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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_41/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Januar 2022 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer (BKBES.2021.196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 15. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.________ betreffend Freiheitsberaubung und Entführung. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hin wurde am 16. November 2021 in der Wohnung von A.________ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Im Anschluss daran wurde A.________ vorläufig festgenommen. Am darauf folgenden Tag wurde A.________ im Beisein von Rechtsanwalt Hans Weltert staatsanwaltlich befragt und anschliessend wieder aus der Haft entlassen. Hans Weltert stellte am 23. November 2021 ein Gesuch, er sei rückwirkend per 16. November 2021 als amtlicher Verteidiger für A.________ einzusetzen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 25. November 2021 setzte die Staatsanwaltschaft Hans Weltert als amtlichen Verteidiger von A.________ ab dem 23. November 2021 ein. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, Hans Weltert sei in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 16. November 2021 als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 7. Januar 2022 ab. 
 
C.  
Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2022 hat A.________ am 27. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und Hans Weltert im gegen sie geführten Strafverfahren rückwirkend per 16. November 2021 als ihr amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Beschluss des Obergerichts betreffend die Einsetzung des amtlichen Verteidigers, der der Beschwerdeführerin im gegen sie geführten Strafverfahren beigegeben wurde. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.2. Der angefochtene Beschluss schliesst das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
1.3. Es ist Sache der beschwerdeführenden Person, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen; 141 IV 284 E. 2.3).  
 
2.  
 
2.1. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen. Damit fällt die Variante gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihr im Sinne von lit. a dieser Bestimmung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Damit könnte auf die Beschwerde nur eingetreten werden, wenn ein solcher Nachteil geradezu auf der Hand liegt (vgl. E. 1.3 hiervor).  
Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein, was der Fall ist, wenn er auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6; 139 IV 113 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe bereits während der Hausdurchsuchung vom 16. November 2021 Kontakt mit Hans Weltert aufgenommen. Letzterer habe gleichentags mit der Staatsanwaltschaft gesprochen und am 17. November 2021 um 09.00 Uhr eine kurze Besprechung mit der Beschwerdeführerin durchführen können. Bei der anschliessenden Befragung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft war Hans Weltert als Verteidiger der Beschwerdeführerin anwesend.  
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der ersten Phase der Untersuchung durch Rechtsanwalt Hans Weltert wahlverteidigt gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht und bestätigt, dass Hans Weltert an der Einvernahme vom 17. November 2021 als Anwalt der ersten Stunde dabei gewesen ist. 
 
2.4. Hans Weltert trat somit bereits in der ersten Phase der Strafuntersuchung als Verteidiger der Beschwerdeführerin auf. Er wurde von den Strafbehörden schon in dieser Phase als Verteidiger der Beschwerdeführerin anerkannt und ins Strafverfahren einbezogen. Dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren zunächst nicht wirksam verteidigt gewesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Inwiefern ihr unter diesen Umständen dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein sollte, dass die amtliche Verteidigung erst ab dem 23. November 2021 gewährt wurde, ist nicht ersichtlich.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht gestellt. Dieses ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Indessen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle