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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_514/2023  
 
 
Urteil vom 6. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, 
 
gegen  
 
Veterinärdienst des Kantons Aargau, Departement Gesundheit und Soziales, Amt für Verbraucherschutz, Mönchmattweg 6, 5035 Unterentfelden, 
Departement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Tierschutz Nutztiere, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. August 2023 (WBE.2023.52). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 28. August 2019 führte der Veterinärdienst des Kantons Aargau eine unangemeldete Kontrolle im landwirtschaftlichen Betrieb von A.________ durch und bemängelte die ungenügende Abgabe von Wasser sowie Raufutter an Kälber, fehlende Ohrmarken, die ungenügende Klauenpflege und eine Nichtübereinstimmung der Einträge in der Tierverkehrsdatenbank mit dem Tierbestand. Mit Verfügung vom 27. September 2019 verlangte der Veterinärdienst die Behebung dieser Mängel. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Departement Gesundheit und Soziales am 18. Januar 2021 in Bezug auf die Tränkung der Kälber mit Wasser teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.  
 
A.b. Anlässlich einer unangemeldeten Kontrolle am 21. August 2020 stellte der Veterinärdienst fest, dass die Mängel in der Tierhaltung grösstenteils immer noch bestanden. Mit Verfügung vom 30. November 2020 ordnete er deshalb weitere Massnahmen an. Zudem wurde A.________ aufgefordert, ein Klauensanierungskonzept einzureichen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg und das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 erwuchs in Rechtskraft.  
 
B.  
Nach einer weiteren unangemeldeten Kontrolle vom 9. Dezember 2021 verfügte der Veterinärdienst am 18. Mai 2022 die sofortige Umsetzung des Klauensanierungskonzepts, die Markierung und Registrierung sämtlicher Tiere der Rindergattung innert Frist von 14 Tagen ab Erhalt der Verfügung sowie die Beseitigung bzw. Verhinderung der Verletzungsgefahr in Form von unzulässiger Spaltenbreite. Zudem verfügte der Veterinärdienst, dass den Kaninchen umgehend und jederzeit Nageobjekte anzubieten und ihre Liegefläche, sowie diejenigen sämtlicher Rinderkategorien, ab sofort trocken zu halten seien. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement Gesundheit und Soziales am 12. Januar 2023 ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb. Auch die in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2023 und die verfügten tierschutzrechtlichen Massnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Veterinärdienst beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Generalsekretariat des Departements Gesundheit und Soziales beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ repliziert und hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Tierschutz; Art. 82 lit. a BGG), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist deshalb einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die der Beschwerdeführer vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vorstehende E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde nicht mehr direkt gegen die einzelnen, ihm gegenüber verfügten tierschutzrechtlichen Massnahmen. Er beschränkt sich stattdessen darauf, vorzubringen, dass die der verfügten Massnahmen vorangehende Kontrolle vom 9. Dezember 2021 unverhältnismässig und damit rechtswidrig gewesen sei. Dies führe (auch) zur Ungültigkeit der darauf beruhenden Verfügung vom 18. Mai 2022. Neben einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV) habe die Vorinstanz auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen, indem sie darauf verzichtet habe, auf die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der beanstandeten Kontrolle einzugehen. 
 
4.  
Die formelle Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3) gilt es vorab zu behandeln. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; Urteil 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 4.1).  
 
4.2. Es mag zutreffen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht im Detail mit der Frage der Verhältnismässigkeit der tierschutzrechtlichen Kontrolle vom 9. Dezember 2021 befasste. Gleichwohl ging sie insofern auf die entsprechende Rüge ein, als sie diese zusammenfasste und dazu erwog, dass (ausser in Bezug auf die Einstreu) nicht geltend gemacht werde und auch nicht ersichtlich sei, dass aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen und/oder der Dauer der Kontrolle der massgebliche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden wäre oder die Umstände der Kontrolle eine der beanstandeten Massnahmen als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig erscheinen lassen würde (angefochtenes Urteil II. E. 1.1 und 1.3). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, die Rügen des Beschwerdeführers seien, soweit sie die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle betreffen, nicht entscheidrelevant und es erübrige sich, näher darauf einzugehen (angefochtenes Urteil II. E. 1.3).  
 
4.3. Diese Begründung hat es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich über die Tragweite des Urteils Rechenschaft zu geben und es in voller Kenntnis der Sache weiterzuziehen. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht damit hinreichend erfüllt. Die Frage, ob und inwieweit die Vorinstanz zu Recht annahm, die beanstandete Art und Weise der Durchführung der Kontrolle habe keinen Einfluss auf die gestützt darauf verfügten tierschutzrechtlichen Massnahmen, ist nachfolgend zu behandeln (nachstehende E. 5).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, die tierschutzrechtliche Kontrolle vom 9. Dezember 2021 sei hinsichtlich ihrer Dauer und der Anzahl anwesender Personen unverhältnismässig gewesen. Damit sei die Kontrolle als solche unrechtmässig gewesen und sie hätte nicht verwertet werden dürfen. Entsprechend habe (gestützt darauf) auch keine rechtsgültige Verfügung erlassen werden können. 
 
5.1. Gemäss Art. 39 TSchG haben die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständige Behörden geschaffen, um in Grundrechtspositionen Privater einzugreifen. Für den Zutritt zu Wohnräumen zum Zweck der behördlichen Kontrolle des TSchG ist daher eine Genehmigung durch den Richter nicht erforderlich (Urteile 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_578/2021 vom 8. September 2022 E. 5). Die Befugnis der kantonalen Fachstellen, namentlich bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen, Kontrollen durchzuführen, wird in Art. 213 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert (Urteil 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1). Nach Art. 213 Abs. 2 TSchV richten sich Kontrollen nach der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände vom 27. Mai 2020 (MNKPV; SR 817.032). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei Kontrollen im Bereich der Tierschutzgesetzgebung um faktisches Verwaltungshandeln bzw. um Realakte (Urteile 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3).  
 
5.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sind und sich für die Betroffenen als zumutbar erweisen (vgl. BGE 146 I 157 E. 5.4; 137 I 31 E. 7.5.2; Urteil 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3). Gemäss der Lehre verpflichtet er die Veterinärbehörden namentlich dazu, bei ihrem Handeln die öffentlichen Interessen (Kontrolle und Durchsetzung des Tierschutzes) den Interessen der betroffenen Tierhaltenden (Wahrung ihrer rechtsstaatlichen Garantien und Einhaltung der Grundrechte) einander gegenüberzustellen und diese abzuwägen. Verhältnismässig sind nur jene Eingriffe, die am wenigsten einschneidend in die Rechtssphäre der betroffenen Personen eingreifen, aber dennoch das Ziel des Tierschutzes erfüllen (vgl. Lisa Käser/Maximiliane Lotz, Veterinärrechtliche Sachverhaltsermittlungen im Lichte der Verfahrensgarantien, BlAR 1/2020 S. 19; s. ferner Markus Heer, Verwaltungsrechtlicher Tierschutz in der Nutztierhaltung, Zürich/St. Gallen 2024, Rz. 641 f. S. 182).  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die rechtswidrige Kontrolle führe zur Ungültigkeit der darauf gestützten Verfügung, beruft er sich sinngemäss auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vorstehende E. 2.2) und auf den Grundsatz der Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise.  
Eine Bestimmung, die letztere Thematik explizit regelt, kennt das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht. Aus dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verfahrensgerechtigkeit und -fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt ein grundsätzliches Verwertungsverbot für widerrechtlich erlangte Beweismittel (vgl. Urteil 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen; s. ferner die hier nicht [unmittelbar] anwendbaren gesetzlichen Vorgaben des Bundesrechts nach Art. 141 StPO und Art. 152 Abs. 2 ZPO). Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut: Wo im Vergleich überwiegende Interessen an der Durchsetzung des öffentlichen Rechts vorliegen, kann ausnahmsweise auch ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet werden. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an der Ermittlung der Wahrheit gegen das Interesse der betroffenen Person (s. zum Ganzen Urteil 8C_7/2020 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 unter Verweis auf BGE 143 II 443 E. 6.3; 139 II 95 E. 3.1; 139 II 7 E. 6.4.1; 131 I 272 E. 4; 120 V 435 E. 3b). 
 
5.4. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform.  
 
5.4.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat die unangekündigte Kontrolle vom 9. Dezember 2021 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der Veterinärdienst sei am 9. Dezember 2021 gleich mit fünf Kontrolleuren - anstatt wie bei anderen Kontrollen mit zwei oder drei Mitarbeitern - auf dem Betrieb des Beschwerdeführers erschienen. Auch habe kein Anlass für die Polizeipräsenz oder die Anwesenheit des Departementsvorstehers (inkl. Chauffeur) bestanden. Als der Beschwerdeführer die von ihm für den betreffenden Tag geplanten Arbeiten habe ausführen wollen, hätten sich plötzlich elf Personen auf seinem Hof befunden. Mit dieser Situation sei er sichtlich überfordert gewesen. Hinzu komme, dass die Kontrolle entgegen der Ankündigung rund vier Stunden gedauert habe. Im Vergleich dazu habe die Kontrolle vom 21. August 2020 lediglich rund zwei Stunden gedauert, obwohl auch bei dieser Kontrolle der vollständige Tierbestand des Beschwerdeführers überprüft worden sei. Die Kontrolle vom 9. Dezember 2021 habe zudem nicht innert der für eine Nachkontrolle regulären Zeitspanne von 3 bis 6 Monaten stattgefunden, sondern erst rund 1.5 Jahre später.  
 
5.4.2. Der Veterinärdienst bringt dagegen vor, dass die Gründe für die Dauer wie auch das personelle Aufgebot zu einem grossen Anteil durch das Verhalten des Beschwerdeführers begründet gewesen seien. Die Dauer der Kontrolle sei der ungenügenden Kooperation des Beschwerdeführers zuzuschreiben gewesen. Die Behauptung, der Veterinärdienst habe die Dauer vorab auf 60-90 Minuten veranschlagt, treffe nicht zu. Der längere Kontrollintervall habe (auch) im Interesse des Beschwerdeführers gelegen und sei dadurch begründet, dass einerseits der Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens abgewartet worden sei und andererseits die Wirkung der Behandlung gemäss Klauensanierungskonzept habe festgestellt werden müssen. Das Departement Gesundheit und Soziales wendet zudem ein, der Beschwerdeführer habe sich bei früheren Kontrollen sehr renitent gezeigt, weshalb der Beizug der Polizei sehr wohl begründet gewesen sei. Zudem achte der Veterinärdienst bei seiner Tätigkeit darauf, dass an den Kontrollen auf den einzelnen Betrieben möglichst die gleichen Personen teilnehmen, da sich so am besten ein Bild der Entwicklung gewinnen lasse. Dies setze gegebenenfalls auch die - rechtlich ohne weiteres zulässige - Mitwirkung von zusätzlichen Personen voraus. Die relativ grosse Zahl eigentlicher Kontrollpersonen sei zudem durch die erhebliche Zahl von Kritikpunkten bei früheren Kontrollen begründet gewesen, die erneut hätten überprüft werden müssen.  
 
5.4.3. Wie der Veterinärdienst zutreffend ausführt, enthalten die TSchV und die MNKPV keine näheren Vorgaben hinsichtlich der Dauer einer Kontrolle, der dabei einzusetzenden personellen Mitteln oder des Kontrollintervalls bei Nachkontrollen. Der kontrollierenden Behörde kommt diesbezüglich ein Ermessensspielraum zu. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Kontrolle vom 9. Dezember 2021 für den Beschwerdeführer eine "Stresssituation" darstellte und betreffend die Tagesplanung Anpassungen erforderte. Gleichzeitig gilt dies grundsätzlich für jede unangemeldete Tierschutzkontrolle, was auch der Beschwerdeführer anerkennt. Selbst wenn sodann mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die Kontrolle mit weniger Personal und in kürzerer Zeit hätte durchgeführt werden können, würde dies nicht zur Unrechtmässigkeit der Kontrolle als solcher und zur Fehlerhaftigkeit der darauf basierenden Verfügung vom 18. Mai 2022 führen. Dass vorliegend eine unangemeldete Kontrolle gestützt auf Art. 39 TschG zulässig war, ist unbestritten. Wie die Vorinstanz ausserdem sinngemäss richtig festhält, ist nicht auszumachen, dass bzw. inwiefern die Kontrolldauer oder die Anzahl der anwesenden Personen die Verfahrens- und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers beschränkt oder die Sachverhaltserstellung (zu seinen Ungunsten) beeinflusst hätte. So ergibt sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vorstehende E. 2.2) nicht, dass der Beschwerdeführer beim Abschluss der Kontrolle nicht mehr habe anwesend sein können. Auch erwog die Vorinstanz willkürfrei, dass die Verunreinigung beim Einstreu von Anfang an bestand und nicht etwa auf die Umstände der Kontrolle zurückzuführen war (angefochtenes Urteil II. E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer hauptsächlich vorgebrachten Nachteile wie die Stresssituation und die Einschränkung der Arbeit stehen ferner nicht im (direkten) Zusammenhang mit der Beweiserhebung. Von einer Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung (vorstehende E. 5.3) kann ebenfalls nicht gesprochen werden.  
 
6.  
Nach Gesagtem ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti