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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_487/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Entzug / Annullierung des Führerausweises auf Probe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 28. April 2021 (300.2020.123). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 den Führerausweis auf Probe für vier Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr, d.h. bis zum 23. Juli 2020. 
 
2.  
Mit einem Verkehrsüberwachungsgerät stellte die Kantonspolizei Bern fest, dass am 15. März 2020 mit dem auf den Namen von A.________ eingelösten Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h, um 25 km/h überschritten wurde. Von der Polizei aufgefordert, die Personalien des verantwortlichen Lenkers anzugeben, erklärte sich A.________ mit Schreiben vom 6. April 2020 für die Widerhandlung verantwortlich. 
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern annullierte mit Verfügung vom 24. Juni 2020 den Führerausweis auf Probe von A.________ und untersagte ihm mit sofortiger Wirkung das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien. Ein neuer Lernfahrausweis könne frühestens ein Jahr ab Erhalt der Verfügung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 20. Juli 2020 Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Urteil vom 28. April 2021 abwies. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, es sei davon auszugehen, dass A.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 25 km/h überschritten habe. Dies sei als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. Da A.________ der Führerausweis weniger als zwei Jahre zuvor bereits entzogen worden war, müsste ihm dieser erneut für mindestens einen Monat entzogen werden. Bei einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweis führe, verfalle jedoch der Führerausweis auf Probe. 
 
3.  
A.________ reichte am 22. August 2021 bei der Rekurskommission des Kantons Bern gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern eine Beschwerde gegen deren Urteil vom 28. April 2021 ein. Die Rekurskommission überwies die Eingabe mit Schreiben vom 31. August 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung der Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli