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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_606/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Billag AG, 
Bundesamt für Kommunikation. 
 
Gegenstand 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 9. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 17. April 2015 wies die Billag AG das Gesuch von A.________ um Befreiung von der Bezahlung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 24. Juni 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an; er stellte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das dortige Verfahren. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 gestützt auf Art. 65 VwVG wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2015 stellt A.________ dem Bundesgericht das Begehren auf richterliche Verfügung, dass er als Beschwerdeführer von der Gebührenpflicht, Kostenvorschüssen u.ä. befreit werde. Zudem beantragt er, die Billag AG und das BAKOM seien zu verpflichten, ihn von der Gebüḧrenpflicht für Radio- und TV-Programme zu befreien, sowie die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 Die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sind eingeholt, weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Der Gegenstand der Beschwerde wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids bestimmt und begrenzt. Angefochten ist die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Anträge des Beschwerdeführers gehen teilweise darüber hinaus. Zulässig sind allein die Anträge, der Beschwerdeführer sei (in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung) für das vorinstanzliche Verfahren von Gebühren und von der Kostenvorschusspflicht zu befreien und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auf darüber hinausgehende Anträge kann nicht eingetreten werden.  
 
2.2. Gemäss Art. 65 VwVG, der gemäss Art. 37 VGG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Anwendung kommt, befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1); wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (Abs. 2).  
 
 Das Bundesverwaltungsgericht erläutert zutreffend, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen (angefochtene Zwischenverfügung S. 2 letzter Absatz) verwiesen werden (s. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.3. Ausgangspunkt der Beurteilung der Prozessaussichten vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Art. 68 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie Art. 57 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401); es handelt sich um auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzte, nunmehr seit über acht Jahren geltende Normen. Danach muss eine Empfangsgebühr bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt. Als unter die Gebührenpflicht fallende Geräte gelten dabei nicht nur Geräte, die zum Programmempfang bestimmt sind oder ausschliesslich zum Empfang bestimmte Bestandteile enthalten, sondern auch multifunktionale Geräte, falls sie hinsichtlich Vielfalt des empfangbaren Programmangebots und Empfangsqualität den Ersteren gleichwertig sind. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in der angefochtenen Zwischenverfügung wiedergegebenen eigenen Rechtsprechung (insbesondere Urteil A-2811/ 2011 vom 13. April 2012 E. 5) gilt ein Computer mit Internetanschluss als betriebsbereites Empfangsgerät im Sinne von RTVG/RTVV. In tatsächlicher Hinsicht stellt es fest, dass der Beschwerdeführer einräume, über einen Computer und über einen Internetzugang zu verfügen.  
 
 Hinsichtlich der materiellen Rechtslage kritisiert der Beschwerdeführer vor allem die nach seiner Auffassung in den letzten Jahren einseitig zugunsten der Billag AG abgeänderte Gesetzgebung; damit ist er nicht zu hören (Art. 190 BV). Prima vista erscheint die bisher vom Bundesverwaltungsgericht praktizierte Auslegung von Art. 68 Abs. 1 RTVG und Art. 57 RTVV, wonach als gebührenpflichtige Empfangsgeräte auch - (unabhängig von der konkreten Verwendung) betriebsbereite - Computer mit Internetanschluss gelten, die für Radio- und Fernsehprogramm-Empfang geeignet sind, als nachvollziehbar. Weiter ist die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer über ein solches Gerät verfüge, für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 BGG e contrario). Unter diesen Umständen lässt sich die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Erfolgsaussichten der bei ihr eingereichten Beschwerde prima facie als beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlustgefahren, nicht beanstanden. Ihre Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt weder Art. 65 VwVG noch sonst wie Bundesrecht. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der angefochtenen Zwischenverfügung verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
2.4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
 Gemäss (dem weitgehend mit Art. 65 VwVG übereinstimmenden) Art. 64 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Bundesgericht ihr einen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigenden Anwalt beigeben (Abs. 2). 
 
 Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Insofern wird das Gesuch gegenstandslos. 
Unter Ziffer 30 der Rechtsschrift erwähnt der Beschwerdeführer, dass er die finanziellen Mittel "für Anwälte und Gerichtskosten nicht aufbringen" könne. Damit scheint er auch die unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen zu wollen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Rechtsmittel aussichtslos war. Dem Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts (zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift innert noch laufender Beschwerdefrist) kann daher nicht entsprochen werden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit nicht gegenstandslos, abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller