweiskräftig eingestuften Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Ob die Schlussfolgerung des Dr. med. C.________, wonach sich das Leistungsvermögen im Rahmen leichter bis maximal mittelschwerer Tätigkeiten (in temperierten Räumen, abwechslungsweise sitzend und stehend respektive gehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne regelmässiges Heben von Lasten vom Boden über 12,5 Kilogramm und horizontal über 17,5 Kilogramm sowie Tragen ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe) auf 90 % belaufe, den entsprechenden beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Entscheidgrundlagen genügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), wurde im angefochtenen Entscheid indessen ausdrücklich offen gelassen, dies unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegnerin auf Grund des Alters, der lediglich noch kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und des beruflichen Werdegangs ohnehin kein Wechsel in eine Verweistätigkeit zumutbar sei.
3.3.1. Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise lässt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der ärztlicherseits definierten Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend beantworten, wenn es an einer diesbezüglichen Beurteilung der - hier notabene umstrittenen (vgl. u.a. Eingabe der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren vom 1. Dezember 2016; vorliegende Beschwerde) - Beweiswertigkeit fehlt. So kann etwa zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels, mit dem die versicherte Person allenfalls ein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte als in ihrem bisherigen angestammten Arbeitsumfeld, nur Stellung genommen werden, wenn feststeht, welche Verweistätigkeiten gesundheitsbedingt überhaupt noch in Frage kommen. Dies gilt auch bei fortgeschrittenem Alter der versicherten Person und nurmehr relativ kurzer Aktivitätsdauer (statt vieler: Urteile 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015 vom 21. März 2016 E. 4.2).
3.3.2. Die Feststellung im kantonalen Entscheid, der Beschwerdegegnerin sei kein Wechsel in eine Verweistätigkeit zumutbar, ist nach dem Gesagten mangels Würdigung der für die Entscheidfindung unerlässlichen medizinischen Unterlagen bundesrechtswidrig. Die Sache ist aus Rechtsschutzgründen (kein Verlust der ersten und einzigen Instanz mit freier Beweiswürdigung) an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen, damit es sich zur Aussagekraft der gutachtlichen Einschätzung des Dr. med. C.________ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin in einer leidensangepassten Beschäftigung äussere und hernach erneut über die Frage der Verwertbarkeit befinde. Soweit ergebnisrelevant wird es sich dabei auch mit der - durch die Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgeworfenen - Thematik des Status der Beschwerdegegnerin (im Gesundheitsfall 100 oder 80%ige Erwerbstätigkeit) zu befassen haben.
4.
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
5.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteil 8C_279/2015 vom 27. August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2. Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sammelstiftung Vita, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl