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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_325/2018  
 
 
Urteil vom 6. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, 
Posfach 1662, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft/Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Mai 2018 (2N 18 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Pornografie. Seit dem 28. November 2017 befindet sich A.________ in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 7. Mai 2018 längstens bis zum 18. Mai 2018. Für die Zeit danach ordnete es anstelle von Haft Ersatzmassnahmen an. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde und beantragte die nahtlose Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 29. Juli 2018. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 29. Mai 2018 gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 29. Juli 2018. 
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (Postaufgabe 7. Juni 2018) Beschwerde in Strafsachen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 trat das Bundesgericht aufgrund fehlender Begründung nicht auf die Beschwerde ein (1B_279/2018). 
 
B.   
Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 führt A.________ erneut Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Staatsanwaltschaft sowie das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen. 
 
C.   
Am 24. Juli 2018 reichte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 28. Oktober 2018 ein. Das Zwangsmassnahmengericht verfügte unter Vorbehalt des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens am 30. Juli 2018 die provisorische Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 28. Oktober 2018. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 78 und Art. 80 BGG i.V.m Art. 220 und Art. 227 StPO). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Der neue Haftverlängerungsentscheid vom 30. Juli 2018 lässt sein Rechtsschutzinteresse nicht dahinfallen, beruht dieser doch auf den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen wie der angefochtene Entscheid. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK) und aus Gründen der Prozessökonomie ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Rechtsmittels zu bejahen (BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 ff.; Urteil 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 1). Er ist insoweit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht, wendet sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr.  
 
2.2. Untersuchungshaft kann gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die beschuldigte Person besteht und wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; Wiederholungsgefahr).  
 
2.3. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).  
 
2.4. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.6. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.4; je mit Hinweisen).  
 
2.7. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Liegt - wie im zu beurteilenden Fall - ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist weder vorbestraft noch geständig, die ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Delikte begangen zu haben. Nach der zitierten Rechtsprechung genügt jedoch auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis einer schweren Vordelinquenz (vgl. E. 2.4 hiervor).  
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft würden genügend konkrete und objektive Anhaltspunkte liefern, wonach der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil von B.________ sowie C.________ begangen habe. Es könne diesbezüglich auf die glaubhaften, belastenden Aussagen der mutmasslichen Opfer, den Inhalt der elektronischen Chat-Nachrichten, das gynäkologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2017 sowie auf das Ergebnis des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschwerdeführers verwiesen werden.  
 
3.1.2. Das Abstellen der Vorinstanz auf die Aussagen der Opferzeuginnen B.________ und C.________ ist nicht zu beanstanden. Summarisch betrachtet, wirken die ausführlichen und erlebnisbasierten Schilderungen glaubhaft, was der Beschwerdeführer zumindest im Bezug auf die Aussagen von B.________ auch nicht bestreitet.  
B.________ gab unter anderem zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer drei bis vier Mal pro Woche befriedigen müssen, eventuell auch weniger oft. Mit dieser Aussage zeigt sie auf, dass sie den Beschwerdeführer nicht über Gebühr belasten möchte, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. 
Dasselbe hat auch für C.________s Aussageverhalten zu gelten. Die belastenden Aussagen von C.________ sind sehr detailliert. Sie bestritt nicht, in den Beschwerdeführer verliebt gewesen zu sein und führte aus, wie sie für ihn habe schön sein wollen und dass sie ihn nicht habe teilen wollen. Solche Aussagen hätte sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht gemacht, wenn sie den Beschwerdeführer hätte falsch belasten und ihm "eins auswischen" wollen, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. C.________s Aussage, wonach der Beschwerdeführer während ihrer Ferien in der Schweiz versucht habe, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, werden zudem durch die Schilderungen ihrer Grossmutter untermauert. Diese gab zu Protokoll, nach C.________s Rückkehr aus der Schweiz sei es mit C.________ schulisch bergab gegangen und sie sei zum Teil sogar im Unterricht eingeschlafen, was darauf schliessen lasse, dass etwas mit ihr geschehen sei. 
Die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen hingegen nicht zu überzeugen. Es fällt auf, dass er für die ihm vorgeworfenen Straftaten immer eine Erklärung bereit hat, in welcher er die Schuld für die ihm vorgeworfenen Delikte jemand anderem zuschiebt. So seien die bei ihm vorgefundenen Pornofilme über einen Link in einer Geschäfts-E-Mail, auf seinem Computer gelangt. Auf Vorhalt der von ihm verfassten Chat-Nachrichten an C.________ gab er sodann zu Protokoll, er habe nur geschrieben, was sie von ihm habe hören wollen. C.________ habe ihn erpresst, weshalb er ihr gesagt habe, er liebe sie und ihr anzügliche Nachrichten geschickt habe. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er könne sich die ganzen strafrechtlichen Vorwürfe nur dadurch erklären, dass die Mädchen in einer Art Konkurrenzdenken zueinander gestanden hätten, weshalb sie sich solche Handlungen seinerseits ausgedacht hätten. Auch diese Ausführungen anlässlich der forensisch-psychiatrischen Untersuchung sind als reine Schutzbehauptung einzuordnen und vermögen an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Opferzeuginnen nichts zu ändern. 
 
3.1.3. Als weiteres Beweismittel für eine mögliche sexuelle Handlung seitens des Beschwerdeführers gegenüber B.________ kommt die festgestellte Kerbe/Vernarbung des Jungfernhäutchens von B.________ in Betracht. Gemäss dem gynäkologischen Gutachten des IRM sowie dem Ergänzungsgutachten vom 28. März 2018 lässt sich die Verletzung auf einen sexuellen Kontakt zurückführen. Diese sei am ehesten durch die Penetration eines Penis entstanden, allenfalls möglicherweise durch einen Gegenstand. Dabei könne aber nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob eine Verletzung des Jungfernhäutchens durch das Einführen eines Vibrators entstehen könne. Soweit die Vorinstanz erwog, die festgestellte Verletzung stelle zumindest ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer zumindest einen grossen Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein soll, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich dargetan wird.  
 
3.1.4. Zu beachten sind weiter die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2018 ans Bundesgericht, wonach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei B.________ ein sexuell übertragbarer Infekt festgestellt worden sei. Dadurch habe sich der dringende Tatverdacht auf Begehung von Sexualdelikten durch den Beschwerdeführer weiter erhärtet. Der Einwand des Beschwerdeführers, B.________ habe sich "naheliegenderweise" über den gemeinsamen Gebrauch des Vibrators mit C.________ mit der Infektion angesteckt, überzeugt nicht.  
 
3.1.5. Gesamthaft betrachtet legen die Aussagen der Opferzeuginnen, die Chat-Protokolle sowie das gynäkologische Gutachten den Schluss nahe, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Opferzeuginnen zu sexuellen Handlungen gekommen ist.  
Im Übrigen wird es die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt, indem sie festgehalten hat, es liege eine erdrückende Verdachtslage vor, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Delikte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und der Pornografie zum Nachteil von B.________ und C.________ erfüllen könnte. 
 
3.2. Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Die Strafdrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Art. 189 Abs. 1 StGB (sexuelle Nötigung) sieht eine Strafe von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor und nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Es handelt sich somit um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte wiegen schwer. Ihm wird insbesondere angelastet, mit der zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährigen Stieftochter B.________ und deren Freundin C.________ unter anderem Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Die drohenden Delikte sind daher von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. S. 18; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8). Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte handelt es sich somit um schwere Verbrechen und die Sicherheit anderer ist erheblich gefährdet.  
 
3.3. Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer eingeholt. Im Gutachten vom 5. April 2018 verwies der Gutachter auf verschiedene Prognoseinstrumente und legte seine Einschätzung des Rückfallrisikos dar. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge sowie eine überdauernde Störung der sexuellen Präferenz an präpubertären und pubertären Mädchen. Sofern der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Übergriffe tatsächlich vorgenommen habe, attestierte ihm der Gutachter für den Tatzeitraum zudem eine heterosexuell orientierte Pädophilie. Der Gutachter wies darauf hin, beim Beschuldigten sei von einem hohen Rückfallrisiko (ca. 20 bis 50 %) auszugehen. Das Leugnen, mithin die implizite Ablehnung therapeutischer Interventionen würden schwer ins Gewicht fallen und seien teilweise als relevante Risikofaktoren zu gewichten. Wie hoch die Gefährdung für die leibliche, noch vorpubertäre Tochter bei einer Entlassung sei, sei aber schwer abzuschätzen.  
Die Vorinstanz erachtete die Risikobeurteilung gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 5. April 2018 als schlüssig und nachvollziehbar. Massgeblich gewichtete sie, dass bei der Entlassung eine ernsthafte Missbrauchgefahr bestehe und insbesondere die leibliche vorpubertäre Tochter des Beschwerdeführers gefährdet sein könnte. 
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, der Begriff der Wiederholungsgefahr sei strikt von jenem der mittel- bis langfristigen Rückfallgefahr zu trennen. Vorliegend gehe es um die Frage, ob akut die Gefahr eines Verbrechens oder Vergehens bestehe und nicht, ob langfristig eine Rückfallgefahr bestehe. Die Berufung der Vorinstanz auf die Legalprognose im Gutachten gehe daher fehl und müsse unbeachtlich bleiben. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers verletzt die Würdigung des Gutachtens und die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, kein Bundesrecht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen der Vorinstanz auf die Rückfallprognose im Gutachten willkürlich sein soll. Die Rüge des Beschwerdeführers ist diesbezüglich unbegründet. Weiter vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, es könne nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden, da bei den von ihm angeblich begangenen Taten jeweils eine lange Vorlaufszeit vorausgegangen sei und zudem keine ausserfamiliären Opfer betroffen gewesen seien, nicht zu überzeugen. Aufgrund der diagnostizierten überdauernden Störung der sexuellen Präferenz an präpubertären und pubertären Mädchen und der Pädophilie kann lediglich durch Ersatzmassnahmen nicht verhindert werden, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung in einschlägigen Foren nach neuen Opfern Ausschau hält. Wie lange es dabei tatsächlich dauern würde, bis er sich das Vertrauen eines neuen Opfers erschlichen hat, ist vorliegend unbeachtlich und vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gilt insofern dem Opferschutz Rechnung zu tragen. 
Gemäss Gutachter ist von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, wenn der Beschwerdeführer erneut leichten Zugang zu potentiellen Opfern haben sollte, was vorliegend der Fall ist. Mit seiner leiblichen, vorpubertären Tochter befindet sich ein neues mögliches Opfer direkt im Kreise seiner Familie. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellen seine Einwände keine triftigen Gründe dar, um von der Risikobeurteilung im vorliegenden stichhaltigen und nachvollziehbaren forensisch-psychiatrischen Gutachten abzuweichen. Im zu beurteilenden Fall drohen schwere Delikte von hoher Sicherheitsrelevanz, konkret drohen unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern von nicht bloss leichtem Ausmass. Ein Rückfall ist nach dem massgeblichen Verfahrensstand ernsthaft zu befürchten, womit zumindest von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist, was ausreichend ist (vgl. E. 2.7 hiervor). 
 
3.4. In Würdigung der gesamten Umstände widerspricht die Feststellung der Vorinstanz, es bestehe eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, nicht Bundesrecht.  
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO nicht ausreichen, sei bundesrechtswidrig. Seiner Auffassung nach würde, wenn überhaupt, ein Kontakt- und Rayonverbot als Ersatzmassnahme ausreichen.  
 
4.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.  
 
4.3. Gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 5. April 2018 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der ungenügenden Erfolgsaussichten und fehlenden Kontrollmöglichkeiten eine Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme nicht zu empfehlen. Im vorliegenden Fall sei eine stationäre Behandlung eher erfolgversprechend, zumal der Beschwerdeführer bisher eine Behandlung ablehne.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Gutachters als nachvollziehbar eingestuft und zusammengefasst gefolgert, die ungünstigen prognostischen Faktoren liessen es nicht zu, die Untersuchungshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen zu beenden. Unzweckmässig würden insbesondere das vom Beschwerdeführer angesprochene Kontakt- und Rayonverbot erscheinen. Diese Ersatzmassnahmen seien vorliegend nicht ausreichend, denn sie könnten den Beschwerdeführer insbesondere nicht von einer Kontaktaufnahme zu seiner Stieftochter oder zu seiner leiblichen Tochter abhalten, zumal seine Ehefrau nach wie vor zu ihm stehe. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind ohne weiteres vertretbar. Die vom Beschwerdeführer weiter beantragte Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings kommt zudem in erster Linie zur Verminderung von Fluchtgefahr in Betracht, nicht dagegen - wie hier - von Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil 1B_201/2018 vom 15. Mai 2018 E. 6).  
 
5.   
Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Indem sich die Vorinstanz nach Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht zur Fluchtgefahr geäussert hat, hat sie ihre Pflicht zur sachgerechten Entscheidbegründung nicht verletzt. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend dargetan sind, ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Beat Hess wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier