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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2G_2/2022  
 
 
Urteil vom 6. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
2-4 handelnd durch A.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Anerkennung der Staatenlosigkeit, 
 
Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Februar 2022 (2C_587/2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ und C.A.________ ersuchten am 5. November 2018, A.A.________ am 15. Januar 2019 und D.A.________ am 17. Januar 2019 um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zur Begründung führten sie aus, sie seien bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert. Wegen ihrer Ausreise fielen sie jedoch nicht mehr unter den Schutz der in Syrien tätigen UNRWA. Mit drei separaten Verfügungen vom 25. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration diese Gesuche um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren vereinigt und mit Urteil vom 9. Juni 2021 abgewiesen. 
 
B.  
Mit Urteil 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von B.A.________, C.A.________, A.A.________ und D.A.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021 auf und wies das Staatssekretariat für Migration an, die Beschwerdeführer als Staatenlose anzuerkennen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 15. August 2022 gelangen A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ erneut an das Bundesgericht. Sowohl das Staatssekretariat für Migration als auch die Gemeinde hätten ihnen mitgeteilt, dass die Staatenlosigkeit erst ab März 2022 anerkannt werde. Dies habe zur Folge, dass die Zeit ab der Einreise (September 2014) respektive ab dem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit (November 2018 bzw. Januar 2019) bis März 2022 bei einem dereinstigen Gesuch um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht angerechnet werde. A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ ersuchen das Bundesgericht daher zu erläutern, ab wann die Anerkennung der Staatenlosigkeit gelte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eingabe vom 15. August 2022 ist als Erläuterungsgesuch (Art. 129 BGG) entgegen zu nehmen. 
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere die Korrektur von Fehlern oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt oder ergänzt werden, wenn dessen Mangel oder Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und die Korrektur des Dispositivs ohne Weiteres aus den Erwägungen oder aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid abzielen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2; Urteile 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 1.1; 2G_2/2021 vom 22. Juni 2021 E. 2.2). 
 
2.  
Die Gesuchsteller machen geltend, dass sie bereits seit ihrer Einreise im September 2014 staatenlos seien. Dementsprechend gehe es nicht an, wenn das Staatssekretariat für Migration und die Gemeinde den Status der Staatenlosigkeit erst ab März 2022 anerkennen würden. Die von den Gesuchstellern aufgeworfene Frage war nicht Gegenstand des Verfahrens 2C_587/2021, in welchem die Gesuchsteller alleine um die Anerkennung der Staatenlosigkeit und um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ersucht hatten. Dementsprechend hatte sich das Bundesgericht in der Entscheidformel auch nicht zum Zeitpunkt zu äussern, ab welchem die Staatenlosigkeit der Gesuchsteller zu anerkennen war. Auch im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens ist es dem Bundesgericht verwehrt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Welche Zeiträume gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) angerechnet werden können, wird auf entsprechendes Gesuch hin die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zuständige Behörde zu prüfen haben. 
 
3.  
Da die Entscheidformel des Urteils 2C_587/2021 vom 16. Februar 2022 nicht unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, erweist sich das Erläuterungsgesuch als unbegründet. Es ist abzuweisen. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist praxisgemäss zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 2G_1/2022 vom 2. Mai 2022 E. 3; 2G_1/2019 vom 25. Mai 2020 E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler