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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.168/2005 /leb 
 
Urteil vom 6. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern, c/o Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Berufs- und Standespflichten, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, 
vom 17. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit am 22. Juli 2004 versandtem Entscheid vom 6. Oktober 2003 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (im Folgenden: Aufsichtsbehörde) den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt A.________ mit einer Busse von Fr. 500.-- wegen Verletzung von Berufsregeln. Hiegegen reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Luzern (im Folgenden: Obergericht) Beschwerde ein. Dieses reduzierte mit Urteil vom 17. Februar 2005 die Busse auf Fr. 200.--. Das Obergericht legte A.________ (weiterhin) zur Last, er habe einen Anwaltskollegen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in einer schriftlichen Eingabe vom 14. September 1999 als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" bezeichnet; in einem anderen vor Gericht geführten Verfahren habe er ihm in einer Rechtsschrift vom 24. November 1999 Geleier mit Ausflüchten, berufliche Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit vorgeworfen. 
B. 
A.________ hat am 22. März 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er stellt den Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und "von der Verhängung einer Disziplinarmassnahme" abzusehen. 
C. 
Das Obergericht sowie die Aufsichtsbehörde beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen, ohne Antrag zu stellen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) regelt neben den Berufspflichten (Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend. Deshalb steht seit seinem Inkrafttreten am 1. Juni 2002 gegen letztinstanzliche kantonale Disziplinarentscheide - gestützt auf Art. 97 ff. OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG - die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (BGE 129 II 297 E. 1.1 S. 299). Dieses Rechtsmittel ist auch gegen Entscheide gegeben, welche sich - wie hier - intertemporal noch auf kantonales Disziplinarrecht stützen, weil im Rahmen der Bestimmung des materiell anwendbaren Rechts nach dem Grundsatz der "lex mitior" das eidgenössische Anwaltsgesetz zwingend mitangewandt wird (BGE 130 II 270 E. 1.2 S. 273 f.). Auf die fristgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich einzutreten. 
2. 
Das Obergericht sprach die Busse gegen den Beschwerdeführer in Anwendung des (alten) luzernischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts vom 30. November 1981 (aAnwG/LU) aus, weil das dortige Bussenmaximum von Fr. 5'000.-- niedriger sei als das im eidgenössischen Anwaltsgesetz vorgesehene (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA). Dabei ging es allerdings davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl nach dem früheren kantonalen Recht als auch nach dem heutigen eidgenössischen Recht eine Verletzung von Berufspflichten begangen hat, die disziplinarisch geahndet werden kann (E. 7.2 und 7.3 des angefochtenen Entscheids). Die Aufsichtsbehörde hatte ihren Rechtsspruch auf das eidgenössische Anwaltsgesetz gestützt und den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert, ohne sich mit der Frage des intertemporalen Rechts und vor allem dem Prinzip der "lex mitior" zu befassen. 
2.1 Im Folgenden ist vorab nach den Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes zu prüfen, ob disziplinarwidrige Handlungen vorliegen. Ist diese Frage nämlich - wie der Beschwerdeführer vorbringt - zu verneinen, so erübrigt sich eine Beurteilung seines Verhaltens nach dem im Zeitpunkt der Vorkommnisse geltenden kantonalen Anwaltsgesetz vom 30. November 1981. Die kantonalen Instanzen hätten diesfalls gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" von einer Disziplinierung absehen müssen, weil nach geltendem Recht kein Pflichtverstoss gegeben wäre (vgl. BGE 130 II 270 E. 3 Ingress S. 274; vgl. in diesem Sinne auch § 23 Abs. 2 des neuen luzernischen Gesetzes über das Anwaltspatent und die Parteivertretung vom 4. März 2002). 
2.2 Gemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA übt der Rechtsanwalt seinen Beruf "sorgfältig und gewissenhaft" aus. Bei Verletzung dieser Bestimmung kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA anordnen. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände und die Praxis hierzu abgestellt werden (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.1.1 S. 275; Walter Fellmann, in Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2005, N. 2-5 zu Art. 12; Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, ZBJV 140/2004 S. 103). 
2.2.1 Die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit beschlägt sämtliche Handlungen des Rechtsanwalts; sie erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu Behörden sowie zur Gegenpartei und ihrem Anwalt (BGE 130 II 270 E. 3.2 Ingress S. 276; Urteile 2P.304/2002, E. 4, publ. in: Pra 93/2004 Nr. 3 S. 16; 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 5; 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; Beat Hess, a.a.O., ZBJV 140/2004 S. 103). 
2.2.2 Einerseits kommt dem Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit eine weitgehende Freiheit zur Kritik an der Rechtspflege zu (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 107 f.; Urteile 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 4.2). Diese Freiheit ergibt sich unter anderem aus seiner Aufgabe, die Rechtsuchenden bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen konsequent zu unterstützen. Als Verfechter von Parteiinteressen ist der Anwalt einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 104 f.; Urteil 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003, E. 2.2, publ. in: SJ 2003 I S. 572; Walter Fellmann, a.a.O., N. 31 zu Art. 12). Es ist sein Recht und seine Pflicht, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108; erwähntes Urteil 2A.545/2003, E. 3). Er darf im Sinne seines Klienten durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass er jedes Wort genau abwägt (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 6P.154/2004 vom 23. Juni 2005, E. 1.3.2 und 1.4; Paul Wegmann, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, 1988, S. 176 f.; Walter Fellmann, a.a.O., N. 49 f. zu Art. 12; vgl. aber bei Äusserungen an die Öffentlichkeit BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108 f.; Urteil 2A.600/2003 vom 11. August 2004, E. 4.2). Er ist auch nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 278). Wenn dem Anwalt unbegründete Kritik verboten wäre, könnte er auch eine allenfalls begründete Kritik nicht mehr gefahrlos anbringen. Es mögen sogar gewisse Übertreibungen in der Darstellung in Kauf zu nehmen sein (BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108; Urteil 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3). 
2.2.3 Anderseits ergeben sich aus dem Interesse am geordneten Gang der Rechtspflege, am korrekten Funktionieren des Rechtsstaats und am Vertrauen in die Anwaltschaft auch Beschränkungen (BGE 106 Ia 100 E. 6b S. 105 f.; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277). Mithin hat der Anwalt unter anderem alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (vgl. Beat Hess, a.a.O., ZBJV 140/2004 S. 102 f.; Art. 1 Abs. 2 der Schweizerischen Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005). Gemäss Botschaft zum eidgenössischen Anwaltsgesetz und zur hier interessierenden Bestimmung wird von ihm bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (BBl 1999 S. 6054 Ziff. 233.21). Aufgrund seiner besonderen Stellung ist der Anwalt zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2 S. 277). Von ihm darf erwartet werden, dass er auch im Kontakt mit der Gegenpartei und Gerichten sachlich bleibt. Er soll auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten (zur Publikation bestimmtes Urteil 6P.154/2004 vom 23. Juni 2005, E. 1.3.2; Walter Fellmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 12), ebenso auf blosse Schikane (Walter Fellmann, a.a.O., N. 50 zu Art. 12, S. 136). Die Auseinandersetzung mit dem Gegner und dessen Rechtsvertreter soll nicht auf der persönlichen Ebene unter den Parteivertretern ausgetragen werden, zumal dadurch unter anderem der geordnete Gang der Rechtspflege behindert würde; nicht zuletzt kann die wirksame Wahrung der Interessen der Klienten darunter leiden (vgl. Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, N. 4 zu Art. 8, S. 27, und N. 4 zu Art. 30, S. 104). Erhebt der Anwalt Rügen wider besseres Wissen oder in unnötig ehrverletzender Form, so verstösst er gegen die in Art. 12 lit. a BGFA statuierten Gebote (Urteile 2A.151/2003 vom 31. Juli 2003, E. 2.2, publ. in: SJ 2003 I S. 572; 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; 2A.191/2003 vom 22. Januar 2004, E. 7.3; Walter Fellmann, a.a.O., N. 50 zu Art. 12, S. 136; vgl. auch BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108; Niklaus Studer, Die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach BGFA, Anwaltsrevue 2004 S. 374). Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, können ehrverletzende Äusserungen des Anwalts zwar gerechtfertigt sein; sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6P.154/2004 vom 23. Juni 2005, E. 1.3.1 mit Anwendungsbeispiel). 
2.3 Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer folgende Passagen aus den erwähnten Rechtsschriften vom 14. September und 24. November 1999 vor: 
- " [...], der Rekurrentenvertreter will für sich sogar Unverschulden in Anspruch nehmen, weil er offensichtlich nicht fähig war, das geltende Gesetz zu konsultieren." 
 
- "Es bedarf schon einer gehörigen Portion an Überheblichkeit, wenn alle anderen [...] Fehler gemacht haben sollen - nur der Rekurrentenvertreter natürlich nicht!" 
 
- "Die ganze Darstellung des Rekurrentenvertreters stellt ein Geleier mit Ausflüchten dar, [...]." 
 
- "Der Rekurrentenvertreter reizt gerade das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn er trotz verpasster Frist alles daran setzt, sich zu rechtfertigen, dies mit lebensfremden, teils überheblichen und fremden Erwägungen." 
- "Hier hört man den beklagtischen Rechtsvertreter als offensichtlich verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann argumentieren." 
Das Obergericht betrachtet diese Passagen, die unter anderem an den gegnerischen Rechtsvertreter gerichtete Vorwürfe der Unfähigkeit, Überheblichkeit und Frechheit enthalten, als unsachliche Kritik. Sie seien deplatziert und herabsetzend. Sie dienten weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung. Sie seien unnötig polemisch und verunglimpften den Gegenanwalt in einer Art und Weise, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgingen. Solche Beleidigungen seien als klare Verletzung der Regeln des kollegialen Anstands zu qualifizieren. Eine Auseinandersetzung mit der Person des Gegenanwalts sei nicht geboten gewesen. Daran ändere nichts, dass sich der Beschwerdeführer durch die Rekurserhebung und den Inhalt der Rekursschrift provoziert gefühlt habe. Einerseits könne die Ausschöpfung des Instanzenzuges an sich nicht als Provokation gesehen werden. Andererseits rechtfertige es sich nicht, einen Anwaltskollegen herabzusetzen, weil dieser selber provoziert habe. Auch wenn ein prozessualer Fehler des Gegenanwalts in Frage stand, sei es nicht gerechtfertigt, die Auseinandersetzung auf der persönlichen und nicht der sachlichen Ebene zu führen. Der Beschwerdeführer hätte seinen Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck verleihen können. Daher schloss das Obergericht, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht nur eine Verletzung der Berufspflichten nach dem früheren kantonalen, sondern auch nach dem heutigen eidgenössischen Recht gemäss Art. 12 lit. a BGFA darstellen. 
2.4 Diese Schlussfolgerungen des Obergerichts stehen mit den in Erwägung 2.2 zitierten Grundsätzen in Einklang und sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. 
2.4.1 Das hier zu beurteilende Verhalten des Beschwerdeführers berührt einerseits nicht bloss interne Sitten und Gebräuche des Anwaltsstandes, zu deren Durchsetzung eine Disziplinierung nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 17 BGFA nicht in Frage käme. Anderseits ist auch nicht entscheidend, ob die inkriminierten Äusserungen strafrechtlich relevanter Natur sind. Der Beschwerdeführer ist in einem Gerichtsverfahren als Rechtsvertreter auf die persönliche Ebene zwischen den Parteivertretern abgeglitten. Durch die Verunglimpfung des gegnerischen Rechtsvertreters hat er ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet ist, den ordentlichen Gang der Rechtspflege und das Vertrauen in die Anwaltschaft zu stören. Dieses Verhalten war zur Verfolgung der Interessen seiner Mandantschaft nicht nötig. 
2.4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen die Umstände, welche zu den beanstandeten Äusserungen geführt haben, nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen. Ihnen wurde unter anderem bei der Bemessung der Busse Rechnung getragen. Selbst wenn es darum ging, dass der gegnerische Anwalt eine Parteientschädigung letztlich persönlich zu entrichten hatte, rechtfertigte dies nicht, ihn im Gerichtsverfahren derart zu verunglimpfen. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Umstandes, dass sich der gegnerische Anwalt auf seine Stellung als Ersatzoberrichter berief, um seine Glaubwürdigkeit zu untermauern. Insoweit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht zudem nicht verletzt. Im Übrigen hielt der zuständige Gerichtspräsident im Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer die interessierende Rechtsschrift vom 24. November 1999 einreichte, in einem Schreiben vom 16. Dezember 1999 hierzu fest, dass die Ausführungen im vorgängigen Rekurs des gegnerischen Anwaltes (vom 15. November 1999) sachlich seien und in keiner Weise als provokativ qualifiziert werden könnten. Die Annahme des Beschwerdeführers, die Auseinandersetzung hätte auf der persönlichen Ebene geführt werden müssen, geht mithin fehl. 
2.4.3 Auch wenn der gegnerische Anwalt für eine Hausfrau lediglich einen 12,7-stündigen Haushaltsaufwand anrechnen wollte und der Beschwerdeführer darin einen Affront gegenüber seiner Klientin erblickte, rechtfertigte das nicht, Ersteren deshalb in der Rechtsschrift als "verwöhnten und haushaltsentwöhnten Ehemann" zu bezeichnen. Auch hier wird deutlich, wie der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung - in nach Art. 12 lit. a BGFA unzulässiger Weise - auf die persönliche Ebene zwischen den beteiligten Anwälten verschob. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Dass insoweit keine besonders schwere Entgleisung - eine Entgleisung scheint der Beschwerdeführer hier immerhin zuzugeben - gegeben ist, wurde vom Obergericht hinreichend bei der Art und der Höhe der Sanktion berücksichtigt. Ebenso wenig hat das Obergericht diesbezüglich seine Begründungspflicht verletzt. 
2.5 Dem Gesagten zufolge liegen gemäss den Berufsregeln des eidgenössischen Anwaltsgesetzes (Art. 12 lit. a BGFA) disziplinarwidrige Handlungen vor. 
2.6 Das Gleiche gilt unter dem Blickwinkel des kantonalen Rechts. Nach dem im Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens geltenden § 12 Abs. 1 aAnwG/LU ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Hierzu hat das Obergericht die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bei der Berufsausübung gezählt. Ergänzend hat sie auf Art. 37 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995 verwiesen (vgl. dazu auch Walter Fellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, 1996, S. 86-88). Diese Bestimmung besagt, dass der Anwalt Kollegen gegenüber fair und höflich auftritt (Abs. 1) sowie das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zu sachbezogener Zusammenarbeit wahrt (Abs. 2) und dass die Kollegialität die Interessen des Klienten nicht beeinträchtigen darf (Abs. 3). Eine willkürliche Anwendung der kantonalen Bestimmungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Eine solche ist ebenso wenig ersichtlich. Das gilt vor allem mit Blick auf die obigen Ausführungen zu Art. 12 lit. a BGFA (E. 2.2-2.5), in denen es gleichfalls um die Pflicht zur Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ging. 
2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, der sowohl bei Anwendung von Bundesrecht wie auch von kantonalem Recht zum Tragen komme (vgl. allgemein zu diesem Prinzip im Disziplinarverfahren BGE 108 Ia 230 E. 2b S. 232; Tomas Poledna, in Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], a.a.O., N. 23-27 zu Art. 17). Aufgrund der Rückweisung der beiden interessierenden Rechtsschriften durch das Prozessgericht und seiner in der Folge an den betroffenen Anwalt adressierten Entschuldigung erweise sich eine Disziplinarmassnahme "als verfehlt". 
2.7.1 Der Umstand, dass das Gericht die Rechtsschriften zur Korrektur zurückgewiesen hatte, lässt das öffentliche Interesse an der standesrechtlichen Disziplinierung nicht bereits entfallen. Dasselbe gilt für die an den betroffenen Anwalt adressierte Entschuldigung. Diese Umstände können zwar - wie hier - bei der Wahl und Bemessung der Sanktion berücksichtigt werden. Es würde aber zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, wenn in schriftlichen Eingaben begangene Verletzungen von Berufspflichten nur deshalb nicht disziplinarisch sanktioniert werden könnten, weil das Gericht die Rechtsschrift zur Korrektur zurückgewiesen hat. Im Übrigen weist das Obergericht zutreffend darauf hin, dass die gerichtspolizeilichen Massnahmen sich nicht mit denjenigen der aufsichtsrechtlichen Disziplinierung decken (vgl. E. 10 des angefochtenen Entscheids). 
 
Der Beschwerdeführer irrt auch - seine Argumentation ist angesichts seines hiervor im Ingress zur Erwägung 2.7 erwähnten Einwands insoweit sogar widersprüchlich -, wenn er behauptet, das Verhalten, welches er nach den inkriminierten Äusserungen an den Tag gelegt hatte, spiele überhaupt keine Rolle. Die Vorinstanzen durften und mussten sehr wohl berücksichtigen, wie ernst es der Beschwerdeführer mit seiner Entschuldigung gemeint hatte und ob er zwischenzeitlich eingesehen hat, dass er mit seinen Äusserungen gegen Berufspflichten verstossen hatte. 
2.7.2 Auch die zwischen den beanstandeten Äusserungen und der Anzeige bzw. dem Entscheid der Aufsichtsbehörde verstrichene Zeit macht die aufsichtsrechtliche Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht überflüssig. Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer seine Äusserungen auch nach den erwähnten Rückweisungen durch das Prozessgericht als disziplinarrechtlich unbedenklich, ja sogar als gerechtfertigt betrachtete. Eine Überschreitung oder ein Missbrauch des der Aufsichtsbehörde zustehenden Entschliessungsermessens (hierzu Tomas Poledna, a.a.O., N. 2 zu Art. 17) ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach dem eidgenössischen Anwaltsgesetz immerhin zehn Jahre beträgt (vgl. Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA). 
2.7.3 Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf den Bundesgerichtsentscheid vom 26. Juli 2004 im Verfahren 2A.183/2004 als "Vergleichsgrösse" ist hier unbehelflich. Es ging im dort zu beurteilenden Disziplinarverfahren schon um eine andere Art von Berufspflichtverletzung; ausserdem wurde der Anwalt mit einer wesentlich höheren Busse belegt (Fr. 3'000.--). Mit Blick darauf erscheint die hier gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse von Fr. 200.-- durchaus verhältnismässig (vgl. auch die Sanktionen, die den erwähnten Urteilen 2A.151/2003; 2A.545/2003 und 2A.191/2003 sowie BGE 128 I 346 zugrunde lagen). Gegen die Höhe der Busse als solche bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor. 
2.8 Demnach hält die vom Obergericht ausgesprochene Disziplinierung des Beschwerdeführers der bundesgerichtlichen Überprüfung stand. Es fragt sich nurmehr, ob der Massnahme die Verfolgungsverjährung entgegensteht, wie der Beschwerdeführer behauptet. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 19 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte (Abs. 1); diese (relative) Verjährungsfrist wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen (Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verjährung nach Art. 19 Abs. 1 BGFA sei bereits eingetreten, als der Disziplinarentscheid der Aufsichtsbehörde vom 6. Oktober 2003 am 22. Juli 2004 versandt wurde. Das Obergericht hat hiergegen ausgeführt, die Verjährungsfrist sei gemäss Art. 19 Abs. 2 BGFA zuletzt durch eine Nachfrage vom 4. August 2003 beim Beschwerdeführer, ob er eine weitere Stellungnahme abgeben wolle, unterbrochen worden. Mithin verneinte es die Verjährung. 
 
Dieser Schluss des Obergerichts ist zutreffend. Es kann offen gelassen werden, ob dem Eintritt der relativen Verjährungsfrist nicht auch die Entscheidfällung am 6. Oktober 2003 entgegensteht (vgl. dazu BGE 101 IV 392 E. 3 S. 394; 121 IV 64 E. 2 S. 65 f.; 130 IV 101 E. 2.1 S. 103 f.). Die Anfrage durch die Aufsichtsbehörde bzw. ihre Präsidentin beim Beschwerdeführer, ob die Abgabe einer Stellungnahme erwünscht sei, stellt eine Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BGFA dar (vgl. Tomas Poledna, a.a.O., N. 8 zu Art. 19). Der Beschwerdeführer erklärt zwar, er könne sich nicht mehr erinnern, dass ihm damals (erneut) die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden ist. Dies hätte aus seiner Sicht ohnehin keinen Sinn gemacht, da er bereits mit Schreiben vom 23. Juni 2003 definitiv auf eine ergänzende schriftliche Stellungnahme verzichtet habe. Dieses Vorbringen ist indes nicht geeignet, die Feststellung des Obergerichts, die entsprechende Anfrage habe am 4. August 2003 stattgefunden, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Immerhin stützt sie sich auf einen Eintrag der Präsidentin der Aufsichtsbehörde im Manual unter dem genannten Datum. Noch bevor überhaupt von Verjährung die Rede war, hatte die Aufsichtsbehörde in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2003 (dortige E. 4 am Ende) zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2003 auf eine ergänzende Stellungnahme gegenüber der Präsidentin der Aufsichtsbehörde verzichtet hatte. Wie diese in ihrer Vernehmlassung ausserdem richtig bemerkt hat, hatte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2003 ausdrücklich eine mündliche Verhandlung verlangt. Damit durfte die Aufsichtsbehörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der gewünschten mündlichen Verhandlung zur Sache Stellung nehmen wollte. Nachdem sie ihm aber mitgeteilt hatte, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, ist nachvollziehbar, dass sie bei ihm am 4. August 2003 nochmals nachfragte, ob er nun doch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme abgeben wolle. 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, Verjährung wäre (auch) bei Anwendung von kantonalem Recht eingetreten, kann dem ebenso wenig gefolgt werden: 
 
Das Obergericht hat richtig festgehalten, dass das (alte) kantonale Anwaltsgesetz vom 30. November 1981 keine Bestimmung über die Verjährung enthielt. Praxisgemäss sei lediglich bei weit zurückliegenden Verfehlungen des Anwalts im Rahmen des Opportunitätsprinzips von einer Sanktion Umgang genommen worden. Als Beispiel hat das Obergericht eine Verfehlung genannt, welche zehn Jahre zurückliegt. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer vermöge eine Sanktion weiterhin Wirkungen zu erbringen, zumal dieser seine Pflichtwidrigkeiten noch vor der Aufsichtsbehörde als Lappalie bezeichnet habe. 
 
Weder behauptet der Beschwerdeführer noch legt er dar, dass die erwähnte Praxis das Willkürverbot verletze oder dass das Obergericht insoweit gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte. Er wendet hingegen ein, aus dem Zeitablauf zeige sich, dass eine Disziplinierung kaum noch Wirkungen zeitigen könne. Dass dem nicht so ist, ergibt sich schon aus den Ausführungen in Erwägung 2.7.2 hiervor. Da der Beschwerdeführer weiterhin überzeugt war, seine Äusserungen seien gerechtfertigt, war die Disziplinierung durchaus geeignet, ihn zu künftigem korrektem Verhalten anzuhalten. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Dem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen (Art. 153, 153a, 156 OG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte und dem Obergericht, I. Kammer, des Kantons Luzern sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: