Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_487/2008 
 
Urteil vom 6. August 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell, Bahnhofstrasse 6, 3401 Burgdorf, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 gegen den das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abweisenden Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2008 sowie das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht wieder gutzumachender Nachteil gilt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 93 BGG), jedenfalls, wenn - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (Urteil 8C_429/2008 vom 8. Juli 2008 E. 1 mit Hinweis; zur Rechtsprechung unter der Herrschaft des bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG: BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen), und daher als Zwischenentscheid mit Beschwerde selbständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die bei ihr hängige Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2008, mit welcher der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint worden ist, aussichtslos ist, 
dass das kantonale Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 25. September 2007 festgestellt hat, dass weder ein psychischer noch ein organischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen beruflichen Tätigkeit besteht, sondern dem Versicherten die Tätigkeit als Chemielaborant bei konsequenter Cannabis-Abstinenz sowie begleitender verhaltenstherapeutischer und medikamentöser Behandlung vollzeitlich und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar ist, 
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche Betrachtungsweise angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ernsthaft in Frage zu stellen vermag, 
dass namentlich dem MEDAS-Gutachten zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt worden ist und in der Absage der Schlafabklärung im Spital L.________ seitens der MEDAS keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, zumal der Versicherte diese Abklärung - wie aus dem Schreiben des Spitals L.________ vom 26. November 2007 hervorgeht - auch im eigenen Interesse nicht fortführen wollte, 
dass zudem keine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich Auflösung der beiden letzten Arbeitsverhältnisse vorliegt, sondern die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer das am 1. September 2004 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma A.________ mit Schreiben vom 23. Februar 2006 wegen nicht optimaler Arbeitsbedingungen, fachlicher Unterforderung und mangelnder Befriedigung per Ende Mai 2006 und das am 17. Juli 2006 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma S.________ aus persönlichen Gründen noch während der Probezeit per 20. September 2006 selber gekündigt hat, 
dass sich aus dem neu aufgelegten Endbericht des Labors M.________ vom 14. Juli 2008 für die massgebenden Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt nichts ableiten lässt, weshalb die Frage der Zulässigkeit dieses Beweismittels (Art. 99 Abs. 1 BGG) offen gelassen werden kann, 
dass das kantonale Gericht daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat, 
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 6. August 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch