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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 145/04 
 
Urteil vom 6. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 6. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene, verheiratete G.________ war seit dem 20. März 2000 ganztägig bei der Firma I.________ AG als Blumenbinderin erwerbstätig. Daneben besorgt sie den Haushalt, dem neben dem Ehemann vier zwischen 1988 und 1995 geborene Kinder angehören. Ende April 2001 gab sie - nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen - ihre Arbeit auf. Am 24. September 2001 meldete sie sich wegen generalisierten Schmerzen zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 4. März 2002 sowie Arztberichte von Dr. med. K.________ (vom 6. Februar und 25. April 2001), Dr. med. S.________ (vom 30. März 2002), der Dres. med. B.________ und W.________ (vom 8. April 2002) und der medizinischen Abteilung des Spitals X.________ vom 10. Oktober 2001 (wo die Versicherte vom 15. August bis zum 14. September 2001 hospitalisiert war) ein. Ferner veranlasste sie im Januar/Februar 2003 eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach Ermittlung einer Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % die Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 31. März 2003 ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 21. August 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Februar 2004 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und bean-tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Zeugeneinvernahme und zur Anordnung eines medizinischen Obergutachtens sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. 
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. August 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über-prüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Diese Frage beurteilt sich mit dem kantonalen Gericht, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertempo-ralrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.2 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unter gewissen Umständen nach der Rechtsprechung auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen können. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 498 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002, I 275/01, Erw. 3a/bb und b sowie Q. vom 8. August 2002, I 783/01, Erw. 3a). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrecht-lichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (zur Publi-kation in BGE 130 V bestimmtes Urteil N. vom 12. März 2004, I 683/03, Erw. 2.2.2). 
2. 
Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das im Januar/Februar 2003 erstellte interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________ und R.________ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von höchstens 20 % aufweist. Nach gemeinsamer Beurteilung der Spezialärzte wurde dabei befunden, im Vordergrund stehe ein generalisiertes Schmerzbild (eine Panalgie), dem extrasomatische Ursachen zugrunde lägen. Aus rheumatologischer Sicht lassen sich keine relevanten krankhaften Veränderungen objektivieren, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnten; auch aus psychiatrischer Betrachtung könnten weder psychische noch psychosomatische Störungen nachgewiesen werden. 
2.1 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Bereits die Vorinstanz hat mit einlässlicher und überzeugender Begründung erwogen, dass dem interdisziplinären Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Auch für ergänzende medizinische Abklärungen bleibt kein Raum, zumal die Gutachter die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht untersuchten. Von einer unrichtigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das kantonale Gericht kann dabei nicht die Rede sein. 
2.1.1 Nicht stichhaltig ist das Vorbringen, bei der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. H.________ und durch den Rheumatologen Dr. med. R.________ wäre zwingend die Reihenfolge der Untersuchung der somatischen vor derjenigen der psychischen Leiden zu beachten gewesen. Ohne Belang für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung von Versicherungsleistungen sind sodann die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe entgegen der Ausführungen von Dr. med. R.________ ihre Tätigkeit nicht schon am 1., sondern erst am 20. März 2003 aufgenommen. Gleiches gilt für das Vorbringen, sie sei anlässlich der Untersuchung im Spital X.________ (Arztbericht vom 8. April 2002) nicht von Frau Dr. med. B.________, sondern von Frau Dr. med. W.________ untersucht worden. 
2.1.2 Soweit geltend gemacht wird, G.________ sei nicht einer Doppelbelastung als Hausfrau/Mutter und als Hilfsarbeiterin ausgesetzt worden, sondern leide eindeutig an einer Fibromyalgie, ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass diese Diagnose nicht automatisch zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Für die Frage, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähig-keiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung entscheidend. Vorliegend wurde auf die Einschätzung des Psychiaters Dr. med. H.________ abgestellt. Dieser kam zum Schluss, dass bei der Versicherten weder psychische noch psychosomatische Störungen nachweisbar sind. Das Ergebnis der Begutachtung stimmt zudem auch mit den Befunden der anderen Ärzten, die sich zum Gesundheitszustand der Versicherten geäussert haben, überein. Damit ist die für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erforderliche Voraussetzung des Vorliegens eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert nicht erfüllt. 
3. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderliche Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben ist. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Gross- und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: