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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_182/2020  
 
 
Urteil vom 6. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde B.________ und ref ormierte Kirchgemeinde, 
vertreten durch Stadtkasse C.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 24. Juni 2020 (ZKBES.2020.91). 
 
 
Sachverhalt:  
In der gegen A.________eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ erteilte das Amtsgericht Solothurn-Lebern der Einwohnergemeinde B.________ und der reformierten Kirchgemeinde für Fr. 4'796.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 24. Juni 2020 mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 27. Juli 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). 
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Vielmehr besteht die Beschwerde aus einem polemisierenden Rundumschlag und dem Vorwurf, das Obergericht habe sich mit seinen Vorbringen nicht befasst; dies ist aber zwangsläufige Folge des Nichteintretens. Ferner wird in appellatorischer und pauschaler Weise eine Verletzung des Epidemiegesetzes und der Covid-19-Verordnung sowie eine Verunfallung mit Kopfverletzung behauptet, ohne dass jedoch ein Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren hergestellt würde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli