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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_254/2018  
 
 
Urteil vom 6. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 29. Januar 2018 
(SK 17 313). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ mit Urteil vom 29. Januar 2018 zweitinstanzlich der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es stellte fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17. November 2016 hinsichtlich der Schuldsprüche der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie hinsichtlich der Busse von Fr. 1'000.-- in Rechtskraft erwachsen ist. Das Obergericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 6 Monate unbedingt und 14 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren. 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des obergerichtlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Verweigerung des vollbedingten Vollzugs der Strafe. Er macht geltend, es sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Seine Vorstrafen seien mehrheitlich nicht einschlägig im engeren Sinn und lägen weit zurück in der Vergangenheit. Sodann sei er bemüht, im Berufsleben Fuss zu fassen (Beschwerde S. 8 ff.).  
 
1.2. Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für den Beschwerdeführer nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.1; 6B_658/2017 vom 30. Januar 2018 E. 1.1).  
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Tä ters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (aArt. 43 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. 
Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Kriterien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss aArt. 42 StGB gelten (BGE 139 IV 270 E. 3.3; 134 IV 1 E. 5.3.1; Urteile 6B_377/2017 vom 5. Juli 2018 E. 2.1; 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen von aArt. 42 Abs. 1 StGB setzt der bedingte Strafaufschub nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien auseinander; dass sie von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 21 E. 17). Soweit der Beschwerdeführer von ihren tatsächlichen Feststellungen abweicht, ohne eine Willkürrüge zu erheben, ist darauf nicht einzugehen (siehe Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens das ihr zustehende Ermessen verletzt hat (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis). Er stellt nicht in Abrede, dass er keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht, mehrfach vorbestraft ist und während einem laufenden Strafverfahren delinquierte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies zu seinen Ungunsten einbezieht, namentlich wurde er bereits acht Mal wegen Vergehen gegen das SVG verurteilt. Gemäss Beschwerdeführer stammen die Vorstrafen 4-8 aus den Jahren 2011 bzw. anfangs 2012 und die letzte Vorstrafe datiert vom 16. Juli 2012 (Beschwerde S. 9). Damit kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Vorstrafen 4-9 aufgrund des grossen Zeitablaufs nur "noch leicht berücksichtigt" werden müssten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz sein Verhalten während des Untersuchungsverfahrens nicht zu seinen Lasten mit ein (Beschwerde S. 11 f.).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini