Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_368/2023
Urteil vom 6. August 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Benno P. Hafner und Mirjam Holdener,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 16. Mai 2023 (B-4750/2019).
Sachverhalt:
A.
A.________ war vom 1. März 2010 an Geschäftsleiter (CEO) der Bank B.________ Ltd., Singapur, einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft der B.________ SA, in V.________ (Schweiz). Ab 2012 war er auch Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der B.________ SA beziehungsweise der B.________-Gruppe und als Generaldirektor der B.________ SA im Handelsregister eingetragen. Die B.________ SA war die Konzernobergesellschaft der B.________-Gruppe und verfügte über eine Banklizenz der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA).
B.
B.a. Nachdem die FINMA mit Verfügung vom 23. Mai 2016 festgestellt hatte, dass die B.________ SA mit Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre zum malaysischen Staatsfond 1Malaysia Development Berhad (nachfolgend: 1MDB) ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten schwer verletzt habe, teilte sie A.________ am 8. Juni 2016 mit, dass sie gegen ihn ein Enforcementverfahren eröffnet habe. Im Zentrum des Verfahrens stehen die Kontobeziehungen zu sog. "Sovereign Wealth Funds"-Kunden (nachfolgend: Staatsfondskunden) sowie zu C.________, einem malaysischen Unternehmer. Konkret unterhielt die B.________ zwischen Ende 2011 und 2015 vier Kontobeziehungen, an denen der 1MDB als wirtschaftlich berechtigt ausgewiesen wurde, ein Konto an dem die D.________ Company, ein Staatsfonds aus dem Emirat Abu Dhabi, als wirtschaftlich berechtigt ausgewiesen wurde sowie ein Konto an dem die beiden Staatsfonds gemeinsam als wirtschaftlich berechtigt angesehen wurden. Bei den entsprechenden Gesellschaften, allesamt mit Sitz auf den British Virgin Islands, handelt es sich um die E.________ Limited, die F.________ Limited, die G.________ Limited, die H.________ Limited, die I.________ Limited sowie die J.________ Limited. Das Konto der H.________ Limited war bei der Bank B.________ Ltd., die übrigen bei der B.________ SA in V.________ (Schweiz) gebucht. In den Jahren 2011 bis 2015 erfolgten Transaktionen über diese Konten in der Höhe von über 12 Milliarden Franken. C.________ führte die Staatsfondskunden bei der B.________ SA bzw. Bank B.________ Ltd. ein und eröffnete selbst bzw. zusammen mit Familienmitgliedern sowie weiteren Personen zahlreiche Konten auf Gruppenebene (s. FINMA-Verfügung Rz. 23). C.________ war insbesondere wirtschaftlich Berechtigter des Kontos der K.________ Ltd. sowie weiterer Gesellschaften, welche bei der B.________ SA 2012 Konten eröffneten.
B.b. Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 untersagte die FINMA A.________ unter Strafandrohung die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten für die Dauer von vier Jahren ab Rechtskraft der Verfügung und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 30'000.--. Zusammengefasst wirft die FINMA A.________ vor, er habe in entscheidendem Mass zu verantworten, dass die erheblichen Rechts-, Compliance- und Reputationsrisiken der B.________ SA im Zusammenhang mit den Staatsfonds- und C.________-Kunden weder angemessen erfasst noch begrenzt worden seien. Die Bewilligung und Überprüfung dieser Hochrisikokunden habe mitunter in seiner Verantwortung gelegen und er habe die aufsichtsrechtswidrige Weiterführung dieser Geschäftsbeziehungen der B.________ SA mindestens bis April 2015 kausal bewirkt und sei insbesondere für die noch 2014 stattfindenden schweren Verletzungen des Geldwäschereigesetzes sowie die Verletzung des Organisations- und Gewährserfordernisses durch die B.________ SA in massgeblichem Ausmass verantwortlich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen, insbesondere kein Berufsverbot, gegen ihn anzuordnen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die FINMA beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. A.________ repliziert und hält an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Finanzmarktaufsicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG ) und wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG ). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Selbst wenn er aus Altersgründen nicht mehr vom Berufsverbot betroffen sein sollte, besitzt er wegen des mit dem Berufsverbot einhergehenden Reputationsschadens und der ihm auferlegten Kosten ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 1).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).
3.
Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit des gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Berufsverbots. In Durchbrechung des Grundsatzes der Institutsaufsicht (Art. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG; SR 956.1]) kann die FINMA Personen, die durch ihr individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt haben, für eine Dauer von bis zu fünf Jahren die Tätigkeit in leitender Stellung bei einer oder einem Beaufsichtigten untersagen (Art. 33 FINMAG; BGE 142 II 243 E. 2.2; Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 13.1). Streitig sind vorliegend die Zuständigkeit der FINMA sowie der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes (nachstehende E. 6), die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten durch die B.________ SA (nachstehende E. 7), die individuelle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (nachstehende E. 8) sowie die Verhältnismässigkeit des verfügten Berufsverbots (nachstehende E. 9). Der Beschwerdeführer erhebt zudem formelle Rügen sowie Sachverhaltsrügen (nachstehende E. 4 und 5), die vorab zu behandeln sind (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Auf die Rüge, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, ist zum Schluss einzugehen (nachstehende E. 10).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bzw. die FINMA habe die Begründungspflicht, das Akteneinsichtsrecht, den Untersuchungsgrundsatz und das Fairnessgebot verletzt.
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1; Urteil 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 4.3).
4.2. Die Behörden sind nach Art. 12 VwVG verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Urteile 2C_21/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.6.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1). Dabei besteht insbesondere die Pflicht, die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer zu würdigen und angebotene Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts als tauglich erschienen (vorstehende E. 4.1; vgl. Art. 33 VwVG; s. ferner BGE 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Auch müssen angebotene Beweise nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt weiter, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Akteneinsichtsrecht sei verletzt worden. Dass ihm - wie er vorbringt - die paginierten Akten erst ein Monat nach Erlass der Verfügung der FINMA zugestellt worden seien, ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Vielmehr verweist die FINMA zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer die paginierten Akten bereits im Oktober 2018 erhalten habe (FINMA-Akten 2 p. 1176 ff.). Zwar verweist der Beschwerdeführer auf E-Mailkorrespondenz, woraus hervorgeht, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. August 2019 und während laufender Beschwerdefrist um Nachreichung einzelner fehlender paginierter Aktenstellen baten. Die FINMA kam dem jedoch tags darauf nach und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen nicht bereits zuvor (unpaginiert) vorlagen. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verneinen.
4.5. Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) vor, weil die internen Zuständigkeiten innerhalb der B.________ Group nicht genügend festgestellt bzw. abgeklärt worden seien. Die Vorinstanz stellte die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers gestützt auf die bei der FINMA eingereichte GwG-Dokumentation der B.________ SA fest. Soweit der Beschwerdeführer die konkret ermittelten Zuständigkeiten bestreitet, handelt es sich im Wesentlichen um eine Frage der Beweiswürdigung bzw. um eine materielle Rüge (vgl. nachstehende E. 5.2 und E. 8). Ebenso wenig trifft es zu, dass die FINMA dem Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 12 VwVG in unzulässigerweise die Beweisführungspflicht auferlegt hat. Auch bezüglich entlastender Elemente verpflichtet Art. 12 VwVG nur dazu, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu ermitteln (BGE 143 II 425 E. 5.1; Urteil 2C_514/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3.1 m.w.H.). Dem sind die FINMA und die Vorinstanz vorliegend nachgekommen.
4.6. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Begründungspflicht ergibt sich seiner Ansicht nach daraus, dass das angefochtene Urteil keine konkreten Verweise auf die Verfügung der FINMA und die Akten enthalte. Letzteres trifft zwar zu und ist zu bedauern, eine Verletzung der Begründungspflicht kann darin allerdings nicht erblickt werden: So konnte der Beschwerdeführer entgegen seiner Kritik auch ohne Angabe einer konkreten Fundstelle vorbringen, die Feststellungen der Vorinstanz zum bankinternen Bericht xxx vom 30. September 2013 seien aktenwidrig (vgl. nachstehende E. 5.2.2). Selbst wenn die Vorinstanz sodann bspw. in E. 7.2.1 in allgemeiner Weise vom "aktenkundigen E-Mail-Verkehr" spricht, ergibt sich jedenfalls in Zusammenhang mit der FINMA-Verfügung und den dort enthaltenen Verweisen, auf welche Korrespondenz konkret abgestellt wird. Dasselbe gilt sinngemäss hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen in E. 7.8.1. Sodann enthält die vom Beschwerdeführer eingereichte Fassung des angefochtenen Urteils zahlreiche, nachträglich eingefügte Verweise auf die Akten: In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete E. 7.4 (S. 36) wurde bspw. " (p. 3A 476) " eingefügt und an der referenzierten Aktenstelle ist eine E-Mail zu finden, auf welche die Vorinstanz Bezug nimmt. Eine entsprechende Überprüfung und sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer demnach möglich.
4.7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er sei im Enforcementverfahren gegen die B.________ SA nicht Partei gewesen und er habe deshalb zu den Vorwürfen in jenem Verfahren nicht Stellung nehmen können. Die fehlenden Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitarbeiters im Verfahren gegen die Bank könnten nur dadurch kompensiert werden, dass die Pflichtverletzung der Bank in seinem eigenen Verfahren vorfrageweise geprüft werde. Im angefochtenen Urteil fehlten jedoch jegliche Feststellungen zur Pflichtverletzung der Bank.
Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Rahmen der Subsumtion die Vorfrage der Pflichtverletzung der Bank nicht unter einem eigenständigen Titel prüft. Gleichwohl trifft sie jeweils eine Unterscheidung zwischen der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers und derjenigen der Bank (s. z.B. angefochtenes Urteil E. 7.6 in fine S. 41). Wie zudem auch der Beschwerdeführer anerkennt, geht die Vorinstanz im Detail auf die Pflichten der Bank ein. Zudem macht sie sich im Ergebnis die Schlussfolgerungen der FINMA zu eigen, welche gestützt auf die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis gelangt war, dass der B.________ SA schwere Verfehlungen im Bereich der GwG-Sorgfaltspflichten und dem Risikomanagement vorzuwerfen seien und die B.________ SA auch das Organisationserfordernis schwer verletzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde also nicht etwa die materielle Rechtskraft des Entscheids gegen die Bank entgegengehalten, sondern die Vorfrage der Pflichtverletzungen durch die B.________ SA bildete Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers, des Fairnessgebots oder von Art. 33 FINMAG ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
5.
Da keine Verletzung formeller Garantien vorliegt, ist weiter auf die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).
5.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Feststellungen der Vorinstanz zu den Konto-Eröffnungsentscheiden seien in mehrfacher Weise aktenwidrig.
5.2.1. Wie die Vorinstanz ausführt ist in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer gewisse Bewilligungen bzw. Zustimmungen erteilte anlässlich der Eröffnung der Konten der I.________ Limited, der F.________ Limited, der J.________ Limited, und von Gesellschaften, an denen C.________ wirtschaftlich berechtigt war. Ebenfalls unbestritten ist, dass - gemäss bankinternen Richtlinien der B.________ SA - der "CEO Region" zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance der B.________ SA für die Kontoeröffnungen auf höchster Risikostufe ("PEP/A3") verantwortlich war, soweit es um die bei der B.________ SA in V.________ (Schweiz) gebuchten, aber durch die B.________ Ltd. Singapur betreuten Konten ging (sog. Cross Entity Bookings). Der Beschwerdeführer bringt indes vor, die Vorinstanz sei aktenwidrig davon ausgegangen, beim "CEO Region" handle es sich (als "CEO Asia") um ihn. Das sei unzutreffend und er habe lediglich "Ausnahmebewilligungen" erteilt, was die Vorinstanz übergehe.
5.2.2. Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass im von der Vorinstanz erwähnten Bericht vom 30. September 2015 (xxx) jedenfalls kein expliziter Hinweis auf den "CEO Asia" zu finden ist. Allerdings wird im Report yyy vom 12. November 2015 der Begriff "CEO B.________ Asia" in eckigen Klammern als Präzisierung hinter dem Begriff "CEO Region" angeführt (FINMA-Akten 1 p. 871). Zudem wird in diesem Bericht der "CEO Asia" an verschiedenen weiteren Stellen mit dem Group Head Legal & Compliance als zuständig bezeichnet und folglich mit dem "CEO Region" gleichgesetzt (FINMA-Akten 1 p. 872, 879 und 881). Insoweit erweist es sich nicht als offensichtlich unrichtig, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass unter "CEO Region" im Sinn der bankinternen Reglemente der "CEO Asia" und damit der Beschwerdeführer als damaliger CEO der B.________ Singapur gemeint war.
5.2.3. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grafiken vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Zuständigkeiten des "CEO Region" und des Group Head Legal & Compliance bestätigen. Auch der Einwand, er sei nie CEO der B.________ SA gewesen, kann keine Willkür aufzeigen, zumal dies seine Zuständigkeit als CEO Asia bei der Bewilligung von institutsübergreifenden Buchungen für die B.________ SA nicht ausschliesst (vgl. dazu nachstehende E. 8.2.1). Dafür, dass die B.________ SA den Beschwerdeführer im Nachhinein als "Sündenbock" darstelle, bringt der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise vor und dies erscheint mit Blick auf die tatsächliche Involvierung des Beschwerdeführers auch wenig überzeugend: Vielmehr stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang im Ergebnis willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer für die in Frage stehenden Bewilligungen und Zustimmungen (mit Ausnahme der Bewilligung vom 23. Oktober 2012) deswegen angefragt wurde, weil seine Bewilligung oder Zustimmung gemäss den bankinternen Regeln der B.________ SA zur Umsetzung der Geldwäschereigesetzgebung erforderlich war (angefochtenes Urteil E. 7.2.2 S. 31 f.). Die Rüge einer aktenwidrigen und willkürlichen Feststellung betreffend die Kontoeröffnungsentscheide des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.
5.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer aktenwidrige Feststellungen in Bezug auf die Eröffnung von Konten, an denen C.________ wirtschaftlich berechtigt war, darunter des Kontos der K.________ Limited.
5.3.1. Willkürlich sei gemäss Beschwerdeführer zunächst die Feststellung der Vorinstanz, dass sich in den Kontoeröffnungsunterlagen ein externer Report über C.________ befunden habe, aus welchem unter anderem hervorgehe, dass es hartnäckige Gerüchte darüber gebe, dass C.________ den Zuschlag für ein Entwicklungsprojekt dank einer hohen Erleichterungszahlung an die Familie des malaysischen Premierministers erhalten habe. Angesichts des Umstandes, dass diese Gerüchte - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - in einer von der Bank in Auftrag gegebenen externen Abklärung erwähnt werden (FINMA-Akten p. 3A 476), kann die entsprechende Feststellung nicht als unhaltbar gelten.
5.3.2. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass der Kontoeröffnung ein Kaufvertrag zwischen der E.________ Limited und der K.________ Limited über die Aktien der L.________ Ltd. beigelegen habe. Zwar trifft zu, dass der bankinternen E-Mail vom 1. Februar 2012 an den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen ist, dass ihr ein Anhang oder PDF angefügt gewesen war. Allerdings geht aus der E-Mail hervor, dass die Bank über eine Kopie des entsprechenden Kaufvertrags verfügt habe (FINMA-Akten 3A p. 485). Vor diesem Hintergrund kann weder die Feststellung, es habe ein Kaufvertrag beigelegen noch dass der Beschwerdeführer von diesem Umstand Kenntnis gehabt habe, als willkürlich gelten.
5.4. Der Beschwerdeführer rügt ferner aktenwidrige Feststellungen zur treuhänderischen Fondsstruktur, welche die Vorinstanz u.a. in Zusammenhang mit der Kontoeröffnung der J.________ Limited beurteilt. Die Vorinstanz stellt im Sinne der Vorbringen des Beschwerdeführers fest, dass im Kontext der treuhänderischen Fondsstruktur
die Anlagefonds und nicht die Staatsfonds-Kunden direkt investieren sollten (s. angefochtenes Urteil E. 7.7.3 und 7.8.5). Sodann trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dass diese Investitionen in Schuldverschreibungen ("Promissary Notes") erfolgen sollten, wohingegen der Beschwerdeführer vorbringt, die Anlagefonds investierten in Schuldnergesellschaften ("Borrower Companies"), welche dann als Sicherheit den Anlagefonds die genannten Schuldverschreibungen ("Promissary Notes") überlassen hätten. Inwiefern dieser Umstand für die rechtliche Beurteilung erheblich sein soll, vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun.
5.5. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellung in verschiedener Hinsicht einseitig und zu seinen Ungunsten vorgenommenen habe (unter Ausblendung aller relevanten und entlastenden Anhaltspunkten). Diese Rügen betreffen im Wesentlichen die rechtliche Würdigung hinsichtlich der Plausibilisierung der Mittelverwendung sowie der Mittelzu- bzw. -abflüssen und sind deshalb an dortiger Stelle zu behandeln (nachstehende E. 7 und 8).
6.
Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, der räumliche Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes sei vorliegend nicht eröffnet und es liege keine Zuständigkeit der FINMA vor.
6.1. Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz aus (Art. 6 Abs. 1 FINMAG). Zu den Finanzmarktgesetzen zählt insbesondere das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Das Geldwäschereigesetz unterliegt dem Territorialitätsprinzip. Es erfasst die Ausübung entsprechender Aktivitäten in der Schweiz, wobei nicht entscheidend ist, wo der Finanzintermediär seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wo sein Geschäftspartner domiziliert ist oder wo sich die fraglichen Vermögenswerte befinden, sondern wo er die vom Geldwäschereigesetz erfasste Tätigkeit ausübt. Bei grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen muss dieser Ort im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände bestimmt werden. Dafür ist jeweils mit Blick auf den Gesetzeszweck (Verhinderung der Umgehung der aufsichtsrechtlichen Kontrolle und Schutz des Finanzplatzes) zu prüfen, ob die ausgeübte Finanzintermediation einen hinreichend engen Bezug zur Schweiz hat. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie überwiegend hier ausgeübt wird, auch wenn gewisse operationelle oder Backoffice-Aktivitäten im Ausland erfolgen (vgl. BGE 130 II 351 E. 5.3; Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 9.1). In diesem Sinne sah bereits das Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission vom 26. März 1998 (Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei; EBK-RS 98/1) vor, dass die unterstellten Finanzintermediäre ausländische Zweigniederlassungen nicht dazu missbrauchen durften, die Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei zu umgehen (dort Ziff. 6). Hierin liegt keine Verletzung der ausländischen Souveränität, ist die Schweiz doch befugt, die Folgen einer Geschäftstätigkeit, die auf ihrem Territorium ausgeübt wird, von diesem ausgeht oder sich auf dieses in relevanter Weise auswirkt, im Rahmen ihrer schutzwürdigen Interessen zu regeln, auch wenn die entsprechende Aktivität (formell) einer im Ausland inkorporierten Gesellschaft zuzurechnen ist (vgl. BGE 130 II 351 E. 6.1; 125 II 450 E. 2c und 2d; Urteile 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 9.1; 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 5.2; s. ferner Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2).
6.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren die vorliegend betroffenen Kontobeziehungen der Staatsfonds- bzw. C.________-Kunden bis auf eine bei der B.________ SA gebucht, wobei Letztere auch die vorliegend streitigen Bewilligungen zur Kontoeröffnung verantwortete. Für diese bei der B.________ SA in V.________ (Schweiz) gebuchten Kontobeziehungen ist somit ohne Weiteres von einem hinreichend engen Bezug zur Schweiz auszugehen, auch wenn die Kundenbetreuung durch die B.________ Ltd. Singapur erfolgte. Das Konto der H.________ Limited war gemäss Feststellung der Vorinstanz dagegen bei der B.________ Ltd. Singapur gebucht. Die als gruppeninterne Compliance-Einheit zuständige Abteilung KYC Risk/CCC war indes auch hier in der Schweiz lokalisiert und gab eine positive Einschätzung betreffend die Eröffnung der Beziehung mit H.________ Limited ab. Insofern liegt betreffend H.________ Limited ebenfalls ein hinreichend enger Bezug zur Schweiz vor (s. dazu bereits Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 9.2). Der räumliche Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ist somit vorliegend eröffnet.
6.3. Ebenso wenig zu beanstanden sind überdies die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der FINMA vorliegend auch gestützt auf das Gebot der konsolidierten Überwachung gegeben ist. Die Vorinstanz gibt in diesem Zusammenhang die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder (s. Urteil 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 6) und stützt sich nicht - wie der Beschwerdeführer einwendet - einzig auf bereits ältere Literatur. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die mit Geldwäscherei verbundenen Risiken über nationale Grenzen hinaus Auswirkung auf alle rechtlich miteinander verbundenen Einheiten haben, weshalb ihre Überwachung sowohl einzeln wie auf einer gruppenkonsolidierten Basis zu erfolgen hat (vgl. Urteil 2A.91/2005 vom 9. Februar 2006 E. 6.2.3 m.H.). In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz zutreffend auf die Pflichten der Finanzgruppe gemäss Art. 3f Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0; nachstehende E. 7.3), deren Einhaltung die FINMA ebenfalls beaufsichtigt (Art. 1 Abs. 1 lit. d FINMAG).
6.4. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die FINMA sei hinsichtlich einer allfälligen Sanktionierung zuständig zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner effektiven Handlungen und Unterlassungen im Rahmen seines konkreten Verantwortungs- und Tätigkeitsbereichs allfällige Aufsichtsrechtsverletzungen der B.________ SA zu verantworten habe, nicht zu beanstanden.
7.
Weiter ist vorfrageweise zu beurteilen, ob die B.________ SA in schwerwiegender Weise gegen geldwäscherei- und bankenrechtliche Pflichten verstossen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des Urteils gegen die B.________ SA nicht entgegengehalten werden (BGE 142 II 243 E. 2.3; Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 8). Ebenfalls zutreffend und unbestritten sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum anwendbaren Recht in zeitlicher Hinsicht (angefochtenes Urteil E. 2; vgl. ferner Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 13.1).
7.1. Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der vom Vertragspartner gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt (aArt. 6 Abs. 1 GwG [in der bis Ende 2015 geltenden Fassung]). Er muss nach aArt. 6 Abs. 2 GwG die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn sie ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar (lit. a) oder Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (lit. b). Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen (Art. 14 Abs. 1 der Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 2010 [aGwV-FINMA; AS 2010 6295]).
7.2. Der Finanzintermediär muss nach aArt. 9 Abs. 1 GwG (in der bis Ende 2015 geltenden Fassung) der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich Meldung erstatten, wenn er (lit. a) weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB stehen (Ziff. 1), aus einem Verbrechen herrühren (Ziff. 2), der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Ziff. 3), oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen (Ziff. 4) bzw. (lit. b) Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach lit. a abbricht.
7.3. Die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit (vgl. Art. 3 Abs. 1 BankG) wird der Bank u.a. erteilt, wenn diese in ihren Statuten, Gesellschaftsverträgen und Reglementen den Geschäftskreis genau umschreibt und die ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorsieht; wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a BankG). Liegt eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat vor (vgl. Art. 3c BankG), so muss sie bzw. es so organisiert sein, dass insbesondere alle wesentlichen Risiken erfasst, begrenzt und überwacht werden können (Art. 3f Abs. 2 BankG).
7.4. Mit dem Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 gelangte das Bundesgericht in Bezug auf die hier ebenfalls streitgegenständlichen Staatsfonds- und C.________-Kontobeziehungen zum Schluss, die B.________ SA habe ihre Abklärungspflicht nach aArt. 6 GwG sowie ihre Meldepflicht nach aArt. 9 Abs. 1 GwG schwer verletzt (dort E. 10-12). Zudem bestätigte das Bundesgericht in diesem Urteil auch, dass die B.________ SA die mit den Staatsfondskunden verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken ungenügend erfasst, begrenzt und überwacht und damit das Organisationserfordernis gemäss Bankengesetz schwer verletzt habe (dort E. 14.2.4). Wie nachfolgend auszuführen bleibt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde.
7.4.1. Es ist unbestritten, dass die Geschäftsbeziehungen der B.________ SA mit den Staatsfonds- und C.________-Kunden mit erhöhten Risiken verbunden waren (angefochtenes Urteil E. 7.3; vgl. ferner Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 10.3). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Bank bei diesen Geschäftsbeziehungen gemäss Art. 14 Abs. 1 aGwV-FINMA zu zusätzlichen Abklärungen verpflichtet war, unter anderem mit Bezug auf die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte sowie die Hintergründe und Plausibilität grösserer Zahlungseingänge (vgl. vorstehende E. 7.1). Auch hielt das Bundesgericht bereits fest, dass die entsprechenden Sorgfaltspflichten nach Art. 12 ff. aGwV-FINMA auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhten und nicht über die (damals) im GwG statuierten Pflichten hinausgingen (Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 10.2). Auf die unbegründete Rüge einer Verletzung des Legalitätsprinzips muss hier deshalb nicht weiter eingegangen werden.
7.4.2. Einleitend erwog die Vorinstanz zu Recht, bereits der Umstand an sich, dass Staatsfonds aus Malaysia beziehungsweise aus Abu Dhabi Tochtergesellschaften auf den British Virgin Islands, also ausserhalb der Jurisdiktion des eigenen Staates, gründeten (oder angeblich gegründet hätten), nicht plausibel gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 7.3 S. 35). Es mag zutreffen, dass - wie der Beschwerdeführer dagegen vorbringt - allein der Umstand der Gründung von Offshore-Gesellschaften im Finanzgeschäft nichts Ungewöhnliches darstellt. Dies blendet indes die weiteren Umstände aus, mit welchen die Vorinstanz ihre Würdigung begründet: Dass es um angebliche Tochtergesellschaften von Staatsfonds ging, und dass grosse Geldbeträge, welche in eigene Infrastrukturprojekte investiert hätten werden sollen, auf diese Offshore-Gesellschaften verschoben wurden. Es ist entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz der B.________ SA (im Sinne einer unzulässigen Rückschau) einen Kenntnisstand unterstellt, den sie damals gar nicht haben konnte. Im Folgenden näher zu prüfen ist allerdings der Vorwurf, die Vorinstanz habe mit Blick auf die einzelnen Kontobeziehungen eine falsche rechtliche Würdigung vorgenommen.
7.4.3. In Bezug auf die Eröffnung von drei Konten, an denen C.________ wirtschaftlich berechtigt war, darunter des Kontos der K.________ Limited, hielt die Vorinstanz willkürfrei fest (vorstehende E. 5.3.1), dass sich in den Kontoeröffnungsunterlagen ein externer Bericht über C.________ befunden hat, wonach C.________ Zugang zum innersten Kreis des malaysischen Premierministers hatte, bei der Gründung von 1MDB als Berater des Königs beteiligt war und es hartnäckige Gerüchte darüber gab, dass C.________ den Zuschlag für ein Entwicklungsprojekt dank einer hohen Erleichterungszahlung ("facilitation payment") an die Familie des malaysischen Premierministers erhalten habe. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dass die Compliance der B.________ Ltd. Singapur als Reaktion auf den externen Bericht festgehalten habe, dass weder ein Rechtsstreit noch eine Strafuntersuchung gegen C.________ bekannt sei und zusätzlich klargestellt habe, dass C.________ die Involvierung in ein Entwicklungsprojekt verneint habe. Als eindeutig "entlastende Momente", aufgrund derer die B.________ SA von einer hinreichenden Plausibilisierung ausgehen durfte, können diese Umstände allerdings nicht gelten. Die Vorinstanz hielt ausserdem willkürfrei fest, dass dem erwähnten Antrag auf Kontoeröffnung ein Kaufvertrag zwischen der E.________ Limited und der K.________ Limited über die Aktien der L.________ Ltd. beilag (vorstehende E. 5.3.2). Sie verwies insbesondere darauf, dass die E.________ Limited gemäss dem Kaufvertrag verpflichtet gewesen sei, der K.________ Limited den Kaufpreis von 19.5 Mio. USD bis spätestens am 11. Januar 2012 zu überweisen und dies die Frage hätte aufwerfen müssen, warum erst im Februar 2012 eine Zahlung der nicht mit dem Kaufpreis übereinstimmenden Summe von 4.5 Mio. USD erfolgen sollte (angefochtenes Urteil E. 7.4 S. 36 f.). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der besonderen Nähe von C.________, dem an der Verkäuferin wirtschaftlich Berechtigten, zu den malaysischen Staatsfonds und zum innersten Kreis des malaysischen Premierministers, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Herkunft der in Aussicht gestellten Mittel nicht als genügend plausibilisiert erachtete.
7.4.4. In Bezug auf das 2012 bei der B.________ Ltd. Singapur eröffnete Konto der H.________ Limited gab die in der Schweiz lokalisierte Abteilung KYC Risk/CCC eine positive Einschätzung ab (vorstehende E. 6.2). Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die H.________ Limited gemäss den Kontoeröffnungsunterlagen den Erlös des Verkaufs einer Tochtergesellschaft des 1MDB namens F.________ Holdings Ltd. in sechs auf den Cayman Islands domizilierte Sub-Anlagefonds ("segregated portfolio funds") investieren sollte, welche zusammen eine auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft halten, die ihrerseits wiederum 100% der Anteile der F.________ Holdings Ltd. halten sollte, also jener Tochtergesellschaft des 1MDB, deren Veräusserungserlös gemäss dem angeblichen Kontozweck durch die H.________ Limited investiert werden sollte. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers, erwog allerdings, dass wenn der 1MDB eine sehr kostspielige Umstrukturierung vornahm, um für Aussenstehende die Zuordnung zu erschweren, sei der FINMA zuzustimmen, dass die Bank ihre geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten offensichtlich verletzt habe, wenn sie diese bei der Kontoeröffnung angegebene Mittelverwendung als plausibel einstufe (angefochtenes Urteil E. 7.5).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht: Es mag zutreffen, dass die beschriebene Struktur von der Bank M.________ stammte, unabhängige Bewertungsberichte vorlagen und die Parteien sich extern haben beraten lassen. Dass bzw. inwiefern die Involvierung dieser Drittparteien die angegebene Mittelverwendung (hinreichend) zu erklären vermochte, ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere wies die Vorinstanz darauf hin, dass die vorgebrachte Zeitspanne erhöhter politischer Unsicherheit, die als Grund für die Umstrukturierung angegeben wurde, nur wenige Monate dauerte und damit nicht im Verhältnis zur komplexen und kostspieligen Struktur stand. Auch der Einwand, die Dokumente seien damals von den zuständigen Abteilungen der B.________ SA und B.________ Ltd. Singapur für plausibel erklärt worden, geht fehl, zumal der Vorwurf gerade darin liegt, dass die B.________ SA ihre Abklärungspflichten ungenügend wahrgenommen habe. Die Vorinstanz verwies ausserdem auf zwei Presseartikel, die sich in den Unterlagen zum bankinternen Kontoeröffnungsantrag befanden und aus denen hervorgehe, dass eine politische Untersuchung der Investition des 1MDB in die F.________ Holdings Ltd. hängig war (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 38). Jedenfalls vor dem Hintergrund der geplanten Mittelverwendung konnte die B.________ SA diese Informationen nicht als Anschuldigungen zwischen oppositionellen politischen Parteien einstufen, ohne eine weitere Prüfung vorzunehmen. Damit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, die B.________ SA hätte die angegebene Mittelverwendung bei der Kontoeröffnung nicht als plausibel einstufen dürfen. Die Kritik eines Rückschaufehlers in der Beurteilung der Plausibilität erweist sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet.
7.4.5. Hinsichtlich der Eröffnung der Geschäftsbeziehung und des Kontos für die I.________ Limited ging die Vorinstanz sodann ebenfalls mit der FINMA zu Recht davon aus, dass die Bank die ihr obliegenden geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem sie angesichts der verfügbaren Unterlagen den erfolgten Mittelzufluss auf das Konto als plausibel einstufte (angefochtenes Urteil E. 7.6) : Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Mittelzufluss damit erklärt, dass die einzubringenden Vermögenswerte aus dem Erlös einer Anleiheemission der 1MDB-Tochtergesellschaft F.________ Energy Ltd. stammen sollten. Dabei verwies die Kundin für die Plausibilisierung auf eine Zusammenarbeitsvereinbarung ("Collaboration Agreement for Credit Enhancement") vom 21. Mai 2012. Wie die Vorinstanz ausführt, zeigt jedoch der Vergleich des Textes der Anleiheemission der F.________ Energy Ltd. vom 18. Mai 2012 mit dem Text der Zusammenarbeitsvereinbarung, dass der effektive Mittelzufluss von 577 Mio. USD nicht plausibel gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 7.6 S. 40). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Dass die Zusammenarbeitsvereinbarung nach der Anleiheemission geschlossen worden sei, schliesst deren Vergleich im Rahmen der Plausibilisierung des effektiven Mittelzuflusses nicht aus. Auch kann es keine Rolle spielen, dass zwei Senior Manager gegenüber der Bank
zusätzliche Verdachtsmomente verschwiegen hätten.
7.4.6. Im Zusammenhang mit dem Konto der I.________ Limited bestätigte die Vorinstanz sodann, dass die Bank weitere Zahlungen ausgeführt habe, die aus geldwäschereirechtlicher Hinsicht als unzulässig einzustufen seien. Es erweist sich in diesem Zusammenhang als rechtskonform, wenn die Vorinstanz insbesondere davon ausgeht, dass die Überweisung von USD 238 Mio. als Darlehen für die Produktion eines Filmes von einem Staatsfonds an eine private Gesellschaft (O.________ Capital Limited), die keine Beziehung zum betreffenden Staat aufwies, als in geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht plausibel bzw. offensichtlich verdächtig einzustufen sei (angefochtenes Urteil E. 7.7.1).
Ferner ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass sog. Mudharabah-Verträge (Arrangements nach islamischen Vertragsprinzipien) ohne weitere Spezifizierung des Investitionszwecks oder irgendeine Sicherstellung, keine hinreichende Grundlage darstellen konnten, um Transaktionen eines Staatsfonds in der Höhe von rund USD 75 Mio. als in geldwäschereirechtlicher Hinsicht plausibel erscheinen zu lassen (angefochtenes Urteil E. 7.7.2). Insoweit als ein spezifizierter Investitionszweck fehlte, was auch der Beschwerdeführer anerkennt, durfte die Vorinstanz die Transaktion als ungewöhnlich bezeichnen, so dass zumindest weitere Abklärungen erforderlich gewesen wären. Welchem Recht die Mudharabah-Verträge unterstanden, spielt dabei keine Rolle.
Schliesslich ging die Vorinstanz auch in rechtskonformer Weise davon aus, dass die Bank die Überweisung vom 23. Oktober 2012 von 360 Mio. USD vom Konto der I.________ Limited an die beiden Offshore-Anlagefonds ebenso wenig als plausibel hätte ansehen dürfen. Wie die Vorinstanz ausführte, hätten Letztere dazu gedient, die wahren Eigentumsverhältnisse zu verschleiern. Eine solche komplizierte treuhänderische Konstruktion war, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, mit hohen Kosten und Risiken verbunden und lässt sich mit Blick auf den Zweck des 1MDB, in strategische Entwicklungsprojekte zu investieren, nicht erklären (angefochtenes Urteil E. 7.7.3 und E. 7.8.7). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei damals nur der B.________ Ltd. Singapur nicht aber der B.________ SA bekannt gewesen, dass die an die Anlagefonds überwiesenen Mittel in Schuldverschreibungen der Q.________ hätten investiert werden sollen, überzeugt nicht bzw. erweist sich als widersprüchlich. Die Schuldverschreibungen der Q.________ kamen im Rahmen der telefonischen Rückrufe (sog. Call-backs) zur Sprache, deren Transkripte gemäss Bewilligungsanfrage dem Beschwerdeführer und der Compliance Abteilung der B.________ in V.________ zugänglich gemacht wurden (FINMA-Akten 3a 1208 ff. sowie 1212). Der Beschwerdeführer führt zudem selbst aus, dass die vier Senior Manager der B.________ Ltd. Singapur
resp. der B.________ SA Kenntnis des Transkripts hatten (s. Beschwerde Rz. 176 und 180). Es mag zutreffen, dass die Prüfgesellschaft N.________ SA die erwähnte treuhänderische Fondsstruktur nicht als unplausibel oder gar verdächtig einstufte, sondern unter den Umständen als normal beurteilte (angefochtenes Urteil E. 7.8.8). Allerdings wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die Prüfgesellschaft in der Begründung ihrer Beurteilung mit den von der Vorinstanz untersuchten Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt habe, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert, sondern lediglich mit dem Vorwurf eines Rückschaufehlers bestreitet. Zudem schliesst der Umstand, dass die Prüfgesellschaft keine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht festgestellt hat, eine gegenteilige Einschätzung durch die FINMA und Vorinstanz nicht aus (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 13.5.2). Soweit die Bank nach Gesagtem bereits den Zweck der Überweisung nicht als plausibel hätte ansehen dürfen, muss an dieser Stelle auf den Umstand, dass die Überweisungsaufträge vom 23. Oktober 2012 von einer nicht autorisierten Person gesendet und Unterschriften hinein kopiert worden seien (angefochtenes Urteil E. 7.7.4), nicht weiter eingegangen werden. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass im Rahmen der diesbezüglich erfolgten telefonischen Rückrufe die Plausibilität des Investitionszwecks in die Fondsstruktur näher abgeklärt worden sei. Wenn überhaupt, konnten damit also höchstens die Verdachtsmomente betreffend Autorisierung adressiert werden.
7.4.7. Die der B.________ SA vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Bezug auf die Kontobeziehungen der F.________ Limited und der J.________ Limited betreffen schliesslich erneut die bereits erwähnte treuhänderische Fondsstruktur. Soweit die erwarteten Mittel mit Hilfe dieser Unternehmen und Konten in Anlagefonds fliessen sollten, durfte die Vorinstanz auch hier von einem Verwendungszweck ausgehen, der aus geldwäschereirechtlicher Hinsicht nicht als plausibel gelten konnte (vorstehende E. 7.4.6). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die FINMA darin eine Pflichtverletzung ausmachen, dass die B.________ SA am 26. Juni 2013 eine Überweisung von rund 121 Mio. USD vom Konto der F.________ Limited als "Pre Payment" einer Kreditfazibilität an eine malaysische Bank vornahm, ohne die geldwäschereirechtliche Plausibilität dieser Transaktion vorgängig in geeigneter Form abzuklären (angefochtenes Urteil E. 7.9). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang unbestritten, dass die Bank die Transaktion durchführte, obwohl lediglich eine Rechnung der Zahlungsempfängerin, aber kein Kreditvertrag und auch kein vergleichbarer Beleg vorlagen. In Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten telefonischen Rückruf ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern dieser in wesentlicher Hinsicht zur Plausibilisierung der Überweisung beigetragen habe.
7.5. Im Ergebnis gingen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass die B.________ SA die Sorgfaltspflichten nach aArt. 6 GwG verletzt hat, indem sie ungenügende Abklärungen im Zusammenhang mit der Eröffnungen der Geschäftsbeziehungen mit den Staatsfonds- bzw. C.________-Kunden sowie damit verbundenen Transaktionen vornahm. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die FINMA auch von Verletzungen der Meldepflicht der B.________ SA nach aArt. 9 GwG ausgeht, zumal in Bezug auf die Staatsfonds- bzw. C.________-Kontobeziehungen und Transaktionen verschiedene Indizien bestanden, welche auf Korruption oder ungetreue Geschäftsbesorgung hinwiesen. Bereits aufgrund des erheblichen Umfangs, in welchem die Bank ihre Abklärungs- und Meldepflichten verletzt hat, sind diese Pflichtverstösse als schwerwiegend einzustufen (vgl. hierzu bereits das Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 12).
7.6. Die Vorinstanz ging im Ergebnis sodann auch in rechtskonformer Weise davon aus, dass die B.________ SA bezüglich der Staatsfonds- bzw. C.________-Kundschaft in schwerer Weise ihre Pflicht zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken und damit das Erfordernis an eine angemessene Verwaltungsorganisation verletzt hat (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 3f Abs. 2 BankG ). Mit der FINMA ist davon auszugehen, dass die B.________ SA über Jahre hinweg, und insbesondere auch noch nach der Intervention der FINMA Ende 2013 (Warnung betreffend erheblichen Risiken, inklusive Korruptions- und Geldwäschereirisiko), weder informierte Risikoeinschätzungen vornahm noch die massgebenden Risikofaktoren hinreichend abklärte und in der Folge diese Beziehungen pflichtwidrig und unter Verletzung der geldwäschereirechtlichen Sorgfalts- und Meldepflichten weiterführte. Insoweit geht es entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht um eine einmalige Fehlfunktion des Informationsflusses. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang insbesondere willkürfrei davon aus, dass die zur Risikobeurteilung der Staatsfonds- bzw. C.________-Kundschaft eingeführten Quartalsrapporte unzureichende bzw. falsche Informationen enthielten, und nimmt auf dieser Grundlage zu Recht an, dass keine adäquate Risikoeinschätzung durch die leitenden Organe der Bank möglich war (angefochtenes Urteil E. 8.8).
8.
Nach Gesagtem ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die festgestellten schweren Pflichtverletzungen der B.________ SA dem Beschwerdeführer individuell zugerechnet werden können.
8.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bedeutet individuelle Zurechenbarkeit in einer arbeitsteiligen Organisation, dass sich die schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Verantwortungsbereich einer bestimmten Person ereignet haben muss, wobei für eine aufsichtsrechtliche Massnahme kumulativ oder alternativ drei Vorwürfe rechtsgenügend zutreffen müssen: (1) eine aktive Aufsichtsrechtsverletzung, (2) eine Kenntnis der Aufsichtsverletzung und pflichtwidriges Nichteinschreiten dagegen oder (3) eine pflichtwidrige Unkenntnis der Aufsichtsrechtsverletzung. Die Sanktion des Berufsverbots soll dabei nicht mit dem Hinweis auf die interne Aufgabenteilung ausgehebelt werden können (vgl. Urteile 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 13.2; 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 3.2 m.H.).
8.2. Die Vorinstanz erwog, aufgrund seiner Organstellung und Verantwortlichkeiten sowohl innerhalb der B.________ SA bzw. der B.________-Gruppe als auch in der B.________ Ltd. Singapur sei der Beschwerdeführer wesentlich (mit-) verantwortlich für die schweren Verletzung des Aufsichtsrechts. Im Ergebnis sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände überzeugen nicht.
8.2.1. Die der B.________ SA vorzuwerfende Aufnahme von Geschäftsbeziehungen ohne hinreichende Plausibilisierung betreffend Mittelzufluss und Mittelverwendung ist dem Beschwerdeführer insoweit individuell zuzurechnen, als er in Bezug auf die Eröffnung der Konten der I.________ Limited, F.________ Limited, J.________ Limited und von Gesellschaften, an denen C.________ wirtschaftlich berechtigt war, seine Zustimmung erteilte (angefochtenes Urteil E. 7.2). Als CEO Region war der Beschwerdeführer gemäss der bankinternen GwG-Weisung auch zuständig für die Bewilligung der entsprechenden Eröffnungen der bei der B.________ SA gebuchten Konten (vorstehende E. 5.2). Insoweit stellt die Vorinstanz weder in rechtswidriger Weise auf eine de facto Verantwortung ab, noch verfängt der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nur Ausnahmebewilligungen erteilt. Auch der Vorwurf einer rechtswidrigen Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (als CEO der B.________ Ltd. Singapur) bzw. der Unzuständigkeit der FINMA vermag nicht zu überzeugen: Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die individuelle Zurechnung einer Verletzung des schweizerischen Aufsichtsrechts in Anbetracht seiner Verantwortlichkeiten und Rolle bei der B.________ SA zu beurteilen ist (vorstehende E. 6.4). Wie jedoch die FINMA zu Recht ausführt (FINMA-Verfügung Rz. 90), steht dabei der Umstand, dass dem Beschwerdeführer
bei der B.________ SA gewisse Verantwortlichkeiten und Funktionen
als Folge seiner Funktion bei einer ausländischen Tochtergesellschaft (B.________ Ltd. Singapur) zukamen, der Anwendbarkeit des schweizerischen Aufsichtsrechts bzw. der Zuständigkeit der FINMA nicht entgegen.
8.2.2. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die aus dem System der Bank edierten E-Mail-Ketten, welche sowohl die dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wie auch seine Antworten enthalten. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die Bewilligung/Zustimmung der Kontoeröffnung Kenntnis der Kontoeröffnungsunterlagen hatte oder zumindest hätte haben müssen (insb. angefochtenes Urteil E. 7.8.3). Zwar weist der Beschwerdeführer - wie schon vor der Vorinstanz - auf die strafrechtlichen Verurteilungen der Mitarbeiter der B.________ Ltd. Singapur hin und darauf, dass ihm Informationen vorenthalten worden seien. Wesentlich erscheint indes, dass der Beschwerdeführer bereits gestützt auf diejenigen Informationen, die ihm vorgelegen haben mussten und nachweislich zutrafen, nicht von einer hinreichenden Plausibilisierung hätte ausgehen dürfen. Selbst wenn er also betreffend zusätzlicher Verdachtsmomente getäuscht worden wäre, fiele dies vorliegend nicht entlastend ins Gewicht. Insofern kann der Vorinstanz auch keine willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Mit Blick auf seine Zuständigkeit für die Bewilligung von PEP/A3-Kundenbeziehungen kann sich der Beschwerdeführer ferner nicht dadurch seiner Verantwortlichkeit entziehen, dass andere Mitarbeiter bereits eine Plausibilisierung vorgenommen hätten, dafür (ebenfalls) zuständig gewesen seien oder nachgelagerte Abklärungen hätten treffen müssen (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 13.3.4).
8.2.3. Die Vorinstanz durfte sodann auch in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zu H.________ Limited, deren Konto als einziges bei der B.________ Ltd. Singapur gebucht war, eine individuelle Zurechnung der schweren Pflichtverletzungen der B.________ SA vornehmen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer hier seine Zustimmung zur Kontoeröffnung als Mitglied des zuständigen Client Acceptance Committees der B.________ Ltd. Singapur erteilte (angefochtenes Urteil E. 7.5 S. 37). Wie indes die Vorinstanz an anderer Stelle zu Recht ausführt, war der Beschwerdeführer gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der B.________ SA, welcher auf Gruppenebene Aufsichtsfunktion zukam (FINMA-Verfügung Rz. 19). Insoweit lag es mitunter in der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers, dass die B.________ SA ihren geldwäschereirechtlichen Pflichten (auch) betreffend gruppenkonsolidierter Überwachung der Tochtergesellschaft (B.________ Ltd. Singapur) nicht nachkam, zumal er betreffend H.________ Limited insbesondere über Informationen verfügte, welche einen konkreten Verdacht auf Geldwäscherei nahelegten. Dasselbe muss sinngemäss für seine Zustimmung bezüglich der Überweisung vom 23. Oktober 2012 an die O.________ Limited gelten (vorstehende E. 7.4.6), soweit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht (unmittelbar) gestützt auf die bankinterne Zuständigkeit zur Beurteilung geldwäschereirechtlicher Risiken handelte (vgl. vorstehende E. 8.2.1 in fine). Der Vorwurf einer unzulässigen Vermischung der Rollen des Beschwerdeführers sowie einer unzulässigen Ausdehnung der Zuständigkeit der FINMA erweist sich deshalb auch hier als unbegründet.
8.2.4. Schliesslich ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in relevantem Ausmass für die pflichtwidrige Weiterführungen der Kontobeziehungen gemäss GwG sowie eine Verletzung des Organisationserfordernisses mitverantwortlich war:
Die FINMA warnte die B.________ SA im Herbst 2013 vor erheblichen Risiken, inklusive Korruptions- und Geldwäschereirisiko, in Zusammenhang mit den Staatsfondskunden. Gleichwohl entschied der Verwaltungsrat der B.________ SA, die Geschäftsbeziehungen weiterzuführen. Grundlage dafür war (u.a.) eine Präsentation des Beschwerdeführers, die dem Verwaltungsrat ermöglichen sollte, die Risiken in Zusammenhang mit den Staatsfondskunden korrekt zu erkennen und einzuschätzen (angefochtenes Urteil E 8.4). Im vom Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 an der ausserordentlichen Sitzung des Verwaltungsrats präsentierten Überblick zu den Staatsfonds- und C.________-Kundenbeziehungen fehlten wesentliche Informationen über die dem Beschwerdeführer damals bereits bekannten und verdächtigen Anhaltspunkte (wie z.B. betreffend die treuhänderische Fondsstruktur oder die auf Korruption hindeutende Zahlung an O.________ Limited; angefochtenes Urteil E. 8.4.2). Daran ändert nichts, dass die veröffentlichten Jahresabschlüsse des 1MDB und der Tochtergesellschaften von P.________ bestätigt worden sind. Sodann bezeichnete der von der B.________ SA bei der FINMA im Februar 2014 eingereichte Action Plan den Beschwerdeführer (neben seiner Organstellung als Mitglied der Geschäftsleitung der B.________ SA) als "Regional CEO" zusammen mit dem Group Head Legal & Compliance zuständig für die (weiteren) Entscheide der Bank hinsichtlich der Compliance-Risiken (FINMA-Verfügung Rz. 63 S. 25). In diesem Zusammenhang mitunterzeichnete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die FINMA vom 2. Juli 2014, das insofern irreführende Aussagen enthielt, als die kritischen Presseberichte insbesondere aufgrund der verdächtigen Fondsstruktur nicht als rein politisch motiviert gelten konnten (vorstehende E. 7.4.4 in fine). Zudem hielt die Vorinstanz verbindlich fest, dass in den vom Beschwerdeführer versendeten Quartalsberichten auf die verdächtigen Umstände im Zusammenhang mit im Mai und Juni 2014 erfolgten Transaktionen über das Konto der I.________ Limited nicht hingewiesen wurde (angefochtenes Urteil E. 8.5), und auch die engen Verhältnisse von C.________ zur Familie des Premierministers und zum 1MDB nicht bzw. falsch dargestellt wurden (angefochtenes Urteil E. 8.6). Entgegen dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers mussten ihm diese Umstände bekannt sein (vgl. vorstehende E. 8.2.2).
8.3. Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sowohl die festgestellten Verletzungen von aArt. 6 und 9 GwG als auch die Verletzung des Organisationserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 3f Abs. 2 BankG ) dem Beschwerdeführer individuell zugerechnet werden können. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ist hinreichend dargelegt, weshalb und auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer im Einzelfall für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich war und inwiefern deren Verletzung ihm zurechenbar ist. Damit erweist sich auch die Rüge einer Verletzung des Legalitätsprinzips als unbegründet. In diesem Zusammenhang gilt darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers praxisgemäss auch eine Verletzung des Organisationserfordernis Grundlage für eine Sanktionierung eines Einzelnen bilden kann (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 14).
8.4. Nach Gesagtem hat der Beschwerdeführer durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen bewirkt. Die Voraussetzungen von Art. 33 FINMAG sind demnach erfüllt.
9.
Zu prüfen bleibt, ob das verfügte Berufsverbot und dessen Dauer verhältnismässig sind (vgl. Urteile 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 16; Urteil 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 4.5; 2C_929/2017 vom 23. April 2018 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie von Art. 49 VwVG.
9.1. Die Vorinstanz erwog, im Ergebnis sei nicht zu beanstanden, wenn die FINMA von einer besonders schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ausgehe, die nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen ein Berufsverbot von vier Jahren rechtfertige. Es sei insbesondere nachvollziehbar, wenn die FINMA dem Umstand, dass die prominente und weltweit bekannte Rolle der B.________ in der mutmasslichen Korruptionsaffäre um 1MDB dem Ansehen des gesamten Finanzplatzes Schweiz erheblich geschadet habe, in generalpräventiver Hinsicht erhebliches Gewicht zumesse (angefochtenes Urteil E. 13.5 ff.).
9.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf das technische Ermessen der FINMA berufen und sich damit bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit Zurückhaltung auferlegt, was gegen Art. 49 VwVG bzw. den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes verstosse. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Verhältnismässigkeit (als Rechtsfrage) mit freier Kognition zu prüfen ist. Von dem geht allerdings auch die Vorinstanz aus, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt (Beschwerde Rz. 295). Eine freie Prüfung schliesst indes nicht aus, dass die Vorinstanz den zuständigen Fachbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zugesteht (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.5). Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Dasselbe gilt für die Rüge, die Vorinstanz befasse sich weder mit dem Verschulden des Beschwerdeführers noch mit der Rolle weiterer Beteiligter. Auf diese Punkte geht die Vorinstanz (im Rahmen der individuellen Zurechenbarkeit) jedenfalls sinngemäss ein. Wenn sie im Rahmen der Verhältnismässigkeit darauf abstützt, ohne die entsprechenden Ergebnisse nochmals im Detail zu wiederholen, liegt darin keine Rechtsverletzung. Das angefochtene Urteil ist als Ganzes zu lesen (vgl. Urteil 7B_732/2023 vom 3. April 2024 E. 5.4). Inwieweit anderen Personen ebenfalls eine Verletzung des Aufsichtsrechts vorzuwerfen ist, spielt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion grundsätzlich keine Rolle.
9.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Berufsverbot sei vorliegend weder geeignet noch erforderlich zur Erreichung des Zwecks, die Marktteilnehmer vor dem in Verletzung des Aufsichtsrechts tätig gewordenen Finanzintermediär zu schützen. Denn er habe mehrfach glaubwürdig versichert, nie mehr in diesem Bereich tätig zu werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem Berufsverbot eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen geahndet wird und damit - neben dem Schutz der Marktteilnehmer - die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Finanzmärkte sichergestellt werden soll (vgl. Botschaft zum Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 1. Februar 2006, BBl 2005 2882; s. zum Funktionsschutz ferner Urteil 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 3.3.2 m.H.). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das Berufsverbot an Personen in leitender Stellung bei einem von der FINMA Beaufsichtigten und damit an einen spezifischen Berufsstand richtet, welcher durch die Sanktionsandrohung zu einer im Sinne des Aufsichtsrechts korrekten Berufsausübung angehalten werden soll (vgl. BGE 142 II 243 E. 3.4; Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 4.2) Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers spielen damit auch gewisse generalpräventive Gesichtspunkte eine Rolle (Damian K. Graf, Berufsverbote für Gesellschaftsorgane: das Sanktionsregime im Straf- und Finanzmarktrecht, AJP 2014 1201; Peter Ch. Hsu/ Rashid Bahar/Daniel Flühmann, in: Basler Kommentar zum FINMAG/FinfraG, 3. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 33 FINMAG). Ein Berufsverbot kann folglich auch dann ausgesprochen werden, wenn die betroffene Person angibt, nicht mehr im Finanzmarkt tätig sein zu wollen (Christoph Kuhn, Das Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG, Zürich 2014, S. 41 unter Verweis auf die Botschaft zum FINMAG, wonach diesfalls auf ein Berufsverbot verzichten werden kann aber nicht muss [BBl 2005 2882]; vgl. ferner das Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023, mit dem das Bundesgericht ein Berufsverbot gegen den bereits pensionierten Betroffenen bestätigte). Ohnehin erscheint sodann gestützt auf die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Plänen seien widersprüchlich (angefochtenes Urteil E. 1.2.2), zumindest nicht geradezu ausgeschlossen, dass er erneut in einer entsprechenden Funktion tätig sein könnte.
9.4. Zur Begründung der Rüge einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV beruft sich der Beschwerdeführer sodann darauf, dass die FINMA gemäss ihrer Pressemitteilung vom 22. Oktober 2020 bei einem anderen B.________ Topmanager auf ein Berufsverbot verzichtet habe, weil dieser glaubhaft und ausreichend angab, künftig auf Führungspositionen bei einem beaufsichtigten Institut verzichten zu wollen.
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (in der Rechtsanwendung) wird verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 73 E. 6.1; 145 II 206 E. 2.4.1). Gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass der vom Betroffenen in jenem Verfahren glaubhaft dargelegte Verzicht nicht der einzige Grund dafür war, dass die FINMA von einem Berufsverbot absah. Dies erweist sich sogar als wahrscheinlich, da die FINMA - im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer genannten Verfahren - auch gegen den bereits pensionierten Head of Legal & Compliance der B.________ SA ein Berufsverbot aussprach. Vor diesem Hintergrund liegen keine ausreichenden Hinweise dafür vor, dass die FINMA durch ihre Praxis das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt hätte.
9.5. Angesichts dessen, das Art. 33 FINMAG ein Berufsverbot von maximal fünf Jahren vorsieht, bewegt sich das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot mit vier Jahren zweifelsfrei im oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens. Auch mag zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer zukünftig ausgehende Gefahr aufgrund seines Alters und seiner beruflichen Absichten als eher gering einzustufen ist. Allerdings kann unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwere der Pflichtverletzungen (vorstehende E. 7 und 8) keinesfalls von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer trotz kooperativem Verhalten im Enforcement-Verfahren hinsichtlich der ihm vorgeworfenen schweren Pflichtverletzungen wenig einsichtig zeigt. Gesamthaft betrachtet erweist sich das ausgesprochene Verbot deshalb als verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Auswirkungen des Berufsverbots (Reputationsschaden, Verfahrenskosten, Entgang aufgeschobener Lohnkosten) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes liegt damit nicht vor.
10.
Zuletzt ist die Rüge des Beschwerdeführers einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zu behandeln, welche eine Reduktion der ausgesprochenen Sanktion rechtfertigen könnte (vgl. Urteile 2C_68/2023 vom 19. Februar 2025 E. 8.5; 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12.5, zur Publikation vorgesehen).
10.1. Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12.2, zur Publikation vorgesehen). Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 125 V 188 E. 2a; Urteil 2C_64/2023 vom 26. November 2024 E. 12.2, zur Publikation vorgesehen). Im Bereich des Kartellrechts erwog das Bundesgericht, dass sich eine Beschwerdeverfahrensdauer von sechs Jahren - ausserhalb von ausserordentlichen Umständen - am obersten Limit bewegt (vgl. Urteil 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E 13.7).
10.2. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses fällte sein Urteil am 16. Mai 2023, d.h. nach drei Jahren und acht Monaten. Das Beschwerdeverfahren dauerte damit zwar relativ lange, für eine komplexe Angelegenheit im Bereich FINMA-Enforcement erweist sich diese Verfahrensdauer allerdings noch als zulässig. Wie auch der Beschwerdeführer anerkennt umfasst der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt besonders komplexe Kontobeziehungen und Transaktionen zahlreicher Gesellschaften. Ausserdem sind die Akten und Eingaben äusserst umfangreich. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist folglich zu verneinen.
10.3. Vor diesem Hintergrund ist die erhobene Rüge betreffend Art. 29 Abs. 1 BV unbegründet. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Verhältnismässigkeit (vorstehende E. 9), wie sie der Beschwerdeführer verlangt, fällt damit ebenfalls ausser Betracht.
11.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti