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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_526/2010 
 
Urteil vom 6. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________. 
 
Gegenstand 
Anzeigen betreffend den Einzug von Mietzinsen durch das Betreibungsamt (Grundpfandverwertung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit (ein Gesuch um Kostenfreiheit und ein zweites Gesuch um aufschiebende Wirkung abweisender) Verfügung vom 5. August 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 27. August 2010 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin (in Beantwortung ihrer nachträglichen weiteren Eingaben) mit Schreiben des präsidierenden Abteilungsmitglieds vom 19. August 2010 nochmals auf die Nichterstreckbarkeit der auf den 27. August 2010 angesetzten Nachfrist und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden ist unter gleichzeitiger Abweisung eines dritten Gesuchs der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung, 
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass ihr Vertreter einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsverwertung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG) und dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann