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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_475/2013 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
G.________ meldete sich am 19. Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Rahmen der Anspruchsabklärung sah die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, sie durch die X.________ AG bidisziplinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Die Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung durch die X.________ AG. Die Verwaltung hielt an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest (Zwischenverfügung vom 12. November 2012). 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Mai 2013). 
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle anzuweisen, vor der Auswahl einer MEDAS-Stelle nach dem Zufallsprinzip zu versuchen, sich mit ihr auf eine Gutachterstelle zu einigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin bringe nur allgemein gehaltene Einwendungen gegen das Institut vor, welches die in Aussicht genommene bidisziplinäre Begutachtung durchführen solle; solche könnten nicht gehört werden (betreffend polydisziplinäre Gutachten: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Ohnehin könnten grundsätzlich nur natürliche Personen befangen sein. Allfällige personenbezogene Ausstandsgründe gegen die an der Abklärung beteiligten Gutachter werde die Beschwerdeführerin geltend machen können, nachdem ihr deren Namen mitgeteilt worden seien. Klarerweise könne zudem aus BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Regelung des Auftrags zur Begutachtung abgeleitet werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten; dies trotz des Grundsatzes, dass Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271). Es sei gegen die Praxis der Vorinstanz einzuschreiten, welche den Vorrang der einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle verkenne.  
Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen, wie die Beschwerdeführerin insoweit richtig festhält, mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. BGE 138 V 271). Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Anmerkung in BGE 139 V 99 E. 2.5, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide der ersten Beschwerdeinstanzen allenfalls eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich inskünftig zeigen sollte, dass ein Gericht regelmässig so verfährt, kann für den vorliegenden Zusammenhang nichts anderes abgeleitet werden, zumal es hier nicht um das Vorgehen einer Vorinstanz hinsichtlich eigener Beweiserhebung geht, sondern um eine nachträgliche Überprüfung der Verwaltungspraxis. 
 
2.2. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, gegenüber der X.________ AG bzw. den dort tätigen Sachverständigen bestünden formelle Ablehnungsgründe, weil dieses Institut es an der nötigen Transparenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen lasse und weil die Erfahrung zeige, dass es einseitig zu Gunsten der auftraggebenden IV-Stelle agiere.  
 
In der hier gegebenen fall  unabhängigen Form können auch formelle Ablehnungsgründe regelmässig nicht im Rahmen eines Zwischenverfahrens an das Bundesgericht getragen werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Im erwähnten Urteil 9C_207/2012 erwog das Bundesgericht, diese Einschränkung rechtfertige sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden seien. Das traf bislang zwar nur für die Anordnung polydisziplinärer Expertisen zu (E. 1.2.5). Doch ist die fehlende zufallsbasierte Zuweisung bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen nicht etwa dadurch auszugleichen, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen zugelassen werden (Urteil 9C_207/2012 E. 5.2.2.1). Auch bezüglich dieser Arten von Expertisen gilt, dass die Schilderung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fällen regelmässig nicht genügt, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2.1).  
 
3.  
Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG zu entscheiden. 
 
4.  
 
4.1. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; das Rechtsbegehren war aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Wohl war bei Einreichung der Beschwerde das erwähnte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 noch nicht ergangen; damit war die nunmehr negativ beantwortete Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der Anordnung bidisziplinärer Begutachtungen allenfalls weiter zu fassen seien als bei polydisziplinären, an sich noch offen. Jedoch musste mit Blick auf BGE 138 V 271 auch schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung klar sein, dass - unabhängig von der Art des Gutachtens - allein mit der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumentation (mangelnde Transparenz der Gutachterstelle und erfahrungsgemäss einseitige Begutachtungspraxis) nicht geltend gemacht werden konnte, es liege im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG ein Grund zur Ablehnung der für die X.________ AG tätigen Sachverständigen vor.  
 
4.2. Umständehalber wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. August 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub