Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_302/2017
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Urteil vom 6. Juli 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 30. März 2017.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich am 10. September 2014 mit Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Glarus gab eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH in Auftrag (Expertise vom 2. November 2015). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 23. November 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Invaliditätsgrad: 27 %).
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 30. März 2017 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Höhe (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte betreffend gesundheitlich bedingten Einschränkungen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 2. November 2015 ab, welchem es Beweiswert zuerkannte. Gemäss Vorinstanz sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Montagearbeiter ab dem 1. September 2014 50 % eingeschränkt. In einer adaptierten Beschäftigung könne er im Umfang von 70 % tätig sein, sofern er keine repetitiven Torsions- und Schwenkbewegungen mit dem Rumpf und dem Oberkörper sowie monotone vorgebeugte kniende oder kauernde Arbeiten ausüben müsse. Die Tätigkeiten dürften nur leicht bis kurzfristig mittelschwer sein. Das kantonale Gericht gewährte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, da der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der vielen Einschränkungen nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten könne. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2) verneinte die Vorinstanz einen Teilzeitabzug.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV), weil das kantonale Gericht die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachters hinsichtlich der Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens ohne nähere Begründung übernommen habe. Darin liegt keine Gehörsrüge, sondern es handelt sich um den Vorwurf mangelhafter Beweiswürdigung, was eine Tatfrage betrifft (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwendungen vor, die geeignet wären, die vorinstanzlichen Feststellungen des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder die darauf basierenden Folgerungen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Eine unvollständige Ermittlung der tatbeständlichen Grundlagen ist nicht erkennbar, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt.
3.3. Das kantonale Gericht hat die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für einfache Hilfstätigkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten Einschränkungen (E. 3.1 hievor) und unter Hinweis auf sein Alter bejaht. Massgebender Zeitpunkt hierfür bildet das MEDAS-Gutachten vom 2. November 2015 (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Damals war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt, womit bis zur ordentlichen Pensionierung eine Restaktivitätsdauer von acht Jahren verblieb.
Die Vorbringen des Versicherten sind nicht geeignet darzutun, dass die vom kantonalen Gericht festgestellten Einsatzmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersbedingt nicht nachgefragt würden und ihm deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar wäre. Die Einwände beschränken sich auf die Behauptung, er sei auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend erwogen hat, ist indessen einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis).
3.4. Das kantonale Gericht hat beim Einkommensvergleich zur Bemessung der Invalidität für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ist nach dem Gesagten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar (E. 3.3 hievor). Er steht laut vorinstanzlichen Feststellungen in keinem Arbeitsverhältnis mehr und erzielt folglich kein konkretes Einkommen, welches zur Berechnung des Invalideneinkommens beigezogen werden könnte, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Versicherten bundesrechtskonform auf die LSE-Tabellenlöhne abstellte (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76 f.). Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des Staatssekretariats für Wirtschaft "Indikatoren zur Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Schweizer Arbeitsmarkt" nichts zu ändern.
3.5. Die Vorinstanz erwog ferner, der Versicherte könne seine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der Einschränkungen nur mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen verwerten und nahm einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 10 % vor. Dazu bemerkt der Beschwerdeführer richtig, dass ein Abzug vom Tabellenlohn einer letztinstanzlichen Korrektur nur zugänglich ist, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft betätigt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das kantonale Gericht hat den Abzug von 10 % vom Tabellenlohn hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine weitere Kürzung des Tabellenlohnes aufgrund seines eingeschränkten funktionellen Leistungsvermögens beantragt, so wurde ihm von der Vorinstanz nach dem Gesagten genau aus diesem Grund bereits ein Abzug gewährt. Eine zusätzliche Kürzung über den leidensbedingten Tabellenlohnabzug hinaus ist nicht vorgesehen (BGE 125 V 75 E. 5 S. 78 ff.).
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber