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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_329/2010 
 
Urteil vom 6. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 24. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Die 1965 geborene C.________ war seit Februar 2000 als Mitarbeiterin bei der Firma H.________ AG tätig. Nachdem sie ihrer Arbeitsstelle seit dem 23. Februar 2002 krankheitsbedingt fern geblieben war, erfolgte die Kündigung durch die Arbeitgeberin auf Ende Dezember 2002; seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 20. Januar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf seit längerer Zeit bestehende Beschwerdebilder (Schlafapnoe-Syndrom, Depression sowie Schulter-, Rücken- und Beinschmerzen) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog u.a. Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Februar 2003 und des Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 30. März 2003 (samt Bericht der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, vom 19. Januar 2003) bei. Gestützt darauf wurde der Leistungsansprecherin mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente (samt Kinderrenten) rückwirkend ab 1. Februar 2003 zugesprochen. Das Ende 2004 durchgeführte Revisionsverfahren ergab keine rentenrelevanten Veränderungen (Fragebogen vom 21. Dezember 2004; Bericht des Dr. med. F.________ vom 31. Januar 2005; Mitteilung der IV-Stelle vom 18. Mai 2005). 
A.b Anlässlich der im April 2008 erneut von Amtes wegen in die Wege geleiteten Revision holte die IV-Stelle einen Bericht des Dr. med. F.________ vom 3. August 2008 ein und veranlasste gutachterliche Abklärungen durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), die mit der Expertise vom 9. März 2009 ihren Abschluss fanden. Auf dieser Grundlage - sowie der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. März 2009 - ermittelte die Verwaltung unter Annahme einer nurmehr im Umfang von 50 % beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten einen Invaliditätsgrad von 39 % und stellte die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Rente in Aussicht (Vorbescheid vom 26. März 2009). Daran wurde mit Verfügung vom 25. Mai 2009 festgehalten und die Rentenleistungen auf Ende Juni 2009 eingestellt. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ u.a. Berichte des Dr. med. F.________ vom 21. Mai 2009, des Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2009 sowie der Klinik X.________ vom 30. November und 17. Dezember 2009 auflegen liess, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 feststellte (Entscheid vom 24. Februar 2010). 
 
C. 
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit die Beschwerde abweisend, sei ihr über Ende Juni 2009 hinaus eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an das kantonale Gericht, eventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe liegen u.a. Berichte des Dr. med. E.________ vom 20. März 2010 und der Klinik X.________ vom 15. April 2010 bei. 
 
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften. Die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 58-61 zu Art. 105 BGG; Hansjörg Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG), die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler: Urteil 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer, a.a.O., N. 60 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 17 ff. zu Art. 97 BGG) sowie die Verletzung der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) stellen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a BGG dar. Hat das Sozialversicherungsgericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteil 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a und 88bis IVV; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen), korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zutreffend dargelegt wurde namentlich, dass neue medizinische Feststellungen revisionsrechtlich nur bedeutsam sind, wenn sie eine tatsächliche Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse zum Ausdruck bringen. Hingegen stellt die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision relevante Änderung dar (BGE 112 V 371; Urteil 8C_219/2009 vom 25. August 2009 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
2.2 Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern Auswirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten im Sinne der Anrechnung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführerin indessen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, gelangt die Regelung nicht zur Anwendung (BGE 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 5). 
 
3. 
3.1 Vorinstanzlich wurde in tatsächlicher Hinsicht erkannt, dass, da unbestrittenermassen ein Teil der bestehenden Beschwerden psychisch bedingt sei (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dysthymen, ängstlichen und passiv-aggressiven, histrionischen Anteilen) und diesbezüglich zwischenzeitlich eine Optimierung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe, die Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten vom 9. März 2009, wonach trotz Fehlens einer objektivierbaren massiven Verbesserung nur noch eine 50%ige (statt der bisher attestierten vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit bestehe, nachvollzogen werden könnten. Selbst wenn im Übrigen kein Revisionsgrund vorläge, wäre das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprache gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gerechtfertigt. 
 
3.2 Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt in Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt. Insbesondere sei in Anbetracht der gutachterlichen Ergebnisse eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung nicht ausgewiesen, sondern handle es sich bei den betreffenden Feststellungen lediglich um eine in diesem Zusammenhang unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Ferner könne in Anbetracht der damaligen medizinischen Grundlagen auch nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der erstmaligen Rentenzusprechung ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ebenfalls nicht erfüllt seien. Die bisherige ganze Invalidenrente habe deshalb über den 30. Juni 2009 hinaus auf unbestimmte Dauer Bestand. 
 
4. 
4.1 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung - nach vorgängiger Gehörsgewährung - schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteile 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.2 und 8C_224/2009 vom 27. Juli 2009 E. 3.2 mit Hinweis). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente. Die Aufhebung der Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung erfolgen (vgl. statt vieler Urteil 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 
4.2 
4.2.1 Der Zusprechung der ganzen Rente auf den 1. Februar 2003 mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2003 lagen zur Hauptsache die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ vom 12. Februar 2003 und des Dr. med. F.________ vom 30. März 2003 (samt Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 19. Januar 2003) sowie der Ärzte des Spitals M.________ (u.a. Berichte vom 8. April und 7. Juni 2002 sowie 7. März 2003) zugrunde. Danach litt die Versicherte damals bereits seit geraumer Zeit an einem deutlichen schweren depressiven Zustandsbild sowie diversen erheblichen somatischen Befunden wie insbesondere einem Schlafapnoe-Syndrom mit schwierigem Verlauf (Müdigkeit, Konzentrationsmangel, Einschlafen), einer mutmasslichen Narkolepsie und Störungen im Bewegungsapparat (Schulter/Arm rechts, Rücken und Bein links). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit wurde - aktuell und in näherer Zukunft - übereinstimmend ausgeschlossen. Der Ende 2004 angeforderte Bericht des Dr. med. F.________ vom 31. Januar 2005 ergab keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (vgl. Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2005). 
4.2.2 Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann gestützt auf diese medizinische Grundlage nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache ausgegangen werden. Vielmehr begründeten die behandelnden Ärzte die von ihnen bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit den genannten somatischen und psychischen Befunden, denen ein erheblicher Schweregrad attestiert wurde. Die hinsichtlich Diagnosestellung und Einschät-zung des verbliebenen Leistungsvermögens übereinstimmenden Aussagen der Dres. med. F.________ und E.________ beruhten auf mehrjährigen, in regelmässigen Intervallen durchgeführten Untersuchungen und decken sich zudem mit den zeitgleichen Schlussfolgerungen der Ärzte des Spitals M.________. Anzeichen dafür, dass die betreffenden Aussagen hätten hinterfragt werden müssen und durch gutachterliche Abklärungen zu erhärten gewesen wären, wie von der Vorinstanz angenommen, lagen der Verwaltung im damaligen Zeitpunkt nicht vor. Insbesondere vermochte der Hinweis des Dr. med. E.________ auf einen "Versuch des Ordnens der zunehmend schwierigen sozialen Probleme" noch keine derartigen Zweifel an der Stichhaltigkeit der Angaben zu wecken. Allein von dieser - sich einzig auf den psychischen Gesundheitszustand beziehenden - Äusserung kann noch nicht auf eine überwiegend in invaliditätsfremden soziokulturellen und psycho-sozialen Faktoren begründeten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal von einer erst zunehmenden Entwicklung die Rede ist. Ebenso wenig enthalten schliesslich die Ausführungen der MEDAS-Gutachter vom 9. März 2009 Anhaltspunkte dafür, dass die der Rentenzusprache zugrunde liegenden medizinischen Erhebungen für ungenügend erachtet worden wären. Vor diesem Hintergrund ist von einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenverfügung abzusehen. 
 
5. 
Zu prüfen ist in Anbetracht von Art. 107 Abs. 1 BGG, wonach das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen und demzufolge den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu deren Ungunsten abändern darf, somit im Folgenden die Frage, ob die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 zugesprochene (und mit Mitteilung vom 18. Mai 2005 bestätigte) ganze Rente unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht auf Ende Juni 2009 auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Mangels Anfechtung des kantonalen Entscheids durch die Beschwerdegegnerin ist dieser insoweit, als der Versicherten damit für die Zeit ab 1. Juli 2009 weiterhin der Anspruch auf eine Viertelsrente zugestanden wird, in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ulrich Meyer, a.a.O., N. 18 zu Art. 107 BGG). Eine reformatio in peius zum Nachteil der Beschwerdeführerin ist ausgeschlossen (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94 mit Hinweisen; Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 27 zu Art. 107 BGG). 
 
5.1 Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer Beweiswürdigung und gegebenenfalls - sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestehen - der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2005 zu gelten, mit welcher - nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen - oppositionslos eine seit der Leistungszusprechung unveränderte Rentensituation bestätigt worden war. Zu beurteilen ist daher, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 18. Mai 2005 und der Verfügung vom 25. Mai 2009 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Viertelsrente per Ende Juni 2009 rechtfertigt (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis; vgl. auch Urteile 9C_899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 und 8C_292/2009 vom 10. Juni 2009 E. 3, je mit Hinweisen). 
 
5.2 
5.2.1 Der anlässlich des im April 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingeholte Bericht des Dr. med. F.________ vom 3. August 2008 bescheinigte eine weiterhin gleichbleibende Krankheitssituation. Die Gutachter der MEDAS gelangten ihrerseits, auf der Basis von pneumologischen, orthopädischen, elektroencephalographischen und psychiatrischen Konsiliarbegutachtungen, zusammenfassend zum Ergebnis, dass in Bezug auf das Schlafapnoe-Syndrom wie auch aus neurologischer Sicht keine Verbesserung eingetreten sei, sondern ein eher unveränderter Zustand vorliege. Damals wie heute sei keine adäquate Therapie zur Behandlung des Schlafapnoe-Syndroms ersichtlich. Zur Zeit stünden diesbezüglich indessen nur wenige aktuelle Daten zur Verfügung, zumal die letzte ausgedehnte schlafmedizinische Untersuchung nach Aktenlage im Jahre 2003 stattgefunden habe. Im Rahmen der MEDAS-Abklärung seien derartige ausführliche Massnahmen auch im Hinblick auf eine mögliche narkoleptische Schlafstörung jedoch nicht durchführbar. Gemäss pneumologischer Beurteilung könne die Arbeitsfähigkeit nur mit Unsicherheit beziffert werden, da die zweifellos vorhandene Schlafapnoe wegen Maskenintoleranz und fehlender Wirkung nicht zu therapieren sei. Momentan liege eine nur leichte Apnoeform vor bzw. seien einige der Beschwerden "apnoe-fremd", weshalb allein daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis maximal 50 % resultiere. Demgegenüber habe sich das depressive Zustandsbild im Vergleichszeitraum gebessert und stehe nun nicht mehr im Vordergrund. Ab dem Zeitpunkt der gutachtlichen Abklärungen könne hinsichtlich der psychiatrischen Befunde lediglich noch eine Einschränkung des Leistungsvermögens von höchstens 50 % attestiert werden. Von orthopädischer Seite wurde ein vollschichtiger Einsatz, unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen, als zumutbar eingestuft. Polydisziplinär bejahten die involvierten Experten eine 50%ige Einsatzfähigkeit im Rahmen adaptierter Tätigkeiten (ganztags, halbe Leistung); inwieweit eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung bestehe, wurde als fraglich bezeichnet. Eine massive Besserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Rentenzusprechung könne aber nicht objektiviert werden. 
5.2.2 Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, schlossen die Gutachter eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausdrücklich aus und sprachen namentlich in Bezug auf das - das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin prägende und nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung eine Erwerbstätigkeit bisher ausschliessende (vgl. etwa Berichte des Dr. med. F.________ vom 30. März 2003, des Dr. med. E.________ vom 16. Juni 2009, S. 2 unten f., sowie der Klinik X.________ vom 30. November und 17. Dezember 2009) - obstruktive Schlafapnoe-Syndrom von einer in den letzten Jahren unveränderten Situation. Dies wird denn auch vom kantonalen Gericht grundsätzlich anerkannt, welches jedenfalls für den Zeitraum bis zur Verfügung vom 25. Mai 2009 einzig eine seit der Rentenzusprechung eingetretene erneute Verschlechterung verneint. Die allein aus dem betreffenden Beschwerdebild resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 bis höchstens 50 %, worauf im angefochtenen Entscheid abgestellt wird, begründen die MEDAS-Gutachter - gestützt auf die durch den Pneumologen Dr. med. P.________ vorgenommene konsiliarische Teilbegutachtung vom 3. Februar 2009 - sodann jedoch zur Hauptsache mit dem Argument, es bestünde nur eine leichte Apnoeform. Bereits dieser Aspekt verdeutlicht einen widersprüchlichen Aussagegehalt innerhalb des Gutachtens bzw. lässt auf eine - revisionsrechtlich indessen grundsätzlich unbehelfliche (vgl. E. 2.1 in fine hievor) - abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts schliessen. Dr. med. P.________ gab zu Beginn seiner konsiliarischen Ausführungen denn auch noch vorbehaltlos an, die Versicherte leide zweifelsohne an einer polysomnographisch wiederholt dokumentierten mindestens mittelschweren Schlafapnoe, um in der Folge darzulegen, weshalb seines Erachtens das Vorliegen einer klinisch schweren Apnoeform ausgeschlossen werden könne. Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist demgegenüber lediglich noch von einer leichten Apnoeform die Rede, da wiederholt eine gute Schlafqualität mit Tiefschlaf habe festgestellt werden können und Einiges an den Beschwerden als "apnoe-fremd" einzustufen sei. Die Schätzung des verbliebenen Leistungsvermögens wird infolge nicht vorhandener aktueller schlafmedizinischer Abklärungen und mangels adäquater Therapierbarkeit des Leidens schliesslich als ohnehin mit Unsicherheiten behaftet deklariert. Als ebenfalls nicht schlüssig hergeleitet ist ferner auch die gutachterliche Angabe zu werten, wonach polydisziplinär eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % bestehe, nachdem die allein aus dem Schlafapnoe-Syndrom resultierende Beeinträchtigung auf 30 bis 50 % und diejenige aus psychiatrischer Sicht auf ebenfalls 50 % geschätzt wurde. Selbst wenn eine blosse Kumulation der Werte nicht angezeigt erscheint - es dürfte auf Grund der Art der Beschwerdebilder eine "Schnittmenge" gegeben sein -, entbehrt vor diesem Hintergrund eine nach eigenen Aussagen ohnehin mit Vorbehalten versehene Bezifferung der Einschränkung des Leistungsvermögens auf lediglich noch 50 % einer nachvollziehbaren Begründung, zumal eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich ausgeschlossen worden war. 
Unter den gegebenen Umständen waren die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht nach Massgabe von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG (vgl. E. 1.2.2 hievor) in Bezug auf die tatsächlichen Erkenntnisse zum noch vorhandenen Leistungsvermögen der Versicherten im Zeitpunkt der Rentenaufhebung angesichts des diesbezüglich unvollständigen Sachverhalts zu weiteren Abklärungen, insbesondere mit Blick auf den Schweregrad des Schlafapnoe-Syndroms (und eine allenfalls zusätzlich vorhandene Narkolepsie), verpflichtet. 
 
5.3 Verwaltung und Vorinstanz haben somit in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung darauf geschlossen, dass sich das Beschwerdebild der Versicherten seit der Rentenzusprechung bzw. der diese bestätigenden Mitteilung vom 18. Mai 2005 insofern verbessert habe, als ihr wiederum ein Arbeitseinsatz im Umfang von 50 % zumutbar sei. Abhängig vom Ergebnis der ergänzenden Tatsachenfeststellungen, in deren Rahmen es auch die Erläuterungen des Dr. med. E.________ vom 20. März 2010 und der Klinik X.________ vom 15. April 2010 zu würdigen gilt, wird die Beschwerdegegnerin darüber zu befinden haben, ob der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2009 der Anspruch auf eine höhere als die ihr vorinstanzlich zugesprochene, rechtsbeständig gewordene Viertelsrente zusteht. Ob es sich bei den letztgenannten Berichten um im vorliegenden Verfahren zulässige, durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasste Noven im Sinne des Art. 99 Abs. 1 BGG handelt, kann in Anbetracht des Prozessausganges dahingestellt bleiben. Ebenso erübrigt sich eine Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen. In Bezug auf die Vorgehensweise bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen bedarf es einzig der Präzisierung, dass bei der Prüfung der Durchschnittlichkeit des vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielten Lohnes (Valideneinkommen) dieser mit gesamtschweizerisch erhobenen branchenüblichen Löhnen und nicht mit denjenigen in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion zu vergleichen ist (Urteil 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
6. 
6.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit innerhalb des Streitgegenstandes noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 5.1 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. 
 
6.2 Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin und ist diese gegenüber der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Februar 2010, soweit damit für den Zeitraum ab 1. Juli 2009 ein eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch verneint wird, und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 25. Mai 2009 aufgehoben werden. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den eine Viertelsrente übersteigenden Rentenanspruch ab 1. Juli 2009 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl