Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_14/2024
Urteil vom 6. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verein B.________,
vertreten durch Advokat Joël Burgunder,,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 5. September 2023 (410 23 121 dig).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Verein B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist das von den Vertragsparteien des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih (GAVP) mit dem Vollzug des GAVP betraute paritätische Organ. In dieser Funktion ist der Kläger schweizweit für die Einhaltung und Durchsetzung des GAVP bei den unterstellten Betrieben verantwortlich.
A.b. Nach erfolglosem Schlichtungsversuch erhob der Kläger beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Klage gegen die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin). Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Beklagte zwölf Arbeitnehmern Lohnforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 681.25 vorenthalten habe. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Konventionalstrafe von Fr. 6'000.-- sowie die vorenthaltenen Lohnforderungen von Fr. 681.25 nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort und Widerklage, es sei festzustellen, dass der Beklagten gegenüber verschiedenen Arbeitnehmern eine Forderung von insgesamt Fr. 2'337.65 zustehe.
A.c. Mit Entscheid vom 30. März 2023 hat der Präsident des Zivilkreisgerichts die Klage teilweise gutgeheissen und festgestellt, dass den zwölf Arbeitnehmern Forderungen von insgesamt Fr. 378.55 vorenthalten worden seien. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger Fr. 4'878.55 (bestehend aus einer Konventionalstrafe von Fr. 4'500.-- und vorenthaltenen Lohnforderungen von Fr. 378.55) nebst Zins zu bezahlen. Im Umfang des Mehrbetrages wurde die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wurde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'250.-- wurden der Beklagten zu 4/5 und dem Kläger zu 1/5 auferlegt.
B.
Mit Entscheid vom 5. September 2023 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde des Klägers gutgeheissen. In teilweiser Gutheissung der Klage stellte das Kantonsgericht fest, dass die Beklagte den zwölf Arbeitnehmern Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 552.68 vorenthalten habe und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 6'552.68 nebst Zins zu bezahlen. Zudem wurden die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'250.-- vollumfänglich der Beklagten auferlegt und diese verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'430.90 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 145 I 121 E. 1).
2.1. Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Der Streitwert erreicht die Grenze von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Dies anerkennt die Beschwerdeführerin. Sie macht jedoch geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.
2.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 134 III 267 E. 1.2; Urteil 4A_372/2017 vom 6. November 2017 E. 1.3). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit Hinweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hingegen vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2). Wenn geltend gemacht wird, dass die unteren Instanzen viele gleichartige Fälle beurteilen werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so hat die beschwerdeführende Partei auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 136 II 489 E. 2.6).
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG; SR 823.11) sei das paritätische Organ zwar berechtigt, bei nicht geringfügigen Verstössen Konventionalstrafen auszusprechen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Meldung an das kantonale Arbeitsamt erfolgt sei. Diese Bestimmung habe die Vorinstanz verletzt. Zum einen habe die Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen können, dass der Beschwerdegegner keine entsprechende Meldung nach Art. 20 Abs. 2 AVG an das kantonale Arbeitsamt gemacht habe. Zum anderen sei die Konventionalstrafe von der Vorinstanz zu Unrecht wegen geringfügiger Verstösse (konkret: wegen Vorenthaltens von Lohn und wegen Nichtrückbehalts von Ferienguthaben gegenüber den kontrollierten Arbeitnehmern) verhängt worden.
2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die nicht geringfügigen Verstösse dem kantonalen Arbeitsamt zu melden, ergänzt sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne eine zulässige Sachverhaltsrüge zu erheben. So zeigt sie weder auf, inwiefern sie diese Tatsachenbehauptung bereits vor den Vorinstanzen prozesskonform geltend gemacht hat, noch inwiefern die fehlende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in diesem Punkt geradezu willkürlich sein soll. Diese Sachverhaltsergänzung ist daher unzulässig und muss unberücksichtigt bleiben (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin fehlt somit die Sachverhaltsgrundlage für die Behauptung einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 20 Abs. 2 AVG, weshalb sie mit dieser Behauptung auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, es sei in unzulässiger Weise eine Konventionalstrafe für einen geringfügigen Verstoss gegen den GAVP verhängt worden, geht sie im Wesentlichen an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die mehrfache Nichtrückbehaltung des Ferienlohnes durch die Beschwerdeführerin einen bloss geringfügigen Verstoss gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP darstelle. Sie hat sodann gestützt auf Art. 38 Abs. 4 GAVP diesen geringfügigen Verstoss bei der Bemessung der Konventionalstrafe strafverschärfend berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang aber festgehalten, dass es vorliegend gerade nicht darum gehe, ob die mehrfache Nichtrückbehaltung des Ferienlohns als nicht geringfügiger Verstoss im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AVG zu qualifizieren sei. Vielmehr gehe es darum, ob diese mehrfache Nichtrückbehaltung des Ferienlohnes bei der Bemessung der Konventionalstrafe strafverschärfend berücksichtigt werden könne, wenn bereits wegen eines anderen, nicht geringfügigen Verstosses gegen den GAVP (konkret: fehlende oder ungenügende BVG-Versicherung in mehreren Fällen) eine Konventionalstrafe auszusprechen sei. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob auch bei geringfügigen Verstössen gegen den GAVP eine Konventionalstrafe ausgesprochen werden kann, stellt sich somit vorliegend gerade nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt auch im Übrigen nicht auf, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die strafverschärfende Berücksichtigung eines geringfügigen Verstosses gegen den GAVP bei der Bemessung der Höhe einer bereits wegen eines nicht geringfügigen Verstosses gegen den GAVP verhängten Konventionalstrafe eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen soll.
2.3. Der erforderliche Streitwert wird nicht erreicht und es stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässiges Rechtsmittel erweist.
3.
Die Beschwerde ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift jedoch nicht hinreichend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Vielmehr beschränkt sie sich auf die pauschale Behauptung, es könne allenfalls eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) oder der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vorliegen, ohne dies allerdings näher zu begründen. Auf die Beschwerde ist somit auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem geringen Aufwand für den vorliegenden Nichteintretensentscheid wird mit einer Reduktion der Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da dem Beschwerdegegner mangels Einholung einer Beschwerdeantwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Kistler