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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_368/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Louis Goetz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialkommission der  Stadt B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 31. März 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1965, bezog seit November 2010 Sozialhilfeleistungen der Stadt B.________. Am 13. Mai 2013 forderte die Sozialkommission der Stadt B.________ unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 12'500 Franken zurück. Der Bezirksrat C.________ bestätigte die Verfügung mit Beschluss vom 5. Dezember 2014, wobei jedoch bei der Bemessung des zurückzuerstattenden Betrages ein allfälliger Vermögensfreibetrag zu berücksichtigen sei. Eine Ermittlung hatte ergeben, dass A.________ entgegen seinen Angaben im Leistungsgesuch einen Nissan 350Z besessen hatte, den er am 1. Juni 2012 verkaufte. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund.  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt zur Hauptsache die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011; 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich beziehungsweise unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 2.2 des Urteils 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 mit Hinweisen).  
 
 
2.   
Die Rückerstattungsforderung stützt sich auf § 26 lit. a des kantonalzürcherischen Sozialhilfegesetzes (SHG), wonach zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Nach § 18 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse (Abs. 1) und gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (Abs. 2). 
 
3.   
Nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts hatte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe am 22. November 2010 angegeben, dass er über keine Motorfahrzeuge verfüge. Indessen habe er gemäss Vertrag mit der Autohaus D.________ AG am 1. Juni 2012 einen Nissan 350Z verkauft, welcher zuvor auf einem von ihm gemieteten Parkplatz in der Tiefgarage seines Wohnhauses, im Antrag vom 22. November 2010 jedoch ebenfalls nicht angegeben, ohne Kontrollschilder abgestellt gewesen sei. Den dagegen erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers vermochten Verwaltung und Vorinstanz nicht zu folgen. Er machte geltend, dass er das Fahrzeug bereits am 19. Dezember 2009 zwecks Schuldentilgung seiner Freundin zu Eigentum übertragen habe. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts war ausschlaggebend, dass kein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin vorlag, dass das Auto auf dem Parkplatz des Beschwerdeführers stand, dass der Beschwerdeführer stets als Halter des Fahrzeuges gemeldet gewesen war, dass im Inserat zum Verkauf des Fahrzeuges bei den Kontaktdaten die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers angegeben war, dass er selber im Vertrag mit der Autohaus D.________ AG als Verkäufer genannt war und dass schliesslich nicht einleuchtend sei, weshalb der Beschwerdeführer Schulden bei seiner Freundin, die zwischen 2001 und 2003 entstanden seien, erst sechs Jahre später zurückbezahlt habe, nachdem er Ende Juni 2006 von der Sozialhilfe habe abgelöst werden können und bis Ende 2008 gearbeitet habe. 
 
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Seiner Auffassung nach ist es insbesondere nachvollziehbar, dass er die Eigentumsübertragung an seine Freundin nicht schriftlich festgehalten hat, dass mit Blick auf den beabsichtigten Verkauf des Fahrzeuges kein Halterwechsel gemeldet worden ist und dass er selber das Auto im Auftrag seiner Freundin verkauft hat. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz berücksichtigten Umstände jedoch nicht bestritten. Sie sprechen allesamt dafür, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Leistungsgesuches Eigentümer eines Fahrzeuges war, das er später für 12'500 Franken verkaufte. Die erhobenen Einwände vermögen jedenfalls den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. 
 
4.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG). Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo