Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_279/2024
Urteil vom 6. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. März 2024 (TB240003-O/U/MUL).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 22. März 2024 verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 6. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024, zugestellt am 21. Mai 2024, wurde er aufgefordert, spätestens am 31. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wurde ausserdem den weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht jeweils Gelegenheit gegeben, bis zum 21. Juni 2024 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und das Obergericht verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung. Der anwaltlich vertretene B.________ ersuchte mit Eingabe vom 12. Juni 2024, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung einer allfälligen Parteienschädigung zu verpflichten (Art. 62 Abs. 2 BGG) sowie ihm selber die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort abzunehmen und nach Leistung der Sicherstellung oder Abweisung des Sicherstellungsgesuchs wieder anzusetzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wurde ihm die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung einstweilen abgenommen.
Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht eingegangen war, war bereits zuvor dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2024, zugestellt am 18. Juni 2024, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 21. Juni 2024 zur Leistung des Vorschusses angesetzt worden, verbunden mit der Androhung, dass das Bundesgericht im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eintrete (Art. 62 Abs. 3 BGG). Bis zum Ablauf der angesetzten Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Damit ist androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten. Das erwähnte prozessuale Gesuch des Beschwerdegegners ist entsprechend - soweit ihm nicht bereits entsprochen wurde - gegenstandslos.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die diesem durch das bundesgerichtliche Verfahren entstandenen reduzierten Kosten eine angemessene Parteientschädigung zu leisten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Weitere Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur