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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_279/2022  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Ottiger, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Honorarforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Mai 2022 (1B 21 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 16. März 2017 reichte die A.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Hochdorf eine Klage gegen B.________ und C.________ (zusammen: Beklagte, Beschwerdegegner) ein. Sie verlangte, die Beklagten seien zu verurteilen, ihr Fr. 71'341.-- für Architekturleistungen, Fr. 12'185.85 für Zusatzleistungen, Fr. 386.70 für Nebenkosten, Fr. 15'159.95 als Schadloshaltung sowie Fr. 306.60 zu bezahlen, je nebst Zins und unter Aufhebung entsprechender Rechtsvorschläge. 
Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bezirksgericht Hochdorf die Klage ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 16. Mai 2022 teilweise gut. Es verurteilte die Beklagten, der Klägerin in solidarischer Haftbarkeit Fr. 12'185.85 nebst Zins zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte es den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx/BA X.________. 
Die Klägerin hat mit Eingabe vom 21. Juni 2022 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin schildert frei und in eigener Interpretation des (Prozess-) Sachverhalts ihre Sicht der Dinge, ohne in einer den eben dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise und gestützt auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte. Der wiederholte Hinweis auf BGE 119 II 40 ändert daran nichts. Gleiches gilt für die pauschalen Vorwürfe, das "frappant branchenunkundig[e]" Kantonsgericht habe in "schreiender Weise" gegen die Gerechtigkeit verstossen, der vorinstanzliche "Kommunikationsstandard" sei "leider relativ bescheiden" und es sei "so ziemlich katastrophal, es mit einem solchen Gericht zu tun zu haben". 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle