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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 452/03 
 
Urteil vom 6. September 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
A.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene A.________ leidet an einer Psoriasis-Osteoarthropathie mit Hautpsoriasis seit 25 Jahren, Polyarthralgien und -arthritiden seit 1993 sowie polymyalgischem Syndrom seit 1995 (Berichte des Dr. med. L.________, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 20. Dezember 2000 und 8. Juni 2001). Seit 1986 ist er bei der Q.________ AG als kaufmännischer Abteilungsleiter angestellt. Gemäss Angaben des Hausarztes, Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, bestand ab 12. Januar 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Bericht vom 16. November 2001). Am 28. August 2001 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die IV-Stelle Bern holte den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Oktober 2001 sowie die erwähnten ärztlichen Berichte ein und veranlasste daraufhin eine psychiatrische (Gutachten des Dr. med. N.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. April 2002) und eine rheumatologische Begutachtung (Expertise des Dr. med. P.________, Innere Medizin FMH, Speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Mai 2002 und zusätzliche Stellungnahme vom 2. Juli 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab, weil der Versicherte seinen Beruf weiterhin im Umfang von 75 % auszuüben vermöge (Verfügung vom 25. September 2002). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, welcher unter anderem der Bericht des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. Oktober 2002 und das an den Rechtsanwalt von A.________ gerichtete Schreiben des Dr. med. L.________ vom 9. Oktober 2002 beigelegt waren, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 26. Mai 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ im Hauptbegehren beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Gleichzeitig werden neben in den Akten befindlichen Unterlagen ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten des Dr. med. Dr. phil. M.________, Dozent an der Medizinischen Fakultät der Universität X.________, ext. Oberarzt der Psychiatrischen Klinik Y.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. Juni 2003, ein Bericht des Dr. med. F.________ vom 11. Juni 2003 sowie eine von diesem Arzt ausgefüllte Taggeldkarte der Helsana Versicherungen AG (vom 20. September 2002 bis 6. Juni 2003) aufgelegt. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die formellen Rügen des Beschwerdeführers zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erschöpfen sich in den Vorbringen, die Vorinstanz habe die Anträge auf Veranlassung einer arbeitsanalytischen und psychiatrischen Expertise abgewiesen bzw. sei darauf ohne Begründung nicht eingetreten und habe die vorhandenen Akten beweisrechtlich unzutreffend gewürdigt. 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weshalb eine allfällige Verweigerung des rechtlichen Gehörs praxisgemäss als geheilt gilt. 
2. 
2.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist nicht anwendbar, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2.2 Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in den bis Ende 2003 gültig gewesenen [In-Kraft-Treten der Änderung des IVG vom 21. März 2003 am 1. Januar 2004] Fassungen), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Grundsätze zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit als einer der wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Invalidität. 
3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Dr. med. P.________ vom 24. April 2002 und dessen Zusatzbericht vom 2. Juli 2002 festgestellt, der Versicherte vermöge seinen Beruf weiterhin zu 75 % eines Vollzeitpensums auszuüben, weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliege. 
3.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Gutachten des Dr. med. P.________ und dessen Zusatzbericht seien in sich widersprüchlich, weil der Experte von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ausgehe, im Zusatzbericht aber eine 75%ige Arbeitsfähigkeit annähme. Die anderen Ärzte hätten die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50 % eingeschätzt. Dr. med. Dr. phil. M.________ komme in seiner umfassenden Expertise zum Schluss, dass entgegen den Befunden des Dr. med. N.________ ein psychiatrisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Gestützt darauf und die Berichte des Dr. med. F.________ stehe fest, dass der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig sei. 
4. 
4.1 Der Hausarzt berichtete, dass der Versicherte infolge dauernder Schmerzen und täglicher Einnahme von Medikamenten unter einer Einschränkung der geistigen Beweglichkeit, verminderter Belastbarkeit, Müdigkeit/Vergesslichkeit (Medikamente), vermehrter Stressanfälligkeit sowie an psychischen Problemen leide, weil er die Arbeit nicht mehr gleich erledigen könne wie früher. Die Tätigkeit als kaufmännischer Abteilungsleiter sei nicht mehr zumutbar, als Angestellter mit beratenden Funktionen bestehe eine Leistungsfähigkeit im Umfang von 4 Stunden am Tag oder 50 % (Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. November 2001). Gemäss im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegtem Bericht des behandelnden Rheumatologen, Dr. med. L.________, vom 9. Oktober 2002 hat der Hausarzt die Arbeitsfähigkeit mit seinem Einverständnis festgelegt. Seit 15. Januar 2001 arbeite der Versicherte im zeitlichen Umfang von 75 % bis 80 %, wobei er gesundheitlich bedingt eine Leistung von 50 % zu erbringen vermöge (Psoriasisarthritis mit polymyalgischem Verlauf). Der psychiatrische Experte stellte eine beginnende, leicht depressive Verstimmung ohne Auffälligkeiten und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Gutachten des Dr. med. N.________ vom 24. April 2002). Im Gutachten vom 16. Mai 2002 gelangt Dr. med. P.________ zum Schluss, die aktuelle Arbeitstätigkeit als Chef der kaufmännischen Abteilung sei dem Versicherten mit einer zeitlichen und leistungsmässigen Belastung von mindestens 50 % möglich. Die zur Zeit erbrachte Leistung am Arbeitsplatz betrage gemäss Angaben des Patienten 75 %. Gemäss der von der IV-Stelle zusätzlich einverlangten Stellungnahme des Dr. med. P.________ vom 2. Juli 2002 war der Versicherte in der Funktion als kaufmännischer Abteilungsleiter zu 75 % arbeitsfähig. 
Laut dem behandelnden Psychiater Dr. med. F.________ bringt der Versicherte bei einer Präsenzzeit von 75 % gegenüber früher eine Arbeitsleistung von 50 % (Bericht vom 5. Oktober 2002). Gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten Privatgutachten des Dr. med. Dr. phil. M.________ vom 13. Juni 2003 leidet der Beschwerdeführer aktuell an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit relevant auswirke. Anamnestisch gesehen bestehe dieses psychische Leiden seit mindestens Anfang 2001. Dass er zu einem anderen Ergebnis als Dr. med. N.________ gelange, liege einerseits am progredienten Verlauf des geistigen Gesundheitsschadens, andererseits möglicherweise auch an den umfassenderen, dem vorliegenden Bericht zu Grunde liegenden Untersuchungen. 
4.2 Soweit Dr. med. Dr. phil. M.________ anhand der Anamnese eine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen bereits vor Erlass der Verfügung vom 25. September 2002 annimmt, ist ihm nicht zu folgen. Wie er selbst einräumt, ist der Verlauf der diagnostizierten psychischen Erkrankung progredient und der Grad der Einschränkung wechselnd. Daher vermag seine retrospektive Beurteilung das Gutachten des Dr. med. N.________, welcher einen blanden klinischen Status fand, nicht in Frage zu stellen. Daran ändert auch nichts, dass dieser Arzt keine testpsychologische Untersuchung durchgeführt hat. Kern der psychiatrischen Untersuchung ist das psychiatrische Gespräch, welches nicht zwingend durch Tests ergänzt werden muss (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl., München-Jena 2000, S. 82). Dr. med. N.________ hat denn auch festgehalten, dass er auf Grund des blanden klinischen Status auf die Durchführung psychometrischer Tests verzichtet habe. Von einer weiteren psychiatrischen Abklärung ist abzusehen. 
4.3 Dr. med. P.________ hat auf Grund einer eigenen klinischen Untersuchung in Übereinstimmung mit den aktuellen Berichten des behandelnden Rheumatologen Dr. med. L.________ vom 20. Dezember 2000 und 8. Juni 2001 (sowie weiteren vom Gutachter zitierten Berichten dieses Arztes vom 29. September und 20. Dezember 2000, 28. Juni 2001 sowie 20. Januar und 13. Februar 2002) und des Hausarztes Dr. med. S.________ (Bericht vom 16. November 2001) festgehalten, dass die Grunderkrankung (Psoriasis Arthritis seit 1993 mit Hautpsoriasis seit 25 Jahren, polymyalgischem Syndrom seit 1995, ausgedehntem Befall der Finger- und Zehennägel) medikamentös unter Kontrolle ist und zu keinen signifikanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten führe. Es beständen zur Zeit keine floriden Synovitiden und Tendosynovitiden; auch sei die funktionelle Kapazität von Seiten des Bewegungsapparats nicht eingeschränkt. Der aktuelle Arbeitsplatz sei den körperlichen Beschwerden (geringfügige Beschwerden an einzelnen peripheren Gelenken und Schmerzen an der operierten Lendenwirbelsäule) optimal angepasst; der Patient habe die Möglichkeit, seine Arbeitsposition ständig zu wechseln und müsse weder schwere Gewichte anheben oder tragen, noch über längere Zeitspannen in einer monotonen, rückenergonomisch ungünstigen Körperposition arbeiten; er könne seine Gelenke durch Einhaltung einfacher Gelenksschutzprinzipien vor hohen körperlichen Belastungen schonen. Wegen der vom Patienten angegebenen allgemeinen Müdigkeit sowie Leistungs- und Stressintoleranz ergebe sich eine Beeinträchtigung von knapp 25 %. Gemäss Zusatzbericht des Dr. med. P.________ vom 2. Juli 2002 ist der Beschwerdeführer im ausgeübten Beruf mit der zugeteilten Funktion wie auch in jeder anderen gleichwertigen Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. 
4.4 Die dieser schlüssigen Beurteilung entgegengehaltenen Einwendungen sind nicht stichhaltig. Es ist Dr. med. P.________ nicht entgangen, wie Dr. med. L.________ im Bericht vom 9. Oktober 2002 vorbringt, dass der Hausarzt (Bericht des Dr. med. S.________ vom 16. November 2001) von einer Arbeitsleistung von 50 % bei einer Präsenzzeit von 75 % ausgegangen ist. Der Gutachter führt aus, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Symptome (Müdigkeit, Leistungs- und Stressintoleranz) seien weniger krankheitsbedingt (wie der Hausarzt annimmt), sondern eher als Folge der Unstimmigkeiten und Reibereien an der Arbeitsstelle zu sehen. Man solle mit der Einschätzung einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit vorsichtig umgehen, damit der Patient nicht unnötigerweise durch eine medizinische Fehlentscheidung in eine dauernde Erwerbsunfähigkeit geführt werde. 
Sodann vermag auch die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ die Beurteilung des Dr. med. P.________ nicht zu erschüttern. Laut Bericht vom 5. Oktober 2002 ist die Differenz zwischen Präsenzzeit und erbrachter Leistung primär altersbedingt. Damit ist ein Umstand angesprochen, der invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist, denn Art. 4 Abs. 1 IVG setzt seinem Wortlaut nach für die Annahme einer Invalidität einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus, der Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ist. Aus dem Bericht des Dr. med. F.________ ist demnach in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr. med. P.________ zu schliessen, dass die Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt um 25 % eingeschränkt ist. Der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 5. Oktober 2002 (wie auch der letztinstanzlich aufgelegte Bericht dieses Arztes vom 11. Juni 2003) ist nicht zu berücksichtigen, soweit sich daraus eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 7. Oktober 2002 ergibt, da das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. September 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt. 
Schliesslich ist auch dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 24. Oktober 2001 nichts zu entnehmen, was die medizinische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 25 % in Frage zu stellen vermöchte. Die darin enthaltene Feststellung, die Arbeitsleistung entspreche nur noch einem Monatslohn von Fr. 5000.-, statt der ab 15. Januar 2001 Fr. 10'770.- monatlich, bzw. ab 15. Juli 2001 Fr. 9690.- tatsächlich ausgerichteten Beträge, beruht offensichtlich auf den Angaben des Hausarztes, welcher den Versicherten ab 15. Januar 2001 zu 50 % arbeitsunfähig schrieb. Jedenfalls lässt sich eine von den ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit abweichende Einschätzung mit dem Arbeitgeberbericht nicht begründen. Von einer arbeitsanalytischen Begutachtung ist angesichts des Gesagten abzusehen. 
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im ausgeübten Beruf als kaufmännischer Abteilungsleiter bei der Q.________ AG wie auch in jeglichen anderen entsprechenden Beschäftigungen zu 75 % arbeitsfähig ist. Nachdem nicht geltend gemacht wird, dass er bei voller Verwertung dieser Arbeitsfähigkeit eine deren Umfang übersteigende Erwerbseinbusse erleiden würde, ist er nicht in rentenbegründendem Mass invalid. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. September 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.