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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
H 215/06 
 
Urteil vom 6. August 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Arnold. 
 
Parteien 
S.________, 1939, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2006. 
 
In Erwägung, 
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem 1939 geborenen S.________ mit Verfügung vom 3. September 2004 und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 rückwirkend ab 1. September 2004 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1103.- pro Monat zusprach, wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 87'354.- sowie die Teilrentenskala 23 zugrunde legte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 26. Oktober 2006), 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und sinngemäss das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer höheren Altersrente erneuert, 
dass die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, der ange-fochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das letzt-instanzliche Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Bundesgericht die Streitsache mit umfassender Kognition prüft (Art. 132 Abs. 1 OG; BGE 117 V 261 E. 1 S. 262 mit Hinweis), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die für die Rentenberechnung einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, ein-schliesslich der dazu nach der Rechtsprechung ergangenen Grund-sätze, zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen wird, 
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der verurkundeten Eintragungen im individuellen Konto keine höhere als die von der Verwaltung (Verfügung vom 3. September 2004 und Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005) zugesprochene Altersrente ausgerichtet werden kann, 
dass demgegenüber letzt- wie bereits vorinstanzlich einzig strittig ist, ob für die Jahre 1979 bis 1981 aufgrund der Tätigkeit für die Firma X.________ AG zusätzliche Beitragszeiten in die Rentenberechnung miteinzubeziehen sind, 
dass das individuelle Konto für 1979 und 1980 keine Eintragungen enthält, für 1981 zwar anfänglich Fr. 70'000.-, die aber im Anschluss an die Arbeitgeberkontrolle vom 17. September/9. Dezember 1982 storniert und unter dem Jahr 1982 verbucht worden sind, 
dass sich mithin die Frage stellt, ob bezüglich der fehlenden Eintragungen in den individuellen Konten für 1979 - 1981 eine Berichtigung vorzunehmen ist, 
dass das kantonale Gericht die diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3 S. 262 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, 
dass eine Kontoberichtigung nur vorgenommen werden könnte, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der erwähnten Judikatur der volle Beweis dafür gelänge, dass dem Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung bestand (vgl. BGE 117 V 261 E. 3a S. 262 mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz einlässlich und mit insoweit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erwog, dass der erforderliche volle Beweis einer der beiden zur Kontenberichtigung führenden Sachverhalte nicht erbracht und nach Lage der Akten auch nicht zu leisten ist, 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zu einem anderen Schluss zu führen vermöchte, 
dass insbesondere der Verweis auf den vom kantonalen Gericht als Zusatzbegründung verwendeten deutschen Versicherungsverlauf, der seinerseits nachträglich berichtigt wurde, unbehelflich ist, da diese Vorgänge nicht das Geringste darüber aussagen, warum ahv-rechtlich 1979/1980 nicht abgerechnet wurde und die Beiträge für 1981 storniert worden waren, 
dass demnach von Beweislosigkeit auszugehen ist, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen S. 264), 
dass die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 6. August 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: