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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.30/2007 /ble 
 
Urteil vom 6. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. November 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die brasilianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1964) reiste am 30. Oktober 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 7. November 2001 einen hier niederlassungsberechtigten Staatsbürger der Europäischen Gemeinschaft. Aufgrund der Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am 2. Oktober 2002 in eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit bis zum 30. November 2006 umgewandelt wurde. 
B. 
Im März 2006 liess der Ehegatte dem Migrationsamt des Kantons Aargau den Vergleich im Eheschutzverfahren vom 13. Februar 2006 zukommen. Daraus geht hervor, dass der gemeinsame Haushalt am 20. Dezember 2002 aufgehoben wurde. Auf Anfrage hin teilte der Ehemann dem Migrationsamt mit Schreiben vom 25. April 2006 mit, dass er die Scheidungsklage eingereicht habe und dass mit der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr gerechnet werden könne. X.________ wurde darauf das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis gewährt. 
Mit Verfügung vom 24. August 2006 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung. Dagegen erhob X.________ erfolglos Einsprache beim Migrationsamt und sodann Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Januar 2007 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. November 2006 aufzuheben sowie die Einsprache gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom 24. August 2006 gutzuheissen und dessen Verfügung aufzuheben. 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Migrationsamt des Kantons Aargau liess sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist. 
1.2 Nachdem die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin inzwischen abgelaufen wäre, stellt sich im vorliegenden Verfahren nur noch die Frage, ob sie zu Recht nicht verlängert worden ist. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
1.3 Die mit einem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführerin kann sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommens berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehegatten ein Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser Anspruch gilt während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. November 2006. Soweit die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Einsprache gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 24. August 2006 verlangt, kann auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden. 
1.5 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Gemäss dem - wie erwähnt - analog anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 ANAG hat die ausländische Ehegattin eines Unionsbürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe. 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Hierzu dienen weder Art. 7 ANAG (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129) noch Art. 3 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen. Die gesetzliche und staatsvertragliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a S. 56). 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz haben die Ehegatten bloss dreizehn Monate zusammengewohnt und leben seit Jahren getrennt. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigen, die Ehe fortzuführen. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor. Selbst wenn der Ehemann im Jahre 2004 angegeben haben sollte, mit der Beschwerdeführerin in gemeinsamem Haushalt zu leben, vermöchte diese Aussage die gerichtliche Feststellung vom 13. Februar 2006, dass sich die Ehegatten am 20. Dezember 2002 getrennt hatten, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Zudem hat der Ehemann unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihm jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft mit der Beschwerdeführerin fehlt. Auch der Beschwerdeführerin musste unter den vorliegenden Umständen seit geraumer Zeit bewusst sein, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Auf die Gründe, die ein längeres Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe geführt haben, kommt es dabei nicht an. Dass konkret Hoffnung auf Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend und erscheint ohnehin aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens als unwahrscheinlich. 
3.2 Das Rekursgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen und die Ehe definitiv gescheitert war, bereits lange bevor ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung entstehen konnte. Wenn sich die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Übrigen nicht die Rede sein; abgesehen davon setzt sich die Beschwerdeführerin mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt, nicht auseinander. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
4. 
Soweit sich die Beschwerde gegen die Wegweisung richtet - eine Ausweisung wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gar nie verfügt -, ist sie unzulässig, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofern ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 OG), wenn feststeht, dass aus den bilateralen Verträgen kein Recht auf weiteren Aufenthalt abgeleitet werden kann. Im Übrigen sieht Art. 24 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) ausdrücklich vor, dass die von den zuständigen kantonalen Behörden verfügten Entfernungsmassnahmen für das ganze Gebiet der Schweiz gelten und keiner Ausdehnung durch eine eidgenössische Behörde bedürfen. 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: