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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_181/2018  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; DNA-Profil, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Februar 2018 (BK 17 526). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und wegen Sachbeschädigung. Mit einer mit dem Betreff "DNA-Profil (Art. 255 StPO) " bezeichneten Verfügung vom 30. November 2017 wies sie die Kantonspolizei Bern an, A.________ erkennungsdienstlich zu behandeln, inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. Februar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 4. April 2018 beantragt A.________ im Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Die unter widerrechtlichen Umständen abgenommene DNA sei umgehend aus der Datenbank zu entfernen. Zudem verlange er Genugtuung und Schadenersatz nach richterlichem Ermessen. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist dagegen vorliegend nicht anwendbar.  
 
1.2. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (zum Ganzen: BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f. mit Hinweisen).  
 
1.3. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (a.a.O., E. 1.3 mit Hinweis).  
 
1.4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (a.a.O., E. 1.3).  
 
1.5. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe bzw. Vernichtung des Beweismittels vorsieht. Dies ist auch nicht erkennbar (vgl. insbesondere Art. 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] und dazu das zur Publ. vorgesehene Urteil 1B_425/2017 vom 13. März 2018 E. 2 mit Hinweisen).  
Ebenso wenig steht die Rechtswidrigkeit des Beweises aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres fest. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unrechtmässig Gewalt angewendet worden, lässt sich aufgrund der Akten nicht ohne Weiteres belegen. Schliesslich macht er kein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend (vgl. BGE 141 IV 289 E. 2.10.3 S. 297 mit Hinweis). Ein solches ist auch nicht ersichtlich: Beim Wangenschleimhautabstrich und bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (zur Publ. vorgesehenes Urteil 1B_425/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold