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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 23/06 
 
Urteil vom 6. September 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
C.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 24. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1974 geborene C.________ war bei der Firma F.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver-sichert, als er am 9. Februar 2004 beim Öffnen der Garage von sei-nem davor parkierten, unvermittelt langsam ins Rollen geratenden Personenwagen an das Garagentor gedrückt wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leis-tungen (Heilbehandlung und Taggeld). Während der stationären Be-handlung im Spital X.________ (vom 9. bis 25. Februar 2004) wurden Kontusionen im Bereich beider Unter- und Oberschenkel sowie des Beckens ohne Hinweise auf neurovaskuläre Ausfälle erhoben; Frakturen wurden röntgenologisch ausgeschlossen. Wegen eines drohenden Kompartment-Syndroms wurde am rechten Unterschenkel eine Fasziotomie (medial und lateral) durchgeführt (Operationsbericht vom 11. Februar 2004); die gut granulierenden Wundflächen wurden durch eine Meshgraft-Transplantation versorgt (Operationsbericht vom 17. Februar 2004). Bei protrahiertem Verlauf nach Klinikaustritt wurde C.________ am 23. April 2004 durch Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Neurologie, sowie am 29. April 2004 durch Dr. med. E.________, Chefarzt Chirurgie des Spitals X.________, untersucht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2004 stellte die SUVA, die C.________ bisher ausgerichteten Taggeldleistungen auf den 31. Mai 2004 ein, weil es ihm auf Grund der Ergebnisse der kreisärztlichen Unter-suchung durch Dr. med. U.________ vom 24. Mai 2004 zumutbar sei, ab 1. Juni 2004 wieder zu 100 % zu arbeiten; im Hinblick darauf, dass C.________ seit 1. März 2004 arbeitslos war, empfahl ihm die SUVA, sich bei der Arbeitslosenversicherung zu melden. Auf Einsprache hin hielt die SUVA an der verfügten Einstellung der Taggeldleistungen fest (Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005). 
B. 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 24. November 2005). 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und folgen-de Anträge stellen: 
"1. Der Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 24. November 2005 (bzw. der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2005 und damit deren Verfügung vom 28. Mai 2004) sei vollumfänglich aufzuheben. 
 
2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere seien diesem rückwirkend seit dem 1. Juni 2004 bis und mit 12. August 2004 Unfalltaggelder auf der Basis einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit und ab 13. August 2004 bis auf weiteres Taggelder auf der Basis einer 50 %-igen Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen und auszurichten. 
 
Eventualiter sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Prozedur im Sinne der nachfolgenden Ausführungen ins Abklärungs-verfahren zurückzuweisen, damit nach Durchführung der weiteren Untersuchungen bzw. Vorliegen der Abklärungsergebnisse neu über die Taggeldansprüche und allfällige weitere Leistungsansprüche des Beschwerdeführers entschieden werden kann. 
 
3. Nach definitivem Abschluss der ärztlichen/medizinischen Behand-lung sei über die Ansprüche des Beschwerdeführers auch auf weitere gesetzliche Leistungen, insbes. Rentenanspruch und Anspruch auf Integritätsentschädigung, dies auf Grund rechtsgenüglicher Abklä-rungen, zu befinden bzw. solche seien zuzusprechen und auszurich-ten. ..." 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer-de. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehm-lassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 lässt der Beschwerdeführer Berichte des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneu-mologie, vom 5. Mai 2006 und der Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 25. Januar 2006 einreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob für die Zeit ab 1. Juni 2004 ein zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden auszumachen ist, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf den versicherten Unfall vom 9. Februar 2004 zurückzuführen ist (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: BGE 125 V 414 ff. Erw. 1 und 2). Das kantonale Gericht hat die dabei einschlägigen Bestimmungen über den Taggeld-anspruch, dessen Entstehung und Erlöschen (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich an den Grundsätzen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natür-lichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, je mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 [U 458/04]). 
2. 
2.1 Die an das Unfallereignis vom 9. Februar 2004 anschliessende Krankengeschichte ist über den hier strittigen Fallabschluss auf Ende Mai 2004 hinaus bestens dokumentiert. Mit Blick auf die Beurteilungen der aus verschiedenen Fachrichtungen stammenden Ärzte, worunter die Verlaufs- und Operationsberichte des Spitals X.________, die Berichte des Dr. med. O.________ (vom 29. April 2004), des Dr. med. E.________ (vom 29. April 2004) und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. U.________ (vom 24. Mai 2004), hat die Vorinstanz zu Recht fest-gestellt, dass es dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 möglich und zumutbar gewesen wäre, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit gesund-heitsbedingt wieder zu 100 % auszuüben. 
2.2 Dr. med. O.________ konnte Ende April 2004 neurologisch keine sicheren Ausfälle feststellen. Wenn überhaupt, führte er damals aus, bestünde eine leichte Störung der motorischen Nervenleitgeschwindigkeit des rechten N. peronäus an der Poplitea, die vielleicht auf eine leichte Nervenkompression durch einen Verband zurückgeführt werden könne (Bericht vom 23. April 2004). Er bestätigte diese Beurteilung in seiner Stellungnahme an das kantonale Gericht vom 26. September 2005 und betonte sodann, dass es nicht angehe, sei-ner als - vagen - Möglichkeit formulierten Einschätzung für die Beur-teilung des weiteren Verlaufes übermässiges Gewicht einzuräumen. Dr. med. H.________ kam ihrerseits anlässlich der Untersuchung vom 25. Januar 2006 zum Schluss, es könne keine relevante Läsion des N. peronäus rechts mehr festgestellt werden. Aktuell bestehe einzig noch eine Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des N. peronaeus profundus rechts. Auch im Lichte dieser Beurteilung fehlt es an stichhaltigen Anhaltspunkten dafür, dass, wenn überhaupt, nicht eine bloss völlig untergeordnete, sondern eine die Arbeitsfähigkeit vermin-dernde Nervenschädigung als Folge des gemeldeten Unfalles (oder der damit verbundenen Heilbehandlung, vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG) einge-treten ist. 
2.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. U.________ führte in seinem Bericht vom 24. Mai 2004 aus, im Bereich des rechten Unterschenkels fänden sich bei klinisch ausgezeichneten Verhältnissen keinerlei Hinweise auf eine entzündliche Veränderung respektive auf eine Dystrophie. Dieser Befund spricht in klarer Weise gegen das Vorliegen einer Algodystro-phie mit oder ohne Nervenverletzung (Synonym: complex regional pain syndrom [CRPS I: ohne Nervenverletzung; CRPS II: mit Nerven-verletzung]), wie sie von Dr. med. S.________, Chefarzt Anästhesie, im Bericht vom 23. März 2005 diagnostiziert und von Dr. med. H.________ bei der Untersuchung im Januar 2006 als mögliche Diagnose zur Diskussion gestellt wurde. (vgl. zum allgemeinen klinischen Erscheinungsbild und dem natürlichen Verlauf einer Algo-dystrophie: Waldburger/Gobelet/ Rigoni/Robert/Magistris, Klinische Erscheinungsformen, Verlauf und Prognose, in: Algodystrophie [Hrsg. Bär/Felder/Kiener], Luzern/Basel 1998, S. 39 ff.). Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass gemäss Kiener/Kiessling, Begutachtungsfragen bei Algodystrophie, in: Algodystrophie [Hrsg. Bär/Felder/Kiener], Luzern/ Basel 1998, S. 90, für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung u.a. eine kurze Latenzeit zwischen Unfall und Auftreten der Algodystrophie von bis maximal 6 bis 8 Wochen vor-ausgesetzt wird. 
3. 
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 6. September 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: