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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_270/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration. 
 
Gegenstand 
Einreiseverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 13. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Der aus dem Kosovo stammende A.________ (geb. 1979) reiste 1986 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Jahr 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer ist seit dem 2. März 2001 mit einer in der Schweiz niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Paar hat drei Kinder (geboren 1999, 2002 und 2011), welche alle über die portugiesische Staatsbürgerschaft und eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügen. 
 
B.  
 
 A.________ trat bereits im Alter von 14 Jahren strafrechtlich mit einer Tätlichkeit in Erscheinung. Innerhalb der nächsten zwei Jahre folgten vier weitere Verfehlungen wegen Diebstahls, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Mitfahrens in einem entwendeten Personenwagen und verbotenen Waffentragens. Im Alter von 17 Jahren wurde er wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung zu 30 Tagen Einschliessung verurteilt. 1998 erliess das Amtsstatthalteramt Hochdorf gegen ihn eine Strafverfügung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten. Bis 1999 folgten weitere Verfehlungen in Form von Tätlichkeiten und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz bis hin zur Hehlerei. 1999 wurde er zweimal verwarnt; einmal richterlich durch das Amtsstatthalteramt (August) und einmal fremdenpolizeilich durch das Amt für Migration des Kantons Luzern (Dezember). Zwischen April 2000 und Dezember 2001 beging er mehrere Delikte gegen Leib und Leben, weswegen er sich vom 2. Dezember 2001 bis zum 16. April 2002 in Untersuchungshaft befand. Am 29. Januar 2003 beging er zusammen mit einem Mittäter einen qualifizierten Raub, wofür er erneut in Untersuchungshaft versetzt wurde und kurz darauf den vorzeitigen Strafvollzug antrat. Von dort aus versuchte er, mehrere Nachrichten an seine Ehefrau, seinen Bruder und seinen Vater aus dem Gefängnis zu schmuggeln, in welchen er dazu aufforderte, Personen zu finden, die gegen Geld für ihn entlastende Falschaussagen machen würden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2009 wurde A.________ wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, Gefährdung des Lebens, Raubes, qualifizierten Raubes, räuberischer Erpressung und mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet. 
 
C.  
 
 Im Juni 2011 verfügte das Amt für Migration des Kantons Luzern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ und seine Wegweisung aus der Schweiz. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Mai 2013 (2C_1141/2012) bestätigt. 
 
D.  
 
 Am 5. Juni 2013 erliess das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) gegen A.________ ein Einreiseverbot von zehn Jahren mit zusätzlicher Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Einreiseverbot konnte dem Beschwerdeführer erst am 20. Dezember 2013 gültig eröffnet werden, nachdem er von der Kantonspolizei Schwyz in Rothenthurm (SZ) aufgegriffen worden war. 
 
E.  
 
 Gegen das Einreiseverbot vom 5. Juni 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2015 ab. 
 
F.  
 
 A.________ erhebt mit Eingabe vom 27. März 2015 Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; die Angelegenheit sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal 5 Jahre zu befristen. Zudem beantragt er unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SEM beantragt Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot (Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Die unter das FZA fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig ist (BGE 131 II 352 E. 1 S. 153 f.; Urteil 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 II 121). Als Familienangehöriger einer portugiesischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA ein Recht auf Einreise in die Schweiz und fällt somit im Sinne von Art. 11 FZA unter das Abkommen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig. 
 
2.  
 
 Das Bundesgericht prüft frei die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge muss rechtsgenüglich begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte tatsächliche Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, können nicht durch diesen veranlasst worden sein und sind damit vor Bundesgericht unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Gehörsverletzung: Das SEM sei seiner Begründungspflicht ungenügend nachgekommen; es habe ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt, ohne überhaupt eine Gefährdungsprognose zu erstellen bzw. darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen soll. Die Vorinstanz habe zu Unrecht diesen Mangel geheilt. 
 
3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 f.; 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die   Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3 197 f.; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).  
 
3.2. Das SEM hatte in seiner Verfügung vom 5. Juni 2013 ausgeführt:  
 
"Der Ausländer wurde durch das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. Januar 2009 wegen vollendeter versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens, Raub, qualifizierter Raub, räuberischer Erpressung und wegen mehrfachen vollendeten Versuchs der Anstiftung zu falschem Zeugnis zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Mit rechtskräftiger Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 28. Juni 2011 wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Der Ausländer hat bereits davor zu erheblichen Klagen und Verurteilungen Anlass gegeben. Angesichts dieser Umstände ist der Erlass eines Einreiseverbotes gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG angezeigt. Das Verhalten des Ausländers stellt klarerweise eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung dar, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Angesichts der Schwere der vom Ausländer wiederholt begangenen Delikte besteht ein sehr hohes öffentliches Sicherheitsinteresse an einer Fernhaltemassnahme. Der Ausländer wurde vor knapp 2 ½ Jahren vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Diese Zeit der Bewährung in Freiheit vermag die wiederholte und äusserst schwere Deliktstätigkeit nicht auszugleichen und stellt insbesondere keinen Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar. Der Betroffene hat während Iängerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen, dass er willens und fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Er kann sich damit für die Dauer des Einreiseverbotes in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz auch nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen (Art. 5 Abs.1 Anh. I FZA). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist klarerweise ein über fünfjähriges Einreiseverbot angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AUG)." 
 
Aus diesen Erwägungen war für den Beschwerdeführer ersichtlich, dass und aus welchen Gründen das SEM eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung annimmt. Ob diese Gründe zutreffen und ob sie auf hinreichender Abklärung beruhen, ist nicht eine Frage der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs, sondern der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung. Selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass die Begründung ungenügend war, so liegt darin keine derart schwerwiegende Gehörsverletzung, dass eine Heilung durch das den Sachverhalt mit freier Kognition überprüfende Bundesverwaltungsgericht nicht möglich gewesen wäre. 
 
3.3. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zurückweisung der Angelegenheit an das SEM wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG (in der hier anwendbaren [vgl. Urteil 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.2] Fassung vom 18. Juni 2010, AS 2010 5925) kann ein Einreiseverbot verfügt werden gegenüber Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Da sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf ein Einreiserecht gemäss Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann (vorne E. 1), ist auf ihn auch Art. 5 Anhang I FZA anwendbar, wonach die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen. Nach der an die Praxis des EuGH angeglichenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA) setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf dabei nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Art. 5 Anhang I FZA wesentlich auf das  Rückfallrisiko an. Zu verlangen ist eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186). Diese Grundsätze gelten auch für die Verhängung eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG (BGE 139 II 121 E. 5 S. 124 ff.). Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA nicht strengere Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das Erfordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG; liegt eine solche vor, so ist demzufolge ein Einreiseverbot für eine Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unabhängig davon, ob sich der Betroffene auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2 S. 129 f.).  
 
4.2. Die Formulierung "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" entspricht derjenigen von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, welche mit Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 im Rahmen des Schengen Besitzstands von der Schweiz übernommen wurde (AS 2010 5925; BBl 2009 8896; BGE 139 II 121 E. 6.2 S. 129 f.). Die Voraussetzungen für die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Einreiseverbots sind strenger als diejenigen nach Art. 5 Anhang I FZA; ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte beurteilt werden; die Schwere der Gefahr kann sich namentlich aus der Schwere der bedrohten Rechtsgüter (z.B. schwere Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen oder sexuellen Unversehrtheit oder Gesundheit), aus der besonderen Schwere grenzüberschreitender Kriminalität, aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.).  
 
4.3. Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG wurde vom Bundesgericht verneint in einem Fall, in dem der betreffende Ausländer unter verschiedenen Malen zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 32 Monaten verurteilt worden war hauptsächlich wegen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG. Die Delikte wurden zwar nicht je für sich allein, wohl aber in ihrer Gesamtheit, als hinreichend schwer beurteilt für ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG i.V.m. Art. 5 Anhang I FZA (BGE 139 II 121 E. 5.5 S. 127 ff.), aber nicht als schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG: Die Widerhandlungen gegen das BetmG standen im Zusammenhang mit dem eigenen Drogenkonsum, die Delikte wiesen keine zunehmende Schwere auf und deuteten nicht auf besonders verwerfliche Begehung oder organisierte Kriminalität hin; weder qualitativ noch quantitativ war ein hinreichendes Risiko verlässlich dargetan (BGE 139 II 121 E. 6.4 S. 131 f.). Im Urteil 2C_53/2015 vom 31. März 2015 (E. 5.2) bejahte das Bundesgericht hingegen die Voraussetzungen für eine mehr als fünfjährige Dauer des Einreiseverbots in einem Fall, in welchem der Betroffene zunächst unter sieben Malen zu Freiheitsstrafen von insgesamt über elf Jahren, namentlich wegen Diebstahls, Raub, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs und anschliessend zu 20 Jahren Zuchthaus unter anderem wegen Mordes verurteilt worden war; eine Wiederholungsgefahr konnte nicht ausgeschlossen werden, zumal er besonders verwerflich und ohne Skrupel gehandelt hatte.  
 
5.  
 
 Die Vorinstanz erwog, das mit Urteil vom 15. Januar 2009 beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers wiege schwer; auch sein Verschulden sei entsprechend den obergerichtlichen Ausführungen schwer; er habe aus Rache, Habgier und Selbstbegünstigung gehandelt; seine Vorgehensweise erscheine bei allen Delikten, insbesondere beim Tötungsdelikt, als rücksichtslos, gefühlskalt und brutal. Echte Einsicht und Reue seien nicht spürbar gewesen und der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Fachkommission als gemeingefährlich eingestuft worden; vor Gericht habe er sich nicht bei allen damaligen Opfern entschuldigt und immer noch die Straftaten mit Ausnahme eines Raubüberfalls bestritten. Die Schwere der Delikte habe sich kontinuierlich bis zu Delikten gegen Leib und Leben gesteigert. Auch habe sich der   Beschwerdeführer seit der Haftentlassung nicht klaglos verhalten, sondern er sei erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (1,24 Gewichtspromille Alkohol) aufgegriffen worden. Weitere Strafuntersuchungen würden noch laufen (wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise), während eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung im Dezember 2014 vorläufig abgeschlossen worden sei. Auch seinem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und einer laufenden Probezeit könne kein bedeutendes Gewicht zugemessen werden. Weder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die Geburten seiner Kinder oder seine Heirat hätten ihn vom Delinquieren abgehalten, was insgesamt davon ausgehen lasse, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne daher nicht ausgeschlossen werden. Auch dass er versucht habe, mittels eines Kassibers gegen Geld falsche Entlastungszeugen zu organisieren, zeuge von hoher krimineller Energie sowie von Reuelosigkeit und dem Unwillen, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. In Anbetracht des bis in die jüngste Vergangenheit wiederholt verwirklichten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens (auch nach der Haftentlassung), der tangierten hochrangigen polizeilichen Schutzgüter und der letztlich schlechten Legalprognose sei eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG zu bejahen. Das Einreiseverbot sei auch verhältnismässig: Besuche bei der Familie seien nicht schlechthin untersagt, sondern könnten aufgrund von Art. 67 Abs. 5 AuG bewilligt werden. Zudem setze der Kontakt zur Familie eine Einreise in die Schweiz nicht zwingend voraus. Der Beschwerdeführer habe trotz Verwarnungen weiter delinquiert, im Bewusstsein, dadurch nicht in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die aus dem Einreiseverbot resultierende Beschränkung des Familienlebens sei aufgrund der schwerwiegenden und skrupellos ausgeführten Delikte gegen Leib und Leben sowie der Häufigkeit und der Steigerung der Schwere der Delikte hinzunehmen. Rechtmässig sei auch die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. 
 
6.  
 
 Soweit der angefochtene Entscheid Sachverhaltsfeststellungen enthält, werden diese vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellt, mit folgenden Vorbehalten: 
 
6.1. Die Vorinstanz hatte in E. 5.3 ausgeführt, weitere Strafuntersuchungen (neben des Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom 24. Mai 2013) würden noch laufen, während eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung im Dezember 2014 vorläufig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein Verfahren wegen angeblicher einfacher Körperverletzung sei am 4. März 2015 definitiv eingestellt worden. Dabei handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum (vorne E. 2). Zudem hat die Vorinstanz gar nicht auf eine Verurteilung wegen Körperverletzung abgestellt.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Umstand, dass er die am 15. Januar 2009 ausgesprochene Strafe in der offenen Strafanstalt Wauwilermoos habe verbüssen dürfen, zeuge, dass er auch nach Ansicht der Strafvollzugsbehörden nicht gemeingefährlich sei. Dies hat er indessen vor Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Darauf ist deshalb nicht einzugehen.  
 
6.3. Sodann rügt der Beschwerdeführer als unhaltbar, dass die Vorinstanz von einer schlechten Legalprognose ausgegangen sei; aus den Berichten von Frau Dr. B.________, die den Beschwerdeführer im und nach dem Strafvollzug therapeutisch begleitet habe, vom 15. November 2012 und vom 18. November 2011 gehe hervor, dass keine besondere Anzeichen für eine relevante Rückfallgefahr bestünden.  
 
6.3.1. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diese Berichte weder erwähnt noch beigelegt. Er macht jedoch geltend, der Bericht vom 15. November 2012 sei im Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung eingereicht worden; derjenige vom 18. November 2011 befinde sich bei den Migrationsakten, deren Beizug er beantragt.  
 
6.3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu; hat die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht berücksichtigt, kann dies als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.). Dies bezieht sich aber nur auf die Akten des laufenden Verfahrens. Hingegen können Akten eines  anderen Verfahrens nicht vor Bundesgericht erstmals vorgebracht werden.  
 
6.3.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die vorliegend angerufenen Aktenstücke befänden sich im Dossier des laufenden Verfahrens und seien von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, sondern er beruft sich auf Akten aus anderen Verfahren. Dies ist erstmals vor Bundesgericht unzulässig, so dass darauf nicht einzugehen ist.  
 
6.4. Es ist somit vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
7.  
 
7.1. Bei der massgeblichen sachverhaltlichen Ausgangslage kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 lit. a AuG verstossen hat und dass auch die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA für eine Einschränkung seines Einreiserechts erfüllt sind. Namentlich hat die Vorinstanz nicht auf rein generalpräventive Gründe abgestellt, sondern auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5 S. 127 ff.; Urteil 2C_1045/2011 vom 18. April 2012 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beanstandet denn vor Bundesgericht (neben der Gehörsverletzung) auch lediglich noch, ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren sei bundesrechtswidrig.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er mit seiner wiederholten Delinquenz zunehmend wichtigere und sehr hochrangige Rechtsgüter verletzt hat. Seine Delikte wiegen deutlich schwerer als diejenigen, die in BGE 139 II 121 zur Diskussion standen; sie sind eher vergleichbar mit denjenigen, die im Urteil 2C_53/2015 zu beurteilen waren (vgl. vorne E. 4.3), wobei hier allerdings die ausgesprochenen Strafen deutlich tiefer sind als dort. Doch fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt schwerwiegende Delikte gegen Leib und Leben begangen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5) und auch nach dem vorsätzlichen Tötungsversuch vom 2. Dezember 2001 am 29. Januar 2003 erneut einen qualifizierten Raub beging. Dies lässt grundsätzlich auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schliessen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen hauptsächlich vor, dass die begangenen schweren Taten nunmehr über 12 Jahre zurückliegen und er sich mittlerweilen fast sieben Jahre mehrheitlich in Freiheit aufgehalten habe, ohne (ausser im Bagatellbereich) straffällig geworden zu sein. Dies zeige, dass er jedenfalls keine aktuelle und schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstelle.  
 
7.3. Es trifft zu, dass die schweren Delikte gegen Leib und Leben in den Jahren zwischen 2000 und 2003 erfolgten und somit relativ lange zurückliegen. Das allein schliesst freilich eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG nicht aus. Im zitierten Urteil 2C_53/2015 wurde eine solche Gefahr angenommen, obwohl die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts im Jahre 1999 erfolgt war und der Betroffene seit 2009 aus dem Strafvollzug entlassen war. Wie die Vorinstanz mit Recht erwogen hat, wird Wohlverhalten in der engmaschigen Betreuung während des Strafvollzugs (mit Einschluss einer bedingten Entlassung) erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C_601/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.2.1; 2C_125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.4; 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3). Zudem hat der Beschwerdeführer in Freiheit weiterhin delinquiert, wenn auch nicht in schwerwiegendem Masse. Die Vorinstanz nennt zudem weitere Faktoren, die auf eine schlechte Legalprognose schliessen lassen (vorne E. 5) und die sachverhaltlich nicht in Frage gestellt sind (vorne E. 6). Unter diesen Umständen ist eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen, so dass die Voraussetzungen für ein längeres als fünfjähriges Einreiseverbot erfüllt sind.  
 
8.  
 
8.1. Auch wenn die Voraussetzungen für eine längere Dauer des Einreiseverbots erfüllt sind, muss dieses verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, die Vorinstanz habe sein Recht auf Familienleben ungenügend berücksichtigt; das zehnjährige Einreiseverbot erschwere die Beziehung zu Frau und Kindern und verletze Art. 5 und Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 8 EMRK. Zudem sei es ihm auch verunmöglicht, seine Schwiegereltern in Portugal zu besuchen, was eine weitere unnötige und unzulässige Einschränkung darstelle.  
 
8.2. Ein Einreiseverbot führt in jedem Fall dazu, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann. Darin allein kann keine Unverhältnismässigkeit erblickt werden, wäre doch sonst das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig. Zu prüfen ist, ob besondere Umstände dem Einreiseverbot bzw. seiner Dauer entgegenstehen.  
 
8.3. In Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ohnehin nicht zusammen mit seiner Familie in der Schweiz wohnen kann. Die zusätzliche Konsequenz der Einreisesperre besteht darin, dass er auch nicht besuchsweise zu seiner Familie in die Schweiz einreisen kann (Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), es sei denn, dass das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben wird (Art. 67 Abs. 5 AuG). Hingegen ist kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht umgekehrt der Frau und den Kindern möglich sein sollte, den Beschwerdeführer in seiner Heimat zu besuchen und in diesem Rahmen das Familienleben aufrechtzuerhalten. Für das Aufrechterhalten der familiären Beziehungen spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Besuche in der Schweiz oder im Kosovo stattfinden. Die zusätzlichen Erschwernisse, die sich aus Besuchen im Kosovo ergeben, hat sich der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten selber zuzurechnen, zumal ihn auch die Heirat und die Geburt seiner Kinder und die vorangegangenen Verwarnungen nicht von seiner schwerwiegenden Delinquenz abhalten konnten. Damit sind auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeben (vgl. Urteil 2C_1045/2011 vom 18. April 2012 E. 2.4). Dass das Einreiseverbot auch für die EU-Staaten gilt (und damit auch für Portugal, wo die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben), ergibt sich aus der massgeblichen völkerrechtlichen Regelung (Art. 5 Abs. 1 lit. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] i.V.m. dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.362.31] und dem Notenaustausch vom 28. März 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodexes [SR 0.362.380.010]).  
 
9.  
 
 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG), doch kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Federspiel, U.________, als Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt Federspiel wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass