Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_658/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal. 
 
Gegenstand 
Entschädigung des Beistands (Vertretungsbeistandschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Juni 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ersuchte das Bezirksgericht Liestal die damals zuständige Vormundschaftsbehörde U.________, für A.________ eine Prozessbeistandschaft für das Scheidungsverfahren zu errichten. 
In der Folge errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Entscheid vom 2. Juli 2012 gestützt auf die erstellte Diagnose eine altrechtliche kombinierte Beistandschaft. 
Mit Entscheid vom 14. August 2013 ersetzte die neu zuständige KESB Liestal die Massnahme durch eine Vertretungsbeistandschaft. 
Mit Urteil vom 29. Oktober 2015 schied das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Ehe von A.________. 
Mit Entscheid vom 14. September 2016 hob die KESB Liestal die Vertretungsbeistandschaft zufolge Erfüllung des Zwecks auf und entliess den Beistand aus seinem Amt, unter Genehmigung des Schlussberichtes und Festsetzung der Entschädigung auf total Fr. 16'996.-- zu Lasten von A.________. 
In Bezug auf die Höhe der Entschädigung erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde, welche mit Urteil vom 14. Juni 2017 abgewiesen wurde. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist die kantonal letztinstanzlich beurteilte Festsetzung der Entschädigung des Beistandes durch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde; die Beschwerde ist zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt eingangs seiner Eingabe die Abweisung des angefochtenen Urteils und am Schluss die Behaftung Dritter anhand deren Fehler sowie die Gutheissung der Beschwerde. Aus dem Kontext, namentlich auch aus dem Fazit, es sei ihm nicht möglich, die überhöhte Rechnung zu begleichen, ist ohne Weiteres ersichtlich, was der Beschwerdeführer anstrebt, nämlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Herabsetzung der Entschädigung des Beistandes. 
 
4.   
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der prozessbevollmächtige Vertretungsbeistand typische anwaltliche Tätigkeiten verrichtet habe, welche nach dem anwendbaren Berufstarif abzugelten seien. Der Honoraransatz betrage somit Fr. 200.-- bis 350.--, wobei der Mindestansatz von Fr. 200.-- geltend gemacht worden sei. Es lägen detaillierte Honorarabrechnungen über die erbrachten Leistungen und Auslagen vor. Die Gesamtsumme erscheine für eine einvernehmliche Scheidung auf den ersten Blick in der Tat als hoch. Sie sei aber insgesamt gerechtfertigt angesichts des ausserordentlich grossen Aufwandes für die Mandatsführung, welche wesentlich damit zusammenhänge, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer aufgrund der (mit der psychischen Beeinträchtigung zusammenhängenden) fehlenden Entschlusskraft und der ständigen Meinungswechsel (betreffend Weiterführung des Scheidungsverfahrens und mehrmalige Herbeiführung einer Einigung) als zeitintensiv und beziehungstechnisch anspruchsvoll erwiesen habe. 
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander und er gibt auch keinen Fingerzeig, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzen soll. Er hält primär fest, davon ausgegangen zu sein, dass der Staat die Kosten trage, was er selbst nicht tun könne, weil sein Haus hypothekarisch belastet sei und er von der AHV-Rente lebe. Dabei handelt es sich aber um ein neues und somit unzulässiges Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG), welches im Übrigen den Anfechtungsgegenstand (Umfang des dem Beistand zustehenden Honorars) nicht betrifft. Ferner macht er weitere Ausführungen, welche in keinerlei Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil stehen (Gründe für die Errichtung der Beistandschaft; Regierungsrat B.________ sei ihm Fr. 60'000.-- schuldig). 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli