Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 3/06
Urteil vom 6. September 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
Z.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12, 6003 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 15. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, seit 1977 als gelernter Bohrmeister bei der X.________ AG angestellte Z.________ ist auf Grund seines Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 11. Juli 2003 zog er sich am 26. August 2002 beim Tragen von Bohrkern-Musterkisten eine Rückenverletzung zu, wobei der Hausarzt Dr. med. A.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, am 8. August 2003 ein chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit zeitweiser Ausstrahlung in das rechte Bein bei rechtsseitiger mediolateraler Diskushernie L5/S1, degenerativer Diskopathie L4/L5 mit konsekutiver rechts betonter polyradikulärer Irritationslage diagnostizierte. Mit Verfügung vom 21. April 2004 verneinte der Unfallversicherer seine Leistungspflicht, da die geklagten Beschwerden degenerativ bedingt und somit krankhafter Natur seien. Auf Einsprache hin hob die SUVA ihre Verfügung auf. Nach weiteren medizinischen Abklärungen und gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des anstaltsinternen Chirurgen Dr. med. I.________ vom 18. Juni 2004 gelangte die SUVA verfügungsweise am 23. Juni 2004 zum Schluss, das Ereignis vom 26. August 2002 sei rechtlich nicht als Unfall zu werten. Überdies bestehe kein wahrscheinlicher, ursächlicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem gemeldeten Vorfall. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 15. November 2005 ab.
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis vom 26. August 2002 zurückzuführen seien, sodass die SUVA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe.
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz gibt die Rechtsgrundlagen bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Allgemeinen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a, Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3) und zum Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen), richtig wieder. Das Gleiche gilt bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) - oder eines mit Blick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Zutreffend ist auch, dass sich am Unfallbegriff mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) am 1. Januar 2003 inhaltlich nichts geändert hat, sodass auch die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 57 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]). Darauf wird verwiesen.
1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; SZIER 2001 S. 346 [U 4/00]; Urteil R. vom 3. Oktober 2005, U 163/05, teilweise publiziert in AJP 2006 S. 877 ff.). Ein Unfall ist nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Im medizinischen Versuch konnte die isolierte Verletzung einer Bandscheibe durch einen Unfall lediglich bei rein axialer Belastung der Wirbelsäule, nicht aber bei Rotations-, Hyperextensions- oder Hyperflexionsbewegungen herbeigeführt werden (Urteil R. vom 3. Oktober 2005, U 163/05, Erw. 3.1, mit Hinweis auf Günter G. Mollowitz [Herausgeber], Der Unfallmann, Berlin/Heidelberg 1993, S. 164 ff.).
Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil R. vom 3. Oktober 2005, U 163/05, AJP 2006 S. 877).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA auf Grund des Ereignisses vom 26. August 2002 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft, was zunächst voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Das Vorliegen einer unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV fällt dabei ausser Betracht.
2.1 Laut Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung mit der SUVA am 10. September 2003 hob er zusammen mit einem Arbeitskollegen eine ca. 160 bis 200 kg schwere, mit Bohrkernen und Bodenproben gefüllte Musterkiste hoch, um sie auf ein zwei Meter daneben stehendes Fahrzeug zu heben. Nachdem sie die Kiste einige Zentimeter vom Boden hoch gehoben hätten, sei der Arbeitskollege nach einem Schritt rückwärts ausgerutscht. Da es nass gewesen war, sei er möglicherweise auch mit den Händen entglitten, wobei er die Kiste fallen liess. Der Beschwerdeführer sei dadurch nach vorne gefallen und habe sofort einen Schmerz im unteren Rückenbereich verspürt. Die Kiste habe er aber nicht losgelassen. Er habe sich hinsetzen müssen und hernach kaum noch aufstehen können (Bericht vom 10. September 2003). Der Arbeitskollege gab gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter am 23. September 2003 hingegen an, der Versicherte habe die Kiste losgelassen, er selber sei beim Verladen der Kiste weder ausgerutscht noch sei ihm die Kiste aus den Händen geglitten.
2.2 Die Sachverhaltsschilderungen stimmen einzig insoweit überein, als einer der beiden Arbeiter beim Verladen der Bohrkiste offenbar die Kiste losliess, der Beschwerdeführer sofort über Rückenschmerzen klagte und sich hinsetzen musste. Beweismässig nicht erstellt ist, dass er dabei eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört wurde, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äussern Faktors führen würde. Insbesondere ist nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Arbeitskollege beim Hochheben der Kiste - gemäss Angabe des Geologen der X.________ AG, vom 11. September 2003, ist bei einer gut gefüllten Kiste ein Gewicht bis zu 150 kg denkbar - ausgerutscht oder sie ihm entglitten ist, was er anlässlich der Besprechung mit der SUVA am 23. September 2003 ausdrücklich verneinte. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Versicherte zwar am Tag des Ereignisses seinen Hausarzt wegen Rückenschmerzen aufsuchte und eine Spritze erhielt, diesem aber, gestützt auf dessen glaubwürdige Aussagen in seinem Schreiben vom 8. August 2003, am 29. Juli 2003 erstmals berichtete, dass die Rückenbeschwerden von einem rund eineinhalb Jahre zurück liegenden Unfallereignis herrühren würden. Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, ging auch die Arbeitgeberin vorerst von einer krankheitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung aus, wobei sie beim zuständigen Krankenversicherer mit Krankmeldung vom 7. Februar 2003 für eine ab 21. Dezember 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen beantragte. Letztlich kann aber die Frage nach dem genauen Hergang des Vorkommnisses vom 26. August 2002 offen bleiben.
2.3 Selbst wenn dieses Ereignis den Unfallbegriff erfüllen würde, ist mit der Vorinstanz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Geschehen und den bestehenden Rückenbeschwerden zu verneinen. Auf Grund der medizinischen Aktenlage - insbesondere der Berichte des Dr. med. A.________, vom 8. August 2003 und 8. Juni 2004, ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem geschilderten Ereignis Rückenbeschwerden bei degenerativen Diskopathien L4/5 und L5/S1 (vgl. Bericht des Dr. med. S.________, Gesellschaft Anästhesiologie, Klinik Y.________ vom 30. April 2004) vorlagen. Gemäss Bericht des Dr. med. A.________ vom 8. Juni 2004 behandelte er diesen bereits seit dem 15. Januar 2001 wegen Rückenschmerzen und bei einer weiteren Konsultation am 23. März 2002 gab der Versicherte an, seit etwa einem halben Jahr an Rückenschmerzen zu leiden. Danach folgten diverse Konsultationen und ambulante Behandlungen bei primärer Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms. Auch wenn das zu beurteilende Ereignis das demnach vorbestehende Rückenleiden allenfalls verschlimmert hat, war der nicht als besonders schwer einzustufende Vorfall hingegen nicht geeignet, eine gesunde Bandscheibe zu schädigen. Das gilt umso mehr, als die Wirbelsäule nach Lage der Akten nicht einer rein axialen Belastung ausgesetzt war. Damit fehlt es - wie bereits erwähnt - an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 26. August 2002 und dem vorliegenden Rückenleiden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 6. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: