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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_445/2011 
 
Urteil vom 6. September 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 4. Juli 2011. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 24. März 2011 beim Kreisgericht Toggenburg eine Klage gegen B. X.________ einreichte und gleichzeitig um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Kreisgericht mit Zwischenentscheid vom 13. April 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abwies; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 4. Juli 2011 die vom Beschwerdeführer gegen den Zwischenentscheid des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Juli 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er das Urteil des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will; 
dass der Beschwerdeführer sodann mit Eingabe vom 22. Juli 2011 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine auch nur im Ansatz substanziierte Rüge vorträgt; 
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. September 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni