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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2}f 
2A.389/2005 /vje 
 
Urteil vom 6. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Curdin Conrad, 
 
gegen 
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 10. Mai 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1977) stammt aus Nigeria. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wurde er am 8. Juni 1997 in seine Heimat ausgeschafft. Dort heiratete er am 11. August 1997 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1972), worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt und in der Folge regelmässig erneuert wurde. Am 28. November 2003 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Eheleute X.________ und Y.________ seit dem 1. Juni 2002 getrennt lebten. Das Justiz- und Polizeidepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 31. Januar und 10. Mai 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. 
2. 
Die Eingabe ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder sich die Berufung auf die Beziehung anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2 
Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren (am 24. November 2002) der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5), auch wenn der Beschwerdeführer seinen Rechtsanspruch nicht bereits deshalb verloren hat, weil er im kantonalen Beschwerdeverfahren davon absah, weiter die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu beantragen, und sich darauf beschränkte, um die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen): 
2.2.1 Das Ehepaar X.________ und Y.________ lebt unbestrittenermassen seit dem 1. Juni 2002 getrennt. Die Ehe ist am 11. Mai 2005 geschieden worden, ohne dass das gemeinsame Leben je auch nur vorübergehend wieder aufgenommen worden wäre. Y.________ hat am 9. Dezember 2002 und 1. Oktober 2003 erklärt, dass sie bereits seit Anfang/Mitte Januar 2002 die Trennung gewollt und dies ihrem Gatten mitgeteilt habe. Die eheliche Gemeinschaft habe nur noch auf dem Papier bestanden, von einer "liebenden Beziehung" habe keine Rede mehr sein können. Sie habe sich "vernachlässigt, alleingelassen mit jeglicher Verantwortung, und auch betrogen, benutzt" gefühlt. Anfang Februar habe sie ihren Anwalt kontaktiert. Ihr Gatte widersetze sich der Scheidung und habe immer noch nicht begriffen, dass ihr Entschluss stehe und er vergeblich auf eine Wiedervereinigung hoffe. Aus einem E-Mail, welches sie dem Bruder des Beschwerdeführers im März 2002 geschrieben hat, ergibt sich, dass ihr der Entscheid, sich von ihrem Gatten zu trennen, nicht leicht gefallen war, aber als unwiderruflich zu gelten hatte ("I cannot give X.________ a last chance. They where many chances to recognize that something should have changed long ago [...] I am not willing to go back"). Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, dennoch darauf gehofft zu haben, dass sie wieder zusammenfänden; entsprechende konkrete Bemühungen vermochte er indessen nicht darzutun. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden, auch wenn das eheliche Zusammenleben immerhin rund 4 ½ Jahre gedauert hat, ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Ehewille spätestens im Frühjahr 2002 und damit vor Ablauf der fünf Jahre gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft objektiv betrachtet nicht mehr zu erwarten war. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Herbst 2002 aus rein fremdenpolizeilichen Gründen auf eine für ihn seit längerer Zeit erkennbar inhaltsleer gewordene Beziehung berufen, an deren Wiederaufleben er nicht mehr ernsthaft glauben konnte. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht, auch wenn er für den Bewilligungsanspruch nur das formelle Bestehen der Ehe voraussetzt (vgl. BGE 119 Ib 417 ff.; ATF 121 II 97 ff.): Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich ausländerrechtlich motivierten Festhalten an einer klar gescheiteren Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Gattin missbräuchlich verhalten haben sollte, wenn sie nach reiflicher Überlegung anfangs 2002 zum Schluss kam, dass die Ehe ihren Inhalt verloren hat, und sie deshalb nicht mehr bereit war, diese fortzusetzen. Aus dem bereits zitierten E-Mail ergibt sich, dass sie dem Beschwerdeführer gegenüber keine negative Gefühle hegte, jedoch angesichts der Situation die sich für sie aufdrängenden Konsequenzen ziehen musste ("I dont want something bad happens to him. But as I know myself, it might be that he have to go back to Nigeria. [I could not just go on because of that reason. Sorry]"). Der Beschwerdeführer hat sich aus ausländerrechtlichen Überlegungen praktisch bis zum Ablauf der gesetzlichen Trennungsfrist (vgl. Art. 114 ZGB; AS 2004, 2161 ff. in Kraft seit 1. Juni 2004; BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152) der Scheidung widersetzt; was er aus seinen Spekulationen darüber abzuleiten hofft, wann eine Scheidung frühestens hätte erfolgen können, falls er hiermit einverstanden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, bzw. darauf, wer diese zu verantworten hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang im Übrigen nicht an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit zahlreichen Hinweisen). Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 31. Januar 2005 verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Soweit die kantonalen Behörden es im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG abgelehnt haben, die Bewilligung zu verlängern, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 II 161 ff.), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist. 
3. 
Da die Eingabe gestützt auf die publizierte und über Internet zugängliche Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: