Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_610/2010 
 
Urteil vom 6. September 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ Kranken- und Unfallversicherung AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einreden nach Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. August 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch das Betreibungsamt A.________ erfolgte) Ansetzung einer Frist an den Beschwerdeführer zur Erhebung allfälliger Einreden (gemäss Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG) im Anschluss an das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin (in einer Betreibung für Prämien von Fr. 948.60 aus obligatorischer Krankenversicherung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
in das sinngemässe Gesuch um vorsorgliche Massnahmen auch für das bundesgerichtliche Verfahren (Pfändungsaufschub), 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlags des Beschwerdeführers durch Verfügung vom 13. April 2010 und nach gestelltem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin sei dem Beschwerdeführer zu Recht Gelegenheit eingeräumt worden, im Zusammenhang mit dem zu vollstreckenden ausserkantonalen Entscheid die Einwendungen der nicht richtigen Vorladung und der mangelnden gesetzlichen Vertretung zu erheben, indessen bringe der Beschwerdeführer diese Einwendungen gar nicht vor, sondern beschränke sich auf die Bestreitung des Fortsetzungsbegehrens und den Einwand der Tilgung der Prämienschuld, womit der Beschwerdeführer im vorliegenden, auf die erwähnten Einreden beschränkten Verfahren nicht zu hören sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt, die Tilgung der Betreibungsschuld zu behaupten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass die Vertretung vor Bundesgericht patentierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Art. 40 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann