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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 361/01 
 
Urteil vom 6. September 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
S.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Bau & Industrie, Bahnstrasse 23, 8610 Uster, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________, geboren 1970, arbeitete vom 1. Februar 1996 bis 1. März 1999 als Fotolaborantin für die Firma X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin), über welche am 10. März 1999 der Konkurs eröffnet wurde. Zwischen 2. März und 30. April 1999 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Anfangs Mai 1999 löste das zuständige Konkursamt den Arbeitsvertrag zwischen der Versicherten und der Arbeitgeberin auf. Gestützt auf den in der Folge erhobenen Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1999 und nach Eingabe einer Lohnforderung von Fr. 25'071.45 beim Konkursamt erbrachte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) im Sommer 1999 für den Zeitraum bis zur Konkurseröffnung Leistungen im Umfang von netto Fr. 2'518.95 (Fr. 2'695.50 brutto). In einem Verfahren vor Arbeitsgericht schloss die Versicherte mit der Firma Y.________ gemäss Abschreibungsverfügung vom 3. November 1999 einen Vergleich, wonach die Parteien erklärten, "per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein", mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass diese Saldoklausel auch gegenüber der Firma X.________ gelte. Soweit der Vergleich Geldleistungen an S.________ zum Gegenstand hatte, wurde er nachweislich erfüllt. Nach Kenntnisnahme von diesem Vergleich verfügte das Konkursamt am 13. Juli 2000 wegen der Saldoklausel die vollständige Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin eingegebenen Lohnforderungen. Mit Verfügung vom 21. November 2000 lehnte daraufhin die Kasse einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rückwirkend ab und forderte die bereits ausgerichtete Insolvenzentschädigung im Betrage von Fr. 2'518.95 zurück. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verwaltungsverfügung beantragen. 
Die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), die Pflicht der Versicherten zur Wahrung ihrer Ansprüche im Konkurs- oder Pfändungsverfahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG) und zur Rückerstattung der Insolvenzentschädigung bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung der Abweisung von Lohnforderungen im Konkurs oder in der Pfändung (Art. 55 Abs. 2 AVIG) sowie über die Rückforderungspflicht der Kasse hinsichtlich zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Zu ergänzen ist, dass mit der Ausrichtung der Entschädigung laut Art. 54 Abs. 1 AVIG die Lohnansprüche des Versicherten im Ausmass der bezahlten Entschädigung und der von der Kasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge samt dem gesetzlichen Konkursprivileg auf die Kasse übergehen. Diese darf auf die Geltendmachung nicht verzichten, es sei denn, das Konkursverfahren werde durch das Konkursgericht eingestellt (Art. 230 SchKG). Nach der angeführten Gesetzesbestimmung tritt die Arbeitslosenkasse im Umfang der von ihr entrichteten Insolvenzentschädigung voll in die Rechte der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern ein; die Rechtsstellung der Kasse entspricht derjenigen der Arbeitnehmer, deren Lohnforderungen sie anstelle der Arbeitgeber mit gesetzlichem Rückgriffsrecht auf diese bzw. auf die Konkursmasse befriedigt (BGE 112 V 63 Erw. 2c). Die Arbeitnehmer müssen allerdings - gemäss der allgemeinen Schadenminderungspflicht - im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber den Arbeitgebern zu wahren (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG; BGE 117 V 185 Erw. 3c mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Fest steht, dass die im Konkurs eingegebene Lohnforderung der Beschwerdeführerin vom Konkursamt deshalb vollumfänglich abgewiesen wurde, weil sie im Rahmen des Vergleichsabschlusses durch ihre Rechtsvertretung (GBI Gewerkschaft Bau und Industrie) erklären liess, auch gegenüber der konkursiten Arbeitgeberin per Saldo aller Ansprüche gegenseitig vollständig auseinandergesetzt zu sein. Gestützt darauf erkannten Verwaltung und Vorinstanz zutreffend, dass die Versicherte durch Abschluss des in der Folge erfüllten Vergleichs alle weitergehenden, im Konkursverfahren der Arbeitgeberin angemeldeten Lohnforderungen habe untergehen lassen, wodurch sie ihre Anspruchswahrungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 Satz 1 AVIG verletzt und die Abweisung der im Konkurs eingegebenen Lohnforderungen herbeigeführt habe, weshalb sie die empfangene Insolvenzentschädigung gemäss Art. 55 Abs. 2 AVIG an die Kasse zurückerstatten müsse. 
2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbegründet. 
2.2.1 Während sie im kantonalen Beschwerdeverfahren unter anderem argumentierte, erst seit dem Verfahren vor Arbeitsgericht rechtlich (kompetent) durch die GBI Gewerkschaft Bau und Industrie vertreten gewesen zu sein, und sich (dennoch) darauf berief, der Vergleichsabschluss leide sowohl hinsichtlich des Gegenstandes des Vergleichs als auch in Bezug auf die Tragweite der Saldoklausel an Willensmängeln und überdies sei die Saldoklausel nichtig, weil sie gemäss Art. 341 OR gar nicht auf Lohnguthaben habe verzichten können, hält sie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht mehr an dieser offensichtlich nicht stichhaltigen Begründung fest. 
2.2.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nunmehr sinngemäss einzig damit begründet, weder die Beschwerdeführerin selber noch ihre Rechtsvertretung hätten vor der Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht schriftliche Mitteilung von der Kasse erhalten, dass diese an Stelle der Versicherten in das Verfahren eintreten werde. Deshalb habe die Beschwerdeführerin - trotz Vergleichsabschluss - auch nicht rechtsgültig auf die subrogierte Forderung der Kasse im Umfang der Ausrichtung der Insolvenzentschädigung verzichten können. 
 
Zu Recht behauptet die Beschwerdeführerin nicht, sie habe die Kasse vor Vergleichsabschluss von der Anhebung des Verfahrens gegen die Firma Y.________ vor Arbeitsgericht in Kenntnis gesetzt. Auch nachdem die Kasse mit Blick auf die ausgerichtete Insolvenzentschädigung kraft Subrogation (Art. 54 Abs. 1 AVIG) eine entsprechende Forderung beim Konkursamt zur Kollokation angemeldet hatte und unabhängig davon, ob sie die Versicherte davon in Kenntnis gesetzt hatte, blieb letztere nach Art. 55 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet, die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen, weshalb sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergibt. Somit war sie in dem Ausmasse nicht zum vergleichsweisen Teilverzicht auf Forderungen der Kasse gegen die Arbeitgeberin berechtigt, als die Kasse durch Ausrichtung der Insolvenzentschädigung in die Lohnansprüche der Versicherten subrogiert (Art. 54 Abs. 1 AVIG) und letztere zur Unterstützung der Anspruchsverfolgung durch die Kasse verpflichtet war. Durch den vergleichsweisen Abschluss der Saldovereinbarung und den entsprechenden (teilweisen) Verzicht auf subrogierte Lohnansprüche der Kasse hat die Beschwerdeführerin die Abweisung der im Konkurs der Arbeitgeberin angemeldeten Lohnforderungen herbeigeführt, weshalb die von der Kasse verfügte und mit angefochtenem Entscheid bestätigte Rückforderung der ausgerichteten Insolvenzentschädigung nicht zu beanstanden ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsmarktliche Massnahmen, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: