Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_560/2021  
 
 
Urteil vom 6. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021 (VBE.2020.422). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. August 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat, 
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, insbesondere § 7 Abs. 1 und § 11 f. Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Aargau (KVGG/AG), 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht vorgenommenen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in den Monaten April und Mai 2020 in einer nicht über eine appellatorische Kritik hinausgehenden Weise kritisiert, 
dass sie insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zum Bemessungszeitraum und der damit einhergehenden konkreten Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in Willkür verfallen sein soll; eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht liegt nicht bereits dann vor wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (Näheres dazu: BGE 141 IV 305 E. 1.2; siehe auch BGE 142 V 513 E. 4.2 und 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. September 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel