Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_122/2023
Urteil vom 6. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Mai 2023 (RT230050-O/U).
Sachverhalt:
Für unbezahlt gebliebene Gerichtskosten aus verschiedenen Verfahren leitete die Schweizerische Eidgenossenschaft gegen die Beschwerdeführerin die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster ein. Mit Urteil vom 3. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Uster für Fr. 2'330.-- definitive Rechtsöffnung. Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 24. Mai 2023 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 2. Juli 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die unentgeltliche Rechtspflege, einen unentgeltlichen Rechtsanwalt und den Erlass sämtlicher Gerichtsgebühren.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht, weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Sodann ist zu beachten, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage sein, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.
2.
Aus dem Begehren Ziff. 3, wonach sämtliche ursprünglichen Forderungen zu erlassen seien, könnte sinngemäss ein Begehren auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches und damit ein hinreichender Antrag in der Sache gelesen werden (Art. 42 Abs. 1 BGG). Indes werden keine Verfassungsrügen erhoben. Es ist nicht einmal eine appellatorische Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ersichtlich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Kontext mit ihren Begehren auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes auf die Aussage, sie sei prozessarm und rechtsunkundig, weshalb all ihre Gesuche abgewiesen würden, was absurd und zynisch sei. Damit sind keine Verfassungsverletzungen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid dargetan. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht keine Anwälte vermittelt und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde am letzten Tag der Frist eingereicht wurde, auch eine nachträgliche Eingabe durch einen Rechtsanwalt nicht helfen könnte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli