Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_155/2019
Urteil vom 6. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern,
vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 31. Mai 2019 (ZK 19 279)
Sachverhalt:
Gestützt auf rechtskräftige Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 28. August 2017 und 29. Januar 2018 betrieb der Kanton Bern A.________ für die auferlegten Kosten von Fr. 400.-- nebst Zins.
In der betreffenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 29. April 2019 die definitive Rechtsöffnung.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 30. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er verlangt die Löschung der Betreibung, eine ordentliche Strafuntersuchung gegen B.________, die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückerstattung der erhobenen Kosten, die Löschung im Strafregister und eine angemessene Wiedergutmachung und Genugtuung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhielt am Dienstag, 4. Juni 2019, die Abholungseinladung für den angefochtenen Entscheid. Dieser gilt mithin als am 11. Juni 2019 zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Beschwerdeführer holte das Einschreiben schliesslich am 12. Juni 2019 ab.
Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 12. Juni 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Donnerstag, 11. Juli 2019. Selbst wenn man nicht von der am 11. Juni 2019 eingetretenen Zustellfiktion, sondern von der tatsächlichen Abholung des angefochtenen Entscheides am 12. Juni 2019 und somit von einem Fristende am Freitag, 12. Juli 2019, ausgehen würde, wäre die erst am 30. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet.
2.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli